BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 536/07 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Feb-ruar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 18. Juli 2007 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in vier F344llen, davon in einem Fall dar374ber hinaus in Tateinheit mit gef344hr-licher K366rperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 14 F344llen sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in drei F344llen unter Einbeziehung einer fr374her verh344ngten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf verfahrens- und materiellrecht- 1 - 3 - liche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sach-r374ge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist das Rechtsmittel un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat in den vier F344llen, in denen sie den Angeklagten tateinheitlich auch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verur-teilt hat, die Strafe einem fehlerhaft bestimmten Strafrahmen entnommen. 247 176 a Abs. 1 StGB in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung des 6. Straf-rechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 sah Freiheitsstrafe nicht unter ei-nem Jahr vor; demgegen374ber ist die Strafkammer von zwei Jahren Freiheits-strafe als Mindeststrafe ausgegangen, hat mithin unter Versto337 gegen 247 2 Abs. 3 StGB die erst am 1. April 2004 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift angewendet. Dies f374hrt zur Aufhebung der betreffenden Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe; denn da die Strafkammer zwar an sich ma337volle, jedoch nur wenig 374ber der von ihr f344lschlich angenommenen Mindeststrafe lie-gende Einzelfreiheitsstrafen verh344ngt hat, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass diese und die Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen. 2 2. Der Strafausspruch unterliegt im 334brigen insgesamt deshalb der Auf-hebung, weil die vom Landgericht f374r die festgestellte Verletzung des Gebots einer z374gigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation keinen Bestand ha-ben kann. 3 Das Landgericht hat unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) die alle Taten gleicherma337en betreffende rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es zun344chst die an sich verwirkten Einzelstrafen benannt, von diesen jeweils zwei Monate abgezogen und entsprechend niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hat. 4 - 4 - Sodann hat es aus den verminderten Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Die fiktive Gesamtfreiheitsstrafe, auf die ohne Kompensation erkannt worden w344re, hat es - obwohl sich dies empfohlen h344tte (vgl. BGH NStZ 2003, 601) - nicht mitgeteilt. Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagsl366sung") entspricht nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - ge344nderten Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - Gro337er Senat f374r Straf-sachen, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Dies f374hrt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Damit erledigen sich zugleich die vom Be-schwerdef374hrer gegen die Strafzumessung erhobenen Beanstandungen. 5 3. Bei der nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-ben: 6 Zun344chst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des 247 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung au337er Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus die-sen eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zus344tzlich zu der neu ge-bildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch 247 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, h366here Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verh344ngen und auch eine h366here Ge-samtstrafe auszusprechen. Indes d374rfen die neuen Einzelstrafen die im ange-fochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht 374bersteigen. Au337erdem darf die im Falle vollst344ndiger Vollstreckung zu verb374337ende Strafe (schuldan- 7 - 5 - gemessene Gesamtstrafe abz374glich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht h366her sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-strafe. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tat-richter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als f374nf Jahren und sechs Mo-naten erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungsl366sung im Ergebnis nicht schlechter steht; denn die h366chst m366gliche Gesamtverb374337ung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht l344nger dau-ern. Zugleich erh344lt der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen Anrechnung eines f374nf Jahre und sechs Monate 374bersteigenden Teils der neu-en Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte k366nnte deshalb - bei Vor-liegen der 374brigen Voraussetzungen - fr374her als bisher aus dem Strafvollzug entlassen werden. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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