BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 533/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Juni 2009 wer-den verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die da-durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten wer-den der Staatskasse auferlegt; der Angeklagte tr344gt die Kosten seiner Revision und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt so-wie bestimmt, dass hiervon ein Jahr wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung als vollstreckt gilt. Vom Vorwurf, dem Nebenkl344ger eine Hals-kette gestohlen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision, die vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, dass das Landgericht keinen T366tungsvorsatz ange-nommen hat. Der Angeklagte wendet sich mit einer nicht ausgef374hrten Formal- und der allgemeinen Sachr374ge gegen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der Angeklagte und der Nebenkl344ger H. in einer Diskothek in Streit. Bei der sich anschlie337enden t344tlichen Auseinandersetzung wurde der Angeklagte im Gesicht verletzt und ging zu Boden. Um sich zu revanchieren, verabredete er mit dem Zeugen I. sowie zwei weiteren m344nnlichen Personen, vor der Diskothek auf den Nebenkl344ger zu warten und diesen zu verletzen. Als der Nebenkl344ger die Disko-thek verlie337, schlugen der Zeuge I. und die zwei weiteren Personen mit den F344usten auf ihn ein. Er wehrte sich. W344hrend der turbulenten Auseinander-setzung fuchtelte der Angeklagte mit einem Klappmesser vor dem Nebenkl344ger herum und f374gte ihm vier Stichverletzungen zu. Er traf ihn in den oberen R374ckenbereich, den linken Oberschenkel, den rechten Oberarm sowie in die linke Halsseite im Bereich des 334bergangs von Schulter und Hals. Der Nebenkl344ger fiel mehrfach zu Boden und blieb schlie337lich liegen. Der Angeklag-te schlug weiter auf ihn ein und sagte zu ihm: "Leg dich niemals mit einem Al-baner an, sonst wirst du sehen, was passiert." Sodann wurde er von einer an-deren Person weggezogen und fl374chtete. Die dem Nebenkl344ger zugef374gten Sti-che verursachten keine akut lebensgef344hrlichen Verletzungen. 2 I. Revision der Staatsanwaltschaft 3 Die Beweisw374rdigung, auf welche die 334berzeugung der Strafkammer gr374ndet, es sei lediglich ein K366rperverletzungs-, nicht aber ein - auch nur be-dingter - T366tungsvorsatz festzustellen, weist nach den Ma337st344ben sachlich-rechtlicher 334berpr374fung durch das Revisionsgericht (s. allgemein BGH NJW 2005, 2322, 2326) einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. Hierzu gilt: 4 - 5 - 1. Bedingt vors344tzliches Handeln setzt voraus, dass der T344ter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als m366glich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-bestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des beding-ten Vorsatzes und der bewussten Fahrl344ssigkeit im Grenzbereich eng beiein-ander liegen, m374ssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend gepr374ft und gegebenenfalls durch tats344chliche Feststellungen belegt werden. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt es bei 344u337ert gef344hrlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der T344ter mit der M366glichkeit, das Opfer k366nne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gef344hrliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen F344llen ein Schluss von der ob-jektiven Gef344hrlichkeit der Handlungen des T344ters auf bedingten T366tungsvor-satz grunds344tzlich m366glich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegen374ber einer T366tung ist jedoch immer auch in Betracht zu ziehen, dass der T344ter die Gefahr der T366tung nicht erkennt oder jedenfalls darauf vertraut haben k366nnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, un374ber-legten, in affektiver Erregung ausgef374hrten Handlungen kann aus dem Wissen um den m366glichen Erfolgseintritt nicht ohne Ber374cksichtigung der sich aus der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbstst344ndig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (st. Rspr.; s. BGH NStZ 2009, 91 m. w. N.). 5 2. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen entspricht das angefoch-tene Urteil. 6 - 6 - a) Das Landgericht hat die gebotene Gesamtschau der bedeutsamen ob-jektiven und subjektiven Tatumst344nde vorgenommen und dabei insbesondere die objektive Gef344hrlichkeit der Verletzungshandlungen, den Tathergang, die Motivationslage des Angeklagten sowie sein Nachtatverhalten bedacht. Bei sei-ner Bewertung der Beweistatsachen hat es sich nicht mit allgemeinen, formel-haften Wendungen begn374gt; vielmehr hat es seine 334berzeugung, es sei ledig-lich der subjektive Tatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB feststellbar, mit auf den konkreten Fall abgestellten Erw344gungen begr374ndet. 7 b) Die von dem Angeklagten gegen374ber dem am Boden liegenden Ne-benkl344ger abgegebene Erkl344rung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dahin interpretiert, der Angeklagte habe einsch374chternd, erzieherisch und belehrend auf den Nebenkl344ger einwirken wollen. Hieraus hat es den - m366glichen - Schluss gezogen, die 304u337erung spreche f374r das Vorliegen lediglich des Vorsat-zes zur Verletzung, nicht aber zur T366tung des Nebenkl344gers; denn die Warn-funktion der Erkl344rung habe nur dann Erfolg haben k366nnen, wenn dieser 374ber-lebt. Dass eine andere Interpretation ebenfalls in Betracht gekommen w344re, gef344hrdet den Bestand des Urteils selbst dann nicht, wenn diese n344her gelegen h344tte. Soweit die Staatsanwaltschaft die 304u337erung als "verbalisiertes T366tungs-motiv" qualifiziert, das f374r die Annahme eines bedingten T366tungsvorsatzes spreche, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Bewertung durch eine eigene. Hiermit kann sie im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geh366rt werden. 8 c) Es ist weiter nicht zu besorgen, das Landgericht habe bei der W374rdi-gung der Bemerkung verkannt, dass zur Beurteilung der Frage des Vorsatzes der Tatzeitpunkt ma337gebend ist; denn die Strafkammer hat im Rahmen der Beweisw374rdigung ausdr374cklich sowohl den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte dem Nebenkl344ger die Messerstiche beibrachte, als auch denjenigen in den Blick 9 - 7 - genommen, in dem der Angeklagte den am Boden liegenden Nebenkl344ger ver-lie337 und fl374chtete. d) Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, in die Erw344gungen zum T366tungsvorsatz ausdr374cklich ein-zustellen, dass der Angeklagte durch eine weitere Person von dem Nebenkl344-ger weggezogen wurde; denn zu diesem Zeitpunkt hatte er den potentiell t366dli-chen Angriff mit dem Messer bereits beendet ohne erkannt zu haben, dass er den Nebenkl344ger t366dlich verletzt haben k366nnte, und schlug "nur noch" mit den H344nden auf ihn ein. 10 e) Die Hinweise der Strafkammer, aus bestimmten Umst344nden k366nnten "nicht zwingend" bestimmte Schl374sse auf den T366tungsvorsatz gezogen werden, begr374nden hier nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe zu hohe Anforderun-gen an seine f374r eine Verurteilung notwendige 334berzeugung gestellt. Zwar m374ssen die vom Tatrichter gezogenen Schl374sse nicht "zwingend" sein; die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifel-bare Gewissheit (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urt. vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 427/06 m. w. N.). Jedoch hat das Landgericht zu Beginn seiner Beweis-w374rdigung zum T366tungsvorsatz ausgef374hrt, die Feststellungen gen374gten nicht, den "f374r eine Verurteilung erforderlichen sicheren - vern374nftigen Zweifeln Schweigen gebietenden - Schluss" zu ziehen, der Angeklagte habe mit zumin-dest bedingtem T366tungsvorsatz gehandelt. Damit hat die Strafkammer zun344chst deutlich gemacht, dass sie f374r die 334berzeugungsbildung ein nach der Lebenser-fahrung ausreichendes Ma337 an Sicherheit als gen374gend ansieht, das vern374nfti-ge, nicht blo337 auf denktheoretische M366glichkeiten gegr374ndete Zweifel nicht auf-kommen l344sst; sodann hat sie die einzelnen relevanten Umst344nde einer n344he-ren Betrachtung unterzogen. Der Senat schlie337t vor diesem Hintergrund trotz der - allerdings f374r sich betrachtet rechtlich bedenklichen - sp344teren Formulie- 11 - 8 - rungen aus, dass der Strafkammer bei der konkreten Bewertung der einzelnen Beweistatsachen der zuvor zutreffend angegebene Ma337stab aus dem Blick ge-raten sein k366nnte. II. Revision des Angeklagten 12 Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und deshalb unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 13 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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