BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 53/15 vom 2. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanw alts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 30. September 2014 im Rechtsfolgenau s- spruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Festste l- lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revi sion wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt und den in seinem Eigentum stehenden Pkw Ford Fiesta eingez o- gen. Dage gen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Recht s- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Ab s. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die auf die Sachrüge durchgeführte u m- fassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben. Der Rechtsfolgenausspruch kann hi n- gegen keinen Bestand haben. 1. Das Landgericht hat die Einziehung des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs rechtlich zutreffend auf § 74 Abs . 1 , Abs . 2 Nr. 1 StGB gestützt . Es hat indes nicht bedacht, dass e ine Ma ßnahme nach dieser Vorschrift den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzumessungsen t- scheidung darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender G e- genstand von nicht un beträcht lichem Wert entzogen, ist dies als bestimmender Gesich tspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen ang e- messen zu berücksichtigen ( st. Rspr.; s. BGH, Beschl u ss vom 16 . Februa r 201 2 - 3 StR 470 /11, NStZ - RR 201 2 , 169 mwN) . Ei ne solche Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgeno m- men; zu dem Wert des Pkw hat es keine Feststellungen getroffen . Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die von de m Angeklag ten ver wirkte F reiheits - stra fe milder bemessen hätte. 2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der B e- messung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusa m- menhang (vgl. BGH aaO mwN ). 2 3 4 5 6 - 4 - 3. Die dem Rechtsfolgenausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen ble i- ben. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 7
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