BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 532/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 29. August 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzun-gen des 247 64 StGB abgelehnt (UA S. 25 f.) Tolksdorf Miebach Becker Hubert Sch344fer
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