BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 532/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 7. August 2009, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Vorwegvollziehung von einem Jahr und acht Monaten der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel aufgehoben; der Ausspruch entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen, jeweils in Tateinheit mit Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von einem Jahr und acht Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verlet-zung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Der Ausspruch 374ber die Vollziehung eines Teils der verh344ngten Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung hat zu entfallen. 2 a) Die Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe mit einem Jahr und acht Monaten begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 3 Gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren nicht aus-nahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstre-ckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt , m366glich ist. Ein Beurteilungsspielraum f374r den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht. Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Frei-heitsstrafe ist eine Prognose dar374ber notwendig, wie lange die Unterbringung in der Ma337regel zur Durchf374hrung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 172 m. w. N.). 4 Zwar gelangt das sachverst344ndig beratene Landgericht - entgegen der Auffassung der Revision - ohne Rechtsfehler zu der Prognose, dass die Thera-pie eine Unterbringung des Angeklagten f374r die Dauer etwa eines Jahres erfor-dern werde. Hiervon ausgehend orientiert es sich bei der Bemessung des vor- 5 - 4 - weg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe aber an einer mutma337lichen Aussetzung des Strafrestes zur Bew344hrung nach Vollstreckung von zwei Drit-teln der Strafe. b) Da bei richtiger Berechnung lediglich ein Jahr der Freiheitsstrafe vor-weg zu vollziehen und hierauf die seit 7. Februar 2009 andauernde Untersu-chungshaft anzurechnen w344re, bringt der Senat die Anordnung 374ber den Vor-wegvollzug von Strafe nunmehr insgesamt zum Wegfall. Er kann hier374ber ent-sprechend 247 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, weil der Strafausspruch kei-nen Rechtsfehler aufweist, die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbrin-gung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt (vgl. BGH NStZ 2008, 213). 6 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 7 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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