BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 533/08 vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. De-zember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. August 2008 im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangenen F374hrens eines Fahrzeugs unter Can-nabiseinfluss entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit F374hren eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Bet344ubungsmittelgesetz ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des F374hrens ei-nes Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gem344337 247 24 a Abs. 2 StVG steht 247 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in F344llen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswid-rigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen (Bohnert in KK-OWiG 3. Aufl. 247 21 Rdn. 2), nur das Strafgesetz ange-wendet. Hier bestand zwischen der Einfuhr des Heroins und dem Fahrvorgang, bei dem der Angeklagte Tetrahydrocannabinol im Blut hatte, eine unl366sbare innere Verkn374pfung, die 374ber die blo337e Gleichzeitigkeit der Ausf374hrung der Tat-handlungen hinausging; denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die im Fahrzeug befindlichen Bet344ubungsmittel durch das 334ber-queren der Grenze mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Pkw in das Bundesgebiet zu transportieren und damit einzuf374hren (vgl. BGH NStZ 2004, 694, 695; BGHR BtMG 247 29 Strafklageverbrauch 7). Dieser innere Bedingungs-zusammenhang begr374ndet die - im Ergebnis zutreffend auch vom Landgericht bejahte - Annahme der Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungs-widrigkeit ausschlie337t. 3 Der Strafausspruch wird durch die 304nderung des Schuldspruchs nicht ber374hrt. Zwar hat das Landgericht - wenn auch nur in geringem Umfang - bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er tatein-heitlich zu den verwirklichten Verst366337en gegen das Bet344ubungsmittelgesetz auch noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist aber auch bei An-wendung des 247 21 OWiG zul344ssig; die danach verdr344ngte Ordnungswidrigkeit kann nach allgemeinen Grunds344tzen bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden, insbesondere wenn sie einen anderen Unrechtsgehalt erfasst (Bohnert aaO 247 21 Rdn. 14; vgl. BGHSt 23, 342, 345). So verh344lt es sich hier: Die Vor- 4 - 4 - schriften des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und des 247 24 a Abs. 2 StVG sch374tzen un-terschiedliche Rechtsg374ter, der Unrechtsgehalt der Einfuhrfahrt wurde dadurch gesteigert, dass der Angeklagte sie unter dem Einfluss (anderer) Bet344ubungs-mittel durchf374hrte. Der Senat kann deshalb ausschlie337en, dass die Strafkam-mer bei Beachtung des 247 21 OWiG eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht un-billig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten zu belasten (247 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). 5 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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