ECLI:DE:BGH:2018:060218B3STR532.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 532/17 vom 6. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 12. Mai 2017, soweit es ihn betriff t, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Der Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstraf e hält revision s- gerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alten Angeklagten angewendet. Die Begründung, mit der es die Vorau s- setzungen sc hädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG bejaht hat, begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage - und E r- ziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ - RR 2015, 154 f. ). Sie können in der Regel nur b e- jaht werden, wenn erhebliche Pers önlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN). 2. Die s wird von den Feststellungen nicht belegt. Die Strafkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen hier allein damit begründet, dass der A n- geklagte "bei dem Betrieb einer professionell und arbeitsteilig organisierten Cannabisplanta ge ohne zu zögern mitgewirkt" hat und "sich von den Hinte r- männern bereitwillig in ein kriminelles Milieu hat herabziehen lassen". Diese pauschalen Erwägungen lassen nicht erkennen, ob bei dem A n- geklagten nach Auffassung des Landgerichts bereits vor der Tat Persönlic h- keitsmängel bestanden haben, die die Annahme schädlicher Neigungen rech t- fertigen könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entg e- genstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; 2 3 4 5 - 4 - vielmehr führt nach de r Argumentation der Strafkammer letztlich allein die B e- gehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädl i- cher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681, 682). II. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Sollte gegen den Angeklagte n erneut Jugendstrafe verhängt werden, weist der Senat auf F olgendes hin: Die Erwäg ungen, mit denen die Strafkammer die Aussetzung der Vol l- streckung der Jugendstrafe zur Bewährung versagt hat, weil eine positive Prognose im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht gestellt werden könne, begegnet teilweise rechtlichen Bedenken. Die Strafkam mer hat zwar berüc k- sichtigt, dass die Untersuchungshaft, die zum Zeitpunkt des Urteils bereits n a- hezu ein Jahr vollstreckt worden war , den Angeklagte n ersichtlich beeindruckt hat. Sie hat in die gebotene Gesamtbetrachtung aber das Fehlen strafrechtl i- cher V orbelastungen nicht einbezogen . Dagegen stellt sie weitgehend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse des Angeklagte n ab, die ebenso wie seine familiären Verhältnisse "undurchsichtig" seien. Diese Umstände sind - wie auch die Erwägung, dass der Angeklagte n ach einer Entlassung möglicherweise nach Vietnam zurückkehren werde und damit die Überwachung möglicher B e- währungsauflagen unmöglich würde - nicht geeignet, für sich eine negative Prognose zu begründen. Inhalt der Prognoseentscheidung ist - auch im Sinne d es § 21 JGG ( vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 21 JGG Rn. 17 ) - die Erwa r- tung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird (LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl ., § 56 Rn. 13; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl . , § 56 Rn. 16). Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusamme n- 6 7 - 5 - hang zur Tat stehen - wie etwa die familiäre Einbindung und das Verbleiben in Deutschland - können zwar die Grundlage für eine positive Legalprognose bi l- den. Ihr Fehlen ist indes für die Begründung einer negativen Prognose re ge l- mäßig nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06, NStZ - RR 2007, 138). Becker Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet Hoch sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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