BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 537/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts L374beck vom 10. September 2007 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Die Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte der Beihilfe zu einem (besonders) schweren Raub (247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) des bereits anderweitig rechtskr344ftig abgeurteilten H. schuldig gemacht hat. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt H. den Entschluss fasste, das Tatopfer K. zu berauben. Ebenso bleibt offen, ob er das "Survival-Messer", das er dem K. zuvor w344hrend dessen "Entwaff-nung" vor den Bauch gehalten hatte, auch noch einsetzte, nachdem er in Be-gleitung des Angeklagten und des ebenfalls bereits rechtskr344ftig verurteilten L. den K. nach der "Entwaffnung" weiter in den Ha. 2 - 3 - weg verbracht hatte und ihm erst dort das Mobiltelefon und die anderen Ge-genst344nde abnahm. Danach ist es m366glich, dass H. - zumindest aus Sicht des Angeklagten - das Messer zur N366tigung des K. nur verwendete, bevor er den Wegnahmevorsatz fasste; denn dass er sich das dem K. bei der "Entwaff-nung" weggenommene Taschenmesser zueignen wollte und der Angeklagte dies wusste, ist ebenfalls nicht festgestellt. Da sich den Urteilsgr374nden somit nicht entnehmen l344sst, dass H. den auch vom Angeklagten als solchen er-kannten Raub unter Verwendung eines gef344hrlichen Werkzeugs beging, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer solchen Tat keinen Bestand haben. Tolksdorf Miebach Becker Hubert Sch344fer
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