BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 534/14 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhöru ng des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Di e Strafkammer hat den Zeugen KHK M . zu dem gegen den gesondert verfolgten Y . eingeleiteten Ermittlungsverfahren und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen (UA S. 8). Angesichts dessen drängte die A ufklärungspflicht das Lan dgericht nicht zu Ermittlungen im Hinblick auf § 31 BtMG zu der Frage, welche unter Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt ergriffen worden waren . Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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