ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR535.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 535/16 vom 21. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundes anwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Februar 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 8. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen - ausgenomm en die jenigen zu den Tatgesch e- hen, die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2.a) (1. Tat), b) und c) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, sowie b) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Vor - täuschens von Straftaten in drei Fällen und des versuchten Erwerbs von Betä u- bungsmitteln freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der 1 - 3 - Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Hinsichtlich eine r der drei dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle des Vortäuschens von St raftaten (Fall II.2.a) [ 2. Tat vom 4. Juni 2015 ] ) hat das Landgericht deshalb auf Freispruch erkannt , weil das festgestellte Verhalten des Angeklagten keinen Straftatbestand verwirklicht. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe (Fälle II.2.a) [ 1. Tat vom 3. Jun i 2015 ] , b) [Tat vom 17. Oktober 2015 ] und c) [Tat vom 3. Juli 2015 ] ) hat es den Freispruch auf die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung gestützt, wobei es folgende rechtswidrige Taten festgestellt hat: Am 3. Juni und am 17. Oktober 2015 ver sandte der Angeklagte per E - Mail Bombendrohungen an das Amtsgericht Montabaur, die er ernstgeno m- men wissen wollte. Der Direktor des Amtsgerichts (3. Juni 201 5 ) bzw. der wä h- rend dessen Abwesenheit zuständige Vertreter (17. Juni 201 5 ) ging allerdings jeweil s nicht davon aus, dass eine Sprengstoffexplosion oder Ähnliches drohe. Über "pro forma" getroffene Maßnahmen hinaus wurde nichts veranlasst. Am 3. Juli 2015 erwarb der Angeklagte in Koblenz einen 0,2 g schweren "Krümel", den er für Heroin hielt. Die f estgestellten rechtswidrigen Taten hat das Landgericht zutreffend als Vortäuschen von Straftaten (§ 145d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 6, § 308 StGB) in zwei Fällen und versuchte n Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) gewertet. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB (nF) hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand; denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit 2 3 4 5 6 - 4 - erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allg e- meinheit gefährlich ist. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzub ringende bei der Begehung der Anlasstaten auf G rund eines psych i- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbeg e- hung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infol ge seines for tdauernden Zustand s in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten mü ssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlic h- keit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; s ie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefäh r- dung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte i n den U r- teilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, ju ris Rn. 5; vom 16. September 2014 - 3 StR 3 72/14, juris Rn. 4 ; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 10 mwN). b) Die Strafkammer ist - dem Gutachten des psychiatrischen Sachve r- ständigen folgend - davon ausgegangen, der Angeklagte leide an einer paran o- iden Schizophrenie in chronifizierter Form, die durch deutliche inhaltliche und formale Denkstörungen sowie durch eine gravierende Beeinträchtigung seiner 7 8 - 5 - Kritikfähigkeit geprägt sei. Er habe ein ganz eigenes, egozentrisches Verstän d- nis von gesellsc haftlichen Normen entwickelt, das einem selbstreflexiven Di s- kurs nicht mehr zugänglich sei. So sehe er sich als unrechtmäßig behandeltes Opfer von öffentlich e Aufgaben wahrnehmenden Personen, insbesondere den Richtern des Amtsgerichts Montabaur, die gegen ihn eine rechtliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt und mehrmals präventive landesrechtliche Unte r- bringungen in psychiatrischen Einrichtungen angeordnet hatten. Daneben b e- stehe beim Angeklagten seit vielen Jahren eine Pol y toxikomanie. Die Strafkamme r hat weiter angenommen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten auf G rund der chronifizierten paran o- iden Schizophrenie aufgehoben war (§ 20 StGB). Die Taten beruhten auf krankheitsbedingter Realitätsverkennung. Die Ausprägung de s psychotischen Erlebens sei von der symptomprovokativen Wirkung der zuvor konsumierten stimulierenden Betäubungsmittel abhängig gewesen. Motivation für die Taten sei die krankheitsbedingte Überzeugung des Angeklagten gewesen , sich als Justizopfer - nur no ch - mit Bombendrohungen wehren zu können und ohne den Dro genkonsum "zu 80 % schwerbehindert" zu sein (der Konsum sei ihm "gestattet"). Die Strafkammer hat ferner die Prognose getroffen, dass der Angeklagte "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" weitere r echtswidrige Taten begehen wird, zum einen den Anlasstaten ähnliche Betäubungsmitteldelikte und "Bedrohu n- gen", zum anderen W aren k redit - und Leistungsbetrügereien über das Internet. Schließlich seien auch Gewalttaten ernsthaft zu befürchten, "die sich am eh e s- ten in Form einer direkten einfachen körperlichen Aggression, wie etwa einem Schlag, äußern" könnten. 9 10 - 6 - c) Diese Begründung trägt die Anordnung der Unterbringung des Ang e- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Das Landgericht hat zwar recht sfehlerfrei dargelegt, dass beim Angeklagten zu den Tatzeitpunkten ein länger andauernder , das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erfüllende r psychische r Defekt bestand, auf dem die Begehung der Taten beruhte und der zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit füh r- te. Die im Urteil dargelegte Gefährlichkeitsprognose hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand: aa) Die vom Landgericht erwarteten , den Anlasstaten ähnliche n Betä u- bungsmitteldelikte und "Bedrohungen " sind n icht erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB. Für den Erwerb von 0,2 g ( Schein - )Heroingemisch versteht sich dies von selbst. Aber auch die vom Angeklagten versandten Bombendrohungen waren nach den Feststellungen nicht geeignet, zu einer schweren Störung de s Rechtsfriedens zu führen. Nach der konkreten Ausgestaltung der E - Mails trug die Ankündigung aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht die naheliegende Gefahr der Verwirklichung in sich ( vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385, jew. mwN ). Vielmehr nahmen der Direktor des Amtsgerichts Montabaur und sein Vertreter die Bombendrohungen gerade nicht ernst. Folg e- richtig hat das Landgericht daher keine rechtswidrige Tat der Störung des ö f- fentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB bejaht. Das künftig anderes zu erwarten wäre, belegen die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht. bb) Hinsichtlich der vom Lan dgericht besorgten Internetbetrügereien g e- nügen die Ausführungen unter mehreren Gesichtspunkten nicht den rechtlichen Anforderungen. Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus den A n- lasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Satz 2 StGB di e Unterbringung in 11 12 13 - 7 - einem psychiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zusta n- des in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, aaO Rn. 14). Solche besonderen Umstä n- de sind hier nicht dargetan. Zu den vom Angekla gten bisher begangenen B e- trugst aten fehlen konkrete durch die Beweiswürdigung unterlegte Feststellu n- gen. Die pauschale Angabe, der Angeklagte habe in der Vergangenheit in zah l- reichen Fällen im Internet Waren bestellt und Telefonverträge geschlossen, o h- ne s einen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist insoweit nicht ausre i- chend. Des W eiteren ist die Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens nicht festgestellt. Hierzu ist lediglich ausgeführt, dass der Betreuer diese G e- schäfte "im gewissen Maße" habe "eindämmen" können, künftige Schäden a l- lerdings "nicht gänzlich verhindert werden" könnten, wobei das Schadensa u s- maß "schwer bezifferbar" sei, aber "eine ganz erhebliche Größe annehmen" könne. Schließlich bleibt der symptomatische Zusammenhang zwischen fes tg e- stellte m psychischen Defekt und zu erwartenden Betrugstaten (s. Fischer, St GB, 64. Aufl., § 63 Rn. 14 a ; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 56 ff.) offen . Bei der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bekundeten Vorstellung, er führe ein Wirtsch aftsunternehmen, handelt es sich augenschei n- lich um ein divergierendes psychotisches Erleben; hierzu verhält sich das Urteil nicht. cc) Dass der Angeklagte mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftig Gewalttaten begehen werde, ist ebenso wenig t ragfähig begründet. A l- lein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefährlichkeitsprognose - auch unter Berücksichtigung der sympto m- provokativen Wirkung von konsumierten Betäubungsmitteln - nicht begründet 14 - 8 - werden ( vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15 ; B e- schluss vom 7. Juni 2016 - 4 S tR 79/16, NStZ - RR 2016, 306, 307); erst recht können darin keine besonderen Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB g e- sehen werden, welche die schmale Tatsach enbasis infolge der anders gelage r- ten Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BeckOK St GB /Ziegler, § 63 Rn. 10) . Soweit das Landgericht an ge führt hat , der Angeklagte habe mit den E - Mails "Gewal t- ph antasien" geäußert, ist es nicht darauf eingegangen , auf G rund welch er ko n- kreten Umstände nunmehr deren Umsetzung wahrscheinlich ist. Gleiches gilt für das verbal aggressive Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie gegenüber seinem Vater und seinem Betreuer, zumal dazu, dass der Angeklagte "in Bezug auf die Kinder .... (des Betreuers) gedroht" habe , nichts Näheres mitgeteilt wird . Soweit das Landgericht darauf ab ge stellt hat , dass der Angeklagte in der Vergangenheit "gegenüber anderen Personen ... bereits ve r- einzelt körperlich aggressiv geworden" sei , bleiben die Ausführungen vage. Zu etwaigen strafrechtlichen V orv erurteilungen des Angeklagten oder wegen Schuldunfähigkeit ergangenen Freisprüchen oder Einstellungen verhält sich das Urteil nicht. Die "Handgreiflichkeiten gegenüber der Mutter " werden nicht ko n- kre tisiert ; w eitere individualisierte Gewalttaten werden nicht benannt. Belege finden sich nicht. Nach alledem ermöglichen es d ie - nicht hinreichend tats a- chenfundierten - Ausführungen dem Senat nicht, die vom Landgericht getroff e- ne Gefährlichkeitsprognose na chzuvollziehen. d ) Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht best e- hen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispr uch des Angeklagten in den Fällen II.2.a) (1. Tat), b) und c) der U r- teilsgründe aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 74, 75). Die zu den Tatgeschehen in objektiver 15 - 9 - und subjektiver Hinsicht getroffenen tatsächl ichen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können daher bestehen bleiben. 3. Zu den Einziehungsentscheidungen erweist sich die Revision als u n- begründet. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 16
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