ECLI:DE:BGH:2015:090715B3STR537.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 537/14 vom 9. Juli 201 5 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Zum Konkurrenzverhältnis von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteil i- gungsa kte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14 - LG Köln - 2 - in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wege n Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 27. Januar 2014 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagten - jeweils unter Freispruch im Ü b- rigen - wie folgt verurteilt, wobei es die Vollstreckung aller Haftstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat: den Angeklagten R . wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung "als Rädelsführer" in Tateinheit mit gefährlicher K örpe r- verletzung sowie wegen Volksverhetzung zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten; den Angeklagten Ko. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachb e- schädigung und im anderen Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr; 1 - 4 - den Angeklagten D. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Kör perverletzung, im dritten Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; den Angeklagten H. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Ve r- einigung zu der Jugendstrafe von neun Monaten; den Angeklagten S. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, im anderen Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, zu der E i n- heitsjugendstrafe von einem Jahr; den Angeklagten Ku . wegen Mitgliedschaft in einer krimine l- len Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Geldstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr un d sechs Monaten. Die von den Angeklagten R. , D . und H . jeweils auf die Rügen der Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts, von den Angeklagten Ko . , S . und Ku . nur auf die Sachrüge ge stüt z- ten Revisionen sind unbegründet. II. Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt ein Erfolg versagt. 1. Die Beanstandung des Angeklagten R . , ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens 2 3 4 - 5 - zum Be weis der Tatsache, dass er bei dem als Volksverhetzung abgeurteilten Geschehen aufgrund eines hochgradigen sthenischen Affektstaus schuld - unfähig gewesen sei, sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, greift nicht durch. Das mitgeteilte schriftliche Schu ldfähigkeitsgutachten des von der Ka m- mer beauftragten Sachverständigen entspricht den an ein solches zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352 ff.). Da maßgeblich das im Rahmen der Hauptverhan dlung mündlich erstattete Gutachten ist (vgl. schon BGH, Urteil vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68, BGHSt 23, 176, 185), kann eine allein in der schriftlichen Ausarbeitung fehlende Auseinandersetzung mit der ohnehin eher fernliegenden Frage einer tiefgre ifenden Bewusstseinsstörung eine mangelnde Sachkunde ebenso wenig begründen wie der fehlende Hinweis auf die Vorläufigkeit des schriftlichen Gutachtens. Aus der im Rahmen des Antrags erstmals erklärten Bereitschaft des Angeklagten zur Exploration ergeben s ich schließlich keine überlegenen Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26). 2. D ie Rüge des Angeklagten D. , die Öffentlichkeit sei zu Unrecht ausgeschlossen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil dieser zum Zei t- punkt eines Teils der angeklagten Taten noch Jugendlicher war, mithin bei Ve r- handlung nur gegen ihn die Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 1 JGG von Gese t- zes wegen ausgeschlossen gewesen wäre, unabhängig davon, das s er zum Zeitpunkt weiterer verfahrensgegenständlicher Taten bereits das 18. Leben s- jahr vollendet hatte (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 548/67, BGHSt 22, 21). Dieser Umstand führt dazu, dass der Angeklagte einen auf § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG gestüt zten Ausschluss der Öffentlichkeit nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen kann (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02, NStZ 2004, 294 mwN). 5 - 6 - 3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. III. Die aufgrund der Sachrügen gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1. Soweit für die Entscheidung von Bedeutung hat das Landgericht fo l- gende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten sowi e zeitweise weitere Personen, die allesamt eine rechtsextreme Gesinnung einte, bildeten spätestens ab April 2011 den "Freu n- deskreis Rade". In diesem Rahmen verfolgten sie das Ziel, Personen mit Migr a- tionshintergrund und Andersdenkende aus "ihrem Revier" - Ra . und die angrenzenden Ortschaften - zu vertreiben oder zumindest erheblich einz u- schüchtern. Die Angeklagten fühlten sich gegenseitig verpflichtet, sich an den gemeinsamen Aktionen - Demonstrations - und Konzertbesuche - sowie an r e- gelmäß igen Treffen zu beteiligen und erwarteten dies auch untereinander von den anderen Mitgliedern. Sie waren des Weiteren der Auffassung, dass die gemeinsamen "höheren" Ziele absoluten Vorrang und andere Belange, insb e- sondere persönliche Neigungen hinten anzus tehen hatten. Diese Ziele wollten die Angeklagten einerseits dadurch erreichen, dass sie ihre Gegner im öffentlichen Raum so bedrohten, einschüchterten und mis s- handelten, dass diese in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich gestört würden. D a- zu beabsichtigte n sie, auch Waffen bzw. gefährliche Gegenstände einzusetzen und sich durch Vermummung vor Strafverfolgung zu schützen. Daneben b e- trieb der "Freundeskreis" eine eigene Internetseite, mit der eine aggressive Stimmung gegen Ausländer und Andersdenkende erzeug t und über Veransta l- tungen berichtet werden sollte, die der Gesinnung der Teilnehmer entsprachen. 6 7 8 9 10 - 7 - Schließlich gestalteten die Angeklagten Plakate und Aufkleber zur Hetze gegen und zur Einschüchterung Andersdenkende(r) und Ausländer, um diese in "ihrem Rev ier" anzubringen. Zwischen April 2011 und März 2012 kam es zu den im Einzelnen abg e- urteilten Taten, ganz überwiegend Körperverletzungs - und Nötigungsdelikte, die das Landgericht - mit Ausnahme der abgeurteilten Volksverhetzun g durch den Angeklagten R. ( B. I X. der Urteilsgründe) - jeweils als Ausfluss dieser Zielsetzung gewertet hat. Dabei kam dem Angeklagten R . eine Fü h- rungsposition zu. Als geistiger Kopf der Gruppe war er Ansprechpartner und Berater für die übrigen Mitglieder. Er k oordinierte Aktionen, insbesondere auch den Rückzug der Gruppe aus der Öffentlichkeit im April 2012 in der Folge der Verhaftungen von Mitgliedern des sogenannten "Braunen Hauses" in K . im Vormonat. Die übrigen Angeklagten nahmen neben ihrer Beteil igung an ei n- zelnen Taten jeweils an den regelmäßigen Treffen teil. Darüber hinaus zeichn e- te der Angeklagte Ko. für die Pflege der Internetseite verantwortlich, wofür ihm von den Angeklagten H . und Ku . Bildmaterial zur Verfügung g e- stellt wur de. Der Angeklagte D. warb und betreute neue Mitglieder. 2. Zu Recht hat das Landgericht die Angeklagten wegen mitgliedschaftl i- cher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB verurteilt. a) Eine Vereinigu ng im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von minde s- tens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen un d unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 11 12 13 - 8 - 340). Eine solche Vereinigung wird zur kriminellen, wenn ihre Zwecke oder T ä- tigke it auf die Begehung von hinreichend bestimmten Straftaten gerichtet sind. Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mi t- glieder gedeckt sein. Zu verlangen ist demnach jedenfalls, dass die von einze l- nen verfolgte Zweckgerichtetheit von den übrigen Mitgliedern mitgetragen wird (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - StB 21 - 25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2). Das Merkmal des Gruppenwillens ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil dessen Existenz dem Einzelnen die Begehung von Stra f- t a ten erleichtert und das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückdrängt, w o- raus sich die vereinigungsbezogene Gefährlichkeit im Sinne der in größeren Personenzusammenschlüssen liegenden typischen Eigendynamik ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 229). b) Diese Voraussetzungen werden durch die getroffenen Feststellungen belegt. Die Zusammensetzung und die Ausrichtung des "Freundeskreises R a- de" erfüllte das personelle, das zeitliche und das organisatorische Ele ment. Soweit das Urteil keine Feststellungen zur Art und Weise der Willensbildung enthält, gefährdet dies seinen Bestand nicht. Denn solche Feststellungen sind entbehrlich, wenn die Existenz des Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder der Organisation unte rordnen, aufgrund anderer Umstände offen zutage tritt. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Mitglieder einer Gruppierung nicht nur kurzfristig ein Ziel politischer, religiöser oder weltanschaulicher Art verfolgen, das über die Begehung der k onkreten Straftaten hinausgeht (BGH aaO , S. 228 ff.). Dieses Ziel lag vorliegend in dem Bestreben, durch Misshan d- lung und Bedrohung Ausländer und Andersdenkende im "Revier" einzuschüc h- tern und - falls möglich - diese dadurch von dort zu vertreiben. 14 - 9 - c) Die getroffenen Feststellungen werden auch von der Beweiswürd i- gung getragen. Allerdings genügt eine bloße Umschreibung der Art der Verbi n- dung durch definitorisch formelhafte Wendungen nicht (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129 Rn. 21). Vielmehr muss be legt werden, dass innere Organisation und Gruppenwille zueinander in Beziehung stehen. Denn der gemeinsame Wille zur Begehung von Straftaten genügt mangels au s- reichender Abgrenzbarkeit zu Mittäterschaft und Bande als anderen Formen strafbaren Zusammenwirke ns nicht. Vielmehr muss auch bei der Erreichung des übergeordneten Ziels koordiniert zusammengearbeitet werden (vgl. BGH aaO). Insoweit wäre es zu kurz gegriffen, wenn sich das Landgericht zur B e- gründung der Feststellung des übergeordneten Ziels des "Fr eundeskreis Rade" auf einen Hinweis auf die (strafbaren) Aktivitäten seiner Mitglieder in Verbi n- dung mit deren ausländer - und rechtsfeindlichen Gesinnung beschränkt hätte. Das gerade auch insoweit erforderliche Mindestmaß an fester Organisation zur koordin ierten Erreichung des übergeordneten ideologischen Ziels der Gruppi e- rung erschließt sich indes zwanglos aus dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsgründe: aa) Ein koordiniertes Zusammenwirken wird bereits dadurch nahegelegt, dass die jeweiligen Auseinanders etzungen von den Angeklagten regelmäßig gezielt gesucht wurden. So gingen die Angeklagten D . und S . mit weiteren Personen am 16. April 2011 eine Gruppe Jugendlicher mit ausländ i- schen Wurzeln bedrohlich an, nachdem sie diese beim Grillen am Seeufer en t- deckt hatten. Vier Tage später begab sich während einer Zusammenkunft von fünf der sechs Angeklagten anlässlich des Jahrestages des Geburtstags Adolf Hitlers einer von ihnen vermummt zu drei Personen und fragte diese, ob es sich 15 16 17 - 10 - bei ihnen um "Linke" handele. Der verneinenden Antwort schenkte die Gruppe um die Angeklagten keinen Glauben, weshalb die Angeklagten S. , H . und D . mit weiteren Gleichgesinnten die zuvor Befragten angriffen. In anderen Fällen waren die Auseina ndersetzungen Ergebnis einer g e- zielten Provokation durch die Angeklagten. So beleidigte der Angeklagte R . am 2. Juli 2011 einen "asiatisch aussehenden" Mann, der darauf aggressiv reagierte. Es kam zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden sowie zwischen einer weiteren Person, die dem Beleidigten zur Hilfe kommen wollte, und dem Angeklagten H . , der nunmehr auf Seiten des Angeklagten R. eingriff. Vergleichbar verhielt es sich bei den Geschehen am 1. Okt o- ber 2011 ( B. VII. 9. der Urteilsgründe) sowie am 25. November 2011 ( B. VII. 10. der Urteilsgründe). Dass das Landgericht trotz der Feststellung, allen Vorfällen sei gemein gewesen, dass "die Reaktionen der Betroffenen, die letztlich nach Provokationen auch aggressiv werden kön nen, eingeplant und als willkomm e- ner Anlass genommen wurden, um Tätlichkeiten einzuleiten und zu intensivi e- ren" (UA S. 133), sich in diesen Fällen zu keinen eigenständigen Schuldspr ü- chen in der Lage sah, beschwert die Angeklagten nicht. Der jeweils festges tel l- te Ablauf belegt jedoch mit dem gezielt provozierenden Auftreten in Kenntnis einer Absicherung durch einen Gesinnungsgenossen ein Muster und damit ein organisatorisches Element. bb) Dass den Einzeltaten dabei keine längerfristige Planung zugrunde l ag, sondern sie aus der jeweiligen Situation entsprangen, steht der Annahme eines entsprechenden Organisationsbezuges im Ergebnis nicht entgegen. Di e- ser kommt schon in dem gemeinsamen Auftreten zum Ausdruck, mit dem die Angeklagten für die erforderliche St ärke ihrer Gruppierung sorgten. Die Ang e- klagten kamen nicht nur zum Zweck unverfänglicher gemeinsamer Freizeitg e- 18 19 - 11 - staltung zusammen, was sich schon daraus erschließt, dass sie - wie ein Zeuge geschildert hat - in Dreier - oder Vierergruppen patrouillierten, u m die Bevölk e- rung einzuschüchtern. Vor allem aber werden eine entsprechende Vorbereitung der Angeklagten auf etwaige Zusammenstöße und damit ein koordiniertes Z u- sammenwirken belegt durch die Art ihrer Bewaffnung, die über das hinausgeht, was selbst in ents prechenden Kreisen möglicherweise regelmäßig am Körper getragen wird. So führte einer der Angreifer vom 16. April 2011 eine Eisensta n- ge mit sich, die Angreifer vom 20. April 2011 Baseballschläger. Dem Angekla g- ten D. wurde unter anderem aufgrund de s Mitsichführens von mit Sand gefüllten Schlaghandschuhen sowie eines Ledergegenstands, der zur Stabil i- sierung der Faust während einer Schlägerei genutzt wird, der Zutritt zu einer Maifeier verwehrt, auf der sich jedenfalls auch die Angeklagten Ronsdorf un d Ku . befanden und in deren Verlauf es zu einem tätlichen Übergriff auf eine türkischstämmige Person kam. cc) Schließlich wird die koordinierte Zusammenarbeit der Angeklagten deutlich belegt durch das sofortige Zuhilfeeilen des Angeklagten R . auf entsprechende telefonische Aufforderung durch Gesinnungsgenossen im Rahmen des Geschehens vom 16. April 2011. Innerhalb kürzester Zeit hatte dieser den wei teren Angeklagten Ko. mobilisiert sowie sich und diesen durch einen Be kannten von Ra. in den mehrere Kilometer entfernt liegenden Nachbarort bringen lassen, um den Angreifern beizustehen. 3. Auch die Überprüfung der vom Landgericht angenommenen Konku r- renzverhältnisse der einzelnen Taten zueinander hat keinen Recht sfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 20 21 - 12 - Allerdings hat das Landgericht die Frage, in welchem Umfang sonstige Straftaten aufgrund des Umstands, dass sie sich gleichzeitig als mitgliedschaf t- liche Betätigungsakte im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB darst ellen, untereina n- der zu Tateinheit verklammert werden, nicht nach den Maßstäben der höchs t- richterlichen Rechtsprechung beurteilt. Danach können mehrere an sich g e- trennt verwirklichte Straftaten durch ein drittes Delikt - hier § 129 StGB - zu e i- ner Tat verb unden werden, wenn zwischen diesem und wenigstens einem der verbundenen Delikte zumindest eine annähernde Wertgleichheit besteht oder das verbindende Delikt das schwerste ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Deze m- ber 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; gr undlegend BGH, Beschluss vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29). Demgegenüber hat das Landgericht - gemäß der früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 291 f.; allgemein BGH, Urteil vom 29. August 195 2 - 4 StR 963/51, BGHSt 3, 165) - eine Klammerwirkung schon immer dann verneint, wenn nur eines der zu verbindenden Delikte gewichtiger als § 129 StGB war. Das landgerichtliche Ergebnis hält dennoch rechtlicher Überprüfung stand. Der Senat gibt seine bi sherige Rechtsprechung auf, wonach alle mi t- gliedschaftlichen Beteiligungsakte an einer kriminellen (oder terroristischen) Vereinigung zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Vielmehr unterbleibt diese Verknüpfung jedenfalls mit s olchen Han d- lungen, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen. Diese st e- hen zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichze i- tig verwirklic hten mitgliedschaftlichen Beteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts and e- res ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen 22 23 - 13 - mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Ta tmehrheit. Damit bleibt vorliegend kein Raum für eine Klammerwirkung, so dass die Angeklagten durch deren teilweise Anerkennung durch das Landgericht nicht beschwert sind. Im Einze l- nen: a) Zwischen einer Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen Vere inigung in Verfolgung deren Ziele begeht, und dem darin liegenden Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB besteht Tateinheit (BGH, Beschluss vom 7. Deze m- ber 1979 - 3 StR 299/79, juris Rn. 26; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f.; Urt eil vom 16. April 1980 - 3 StR 64/80, MDR 1980, 684 , 685 ; Beschluss vom 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80, juris Rn. 2; Urteil vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82, NStZ 1982, 517, 518; Beschluss vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, NStZ 2010, 445, 446 f.; LK/Krauß , StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 194; SK - StGB/Rudolphi/Stein, 63. Lfg., § 129 Rn. 34; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129 Rn. 27; Krauth, Festschrift für Kleinknecht, 1985, 215, 218; Cording, Der Strafklageverbrauch bei Dauer - und Organisationsdeli k- te n, 1993 , S. 112). Gegenteilige Auffassungen, die untereinander insoweit d i- vergieren, als die einen stets von Tatmehrheit ausgehen (so Meyer, JR 1978, 35; Dreher/Tröndle, StGB, 41. Aufl., § 129 Rn. 9a; Herdegen, MDR 1980, 439), die anderen nur in den Fällen , in denen die Straftat der Erreichung des Zwecks der Vereinigung dienen soll, wohingegen bei Taten, die gerade einen Beitrag zur organisatorischen Arbeit der Vereinigung leisten sollen, Tateinheit anz u- nehmen sei (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 1 977 - 3 Ws 99/77, JR 1978, 34; Gössel, JR 1982, 111, 112), haben sich zu Recht nicht durchgesetzt. Denn gerade in der Begehung einer Straftat, die der Zwecksetzung der Vere i- nigung entspricht oder sonst ihren Interessen dienlich ist, liegt eine gesteigerte Förderung des Verbands durch das Mitglied (ebenso Haberstumpf, MDR 1979, 977, 980; Werle, JR 1979, 93, 96). Dann aber folgt die Annahme von Tateinheit 24 - 14 - unmittelbar aus § 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Denn es ist dieselbe Handlung im n a- türlichen Sinne, die einersei ts die Voraussetzungen des als Mitglied begang e- nen Delikts erfüllt und sich andererseits als mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB darstellt. Es geht mithin nicht um die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen (so aber Herdegen aaO in Kritik an einer Formulierung in BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79, juris Rn. 26), sondern um Handlungsidentität. Diese wird durch den Umstand, dass mitgliedschaftliche Beteiligung auch in einer Art und Weise begangen werde n kann, die keinen weiteren Straftatbestand erfüllt, nicht aufgelöst (zutre f- fend Grünwald, Festschrift für Bockelmann, 1973, 737, 740 gegen OLG Karl s- ruhe aaO) und setzt darüber hinaus eine Identität von Tatbestandsmerkmalen nicht voraus (so aber Meyer aaO; hiergegen zu Recht Werle aaO). b) Für das Konkurrenzverhältnis zwischen der als Mitglied begangenen sonstigen Straftat und weiteren mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten kommt es daher maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis diese untereinander s tehen. Nach überkommener Auffassung bilden mehrere mitgliedschaftliche Beteiligungsakte grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit (BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvR 873/80, NJW 1981, 1433, 1435; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - St B 19/06, NStZ 2007, 401; MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 136; LK/Krauß aaO, Rn. 189; LK/Rissing - van Saan aaO, Vor § 52 Rn. 24; S/S - Sternberg - Lieben aaO, Rn. 27; Lac k- ner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 129 Rn. 13). Dies folgt allerdings nicht daraus, dass es si ch bei § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB um ein Dauerdelikt handeln würde (so aber Fleischer, NJW 1979, 1337, 1338 f.); ein solches ist gegeben, wenn der Täter einen von ihm begründeten rechtswidrigen Zustand aufrechterhält oder durch tatbestandserhebliche Han d- 25 26 - 15 - lung en weiter verwirklicht (BGH, Beschluss vom 7. August 1996 - 3 StR 318/96, BGHSt 42, 215, 216 mwN). Da es aber nach dem eindeutigen Gesetzeswor t- lautlaut des § 129 Abs. 1 StGB für die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht ausreicht, bloß Mitglied in eine r Vereinigung zu sein, begründet das Faktum der Mitgliedschaft keinen rechtswidrigen Zustand; vielmehr ist eine Beteiligung als Mitglied erforderlich, also eine aktive Förderungshandlung, in der sich die Ei n- gliederung des Täters in die Organisation und sei ne Unterordnung unter deren Willen manifestiert (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 294; MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 87; Haberstumpf aaO, 978). Sollten Formulierungen des Senats, wonach eine Beteiligung als Mitglied auch für Ze i- ten an genommen werden könne, in denen keine Tätigkeiten für die Vereinigung ausgeübt werden (etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 123; vgl. hierzu Krauth aaO, 224 f.; Cording aaO, S. 7 1 f.), auf ein anderes Verständnis hindeuten k önnen, hält der Senat daran nicht fest. Gegen die Annahme einer von aktiven Beteiligungshandlungen unabhängigen Tatbestandserfüllung spricht bereits, dass eine bloß formale oder lediglich pa s- sive Mitgliedschaft vom Tatbestand in seiner einschränkenden Ausl egung durch die Rechtsprechung gerade nicht erfasst wird (BGH aaO, 121; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 - 5/01, NStZ 2002, 328, 330). Die grundsätzliche Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit rechtfertigt sich dagegen aus der pauschalisierenden Handlungsbeschreibung (vgl. LK/Rissing - van Saan aaO) des § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB. Der Tatbestand selbst, der vorrangig die Allgemeinsrechtsgüter öffentliche Sicherheit und staa t- liche Ordnung schützt (MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 1 mwN) und daher stru k- turbedingt keine Tatbestandsmerkmale enthält, die unmittelbar auf Individua l- rechtsgüter bezogene Angriffsobjekte, Angriffsarten oder Taterfolge umschre i- ben, lässt es angezeigt erscheinen, mehrere Tatbestandsverwirklichungen 27 - 16 - rechtlich zu einer T at zusammenzufassen, um so zu einer sinnstiftenden B e- stimmung des Einzeldelikts zu kommen (vgl. Puppe, Idealkonkurrenz und Ei n- zelverbrechen, 1979, S. 212 f.). Darüber hinaus ergibt sich aus der Verknü p- fung zwischen den einzelnen, stoßweise begangenen (vgl. Werle, NJW 1980, 2671, 2674) und für sich betrachtet strafrechtlich oftmals neutralen Beteil i- gungshandlungen mit der auf einen längeren Zeitraum angelegten Mitglie d- schaft, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisation widerspi e- gelt und durc h die die Tätigkeiten erst ihr Unwerturteil erhalten, dass eine Mehrzahl von Tätigkeiten zu einer Tatbestandsverwirklichung zusammeng e- fasst werden soll (vgl. zur insoweit vergleichbaren Tatbestandsstruktur des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB: BGH, Beschluss vom 7. August 1996 - 3 StR 318/96, BGHSt 42, 215, 217; vgl. Cording aaO, S. 54). c) Damit ist indes noch keine abschließende Aussage darüber getroffen, ob ausnahmslos alle mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte unabhängig von i h- rer inhaltlichen Ausgestaltung un d insbesondere unabhängig davon, ob sie n e- ben § 129 Abs. 1 StGB auch einen anderen Straftatbestand verwirklichen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden. aa) Allerdings hat der Senat bislang ohne weitere Begründung stets alle mitgl iedschaftlichen Beteiligungsakte zusammengefasst und aus diesem U m- stand auf Idealkonkurrenz zwischen dem gesamten Organisationsdelikt (zum Begriff MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 5 mwN; Cording aaO, S. 122, 129 ff.) und einer durch einen der Einzelakte begangene n anderen Straftat geschlossen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f.). Darauf hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu anderen tatbestandlichen Handlungseinheiten, insbesondere Dauerdelikten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. August 1988 - 2 StR 432/88, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwi r- 28 29 - 17 - kung 2; vom 6. September 1988 - 1 StR 481/88, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 3; vom 6. September 1989 - 2 StR 353/89, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 6) - die Annahme einer Kla mmerwirkung des § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB bezüglich mehrerer als Mitglied begangener sonstiger Stra f- taten aufgebaut (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 291 f.; Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04, NStZ 2005, 46, 47). Diese g alt - wie bereits dargelegt - wegen ihrer ungerechten materiellen Kons e- quenzen (vgl. LK/Rissing - van Saan aaO, § 52 Rn. 30: "die Verbindung würde der Täterschuld in solchen Fällen nicht gerecht und hätte das widersinnige E r- 129 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht uneing e- schränkt, sondern nur, wenn zumindest eines der für die Verklammerung in Betracht kommenden Delikte nicht schwerer wog als die durch dieses gleichze i- tig verwirklichte mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne von § 129 A bs. 1 StGB. Über diese aus den genannten Gründen der materiellen Gerechtigkeit gebotene materiell - rechtliche Ausnahme vom Grundsatz der Klammerwirkung hinaus hatte die Rechtsprechung des Senats in diesen Fallkonstellationen in strafprozessualer Hinsich t weitere Konsequenzen: Durch eine Verurteilung w e- gen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB trat kein Strafklageverbrauch hinsichtlich eines mit dieser idealkonkurrierenden schwereren Delikts ein, wenn let zteres nicht von der früheren Anklage - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - erfasst war (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.). D a- mit wich der Senat von dem - im Übrigen allgemein anerkannten - Grundsatz ab, dass materiell - rechtliche Idealkonkurrenz in aller Regel zur Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinn des § 264 StPO führt (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 59 mwN). Zudem konnte der Täter 30 - 18 - in einem neuen Prozess nur noch wegen de s schwereren Delikts schuldig g e- sprochen werden. Die Verurteilung wegen der gleichzeitig verwirklichten mi t- gliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB hatte hingegen wegen Strafklageverbrauchs auszusche i- den . bb) Anders als die genannten Judikate des Senats zu Konkurrenzen zwischen Organisationsdelikten und damit zusammentreffenden sonstigen Straftaten geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurren z- verhältnis zwischen dem Besitz und dem Führ en einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte von Tatmehrheit aus, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahm e der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ - RR 1999, 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vgl. auch Besc hluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82). Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die mittels der Waffe begangene weitere Straftat schwerer wiegt als das Waffendelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Fe b- ruar 1996 - 5 StR 9/96, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3; noch offe n- gelassen in BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153). Nach dieser Rechtsprechung kommt dem neuen Tatentschluss Zäsurwi r- kung zu. Die Trennbarkeit folge daraus, dass die Strafbarkeit des Waffendelikts allein auf der gener ell gegebenen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes beruhe, aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftatbegehung unter Gebrauch der Waffe stehe. Das in dem neuen Tatentschluss liegende, wesen t- lich intensivere kriminelle Verhalten könne deshalb nu r als sachlich - rechtlich selbständige Handlung rechtlich ausreichend erfasst werden. Nach Beendigung 31 - 19 - der anderen Straftat soll in der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe eine weitere materiell - rechtliche Handlung liegen (BGH, Urteil v om 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154). Auf eine entspreche n- de Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats angestellten Erwägu n- gen zur Frage des Strafklageverbrauchs bei bereits abgeurteiltem Organisat i- onsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ju ni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.) müsse daher nicht zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 152 in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, JR 1986, 203). d) An diese Überlegungen knüpft der Senat für den Bereich der Organ i- sationsdelikte an, bestimmt das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung, i n- wiefern von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, jedoch objektiv. Die genannte Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs hat zwischen den Dauerdelikten des Waffenbesitzes bzw. - führens und den Organisationsd e- likten der § 129 Abs. 1 Var. 2, § 129a Abs. 1 Var. 2 StGB einen wesentlichen Unterschied darin gesehen, dass bei letzteren ein neuer Willensentschluss, d er eine Zäsur des "Dauerdelikts" begründen könne, nicht vorliege, weil das Wirken als Mitglied bereits die Bereitschaft voraussetze, im Sinne der Zielsetzung der Vereinigung kriminell tätig zu werden (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153). Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Zur Übertragbarkeit des für die genannten Waffendelikte gefundenen Ergebnisses drängt vielmehr schon ein Erst - Recht - Schluss: Gerade wenn innerhalb eines Dauerdelikts, das - wie ausgeführt - lediglich in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht, eine Aufspaltung der tatbestandlichen Han d- lungseinheit in mehrere materiell - rechtliche Taten möglich ist, muss dies umso 32 33 - 20 - mehr für Organisationsdelikte gelten, bei denen es an einem durchgehende n deliktischen Zustand fehlt, vielmehr mehrere aktive Einzelhandlungen lediglich rechtlich zusammengefasst werden. Nach Auffassung des Senats vermag allerdings der neue Willensen t- schluss des Täters als rein subjektives Element keine hinreichende Begrü n- dung dafür zu geben, warum die Handlung im natürlichen Sinne, innerhalb d e- rer etwa der Waffenbesitz und die Straftatbegehung unter Gebrauch der Waffe zusammenfallen, nicht in die übrige Handlungseinheit einzugliedern sei. Es e r- weist sich bereits als bloße Fiktion, in dem späteren Entschluss zur Begehung einer Straftat unter Verwendung der Waffe einen neuen Entschluss in Bezug auf deren Besitz zu sehen (so auch Mitsch, JR 1990, 162, 163). Jedenfalls kann der Erklärungsansatz nicht erhellen, worin nach Beendi gung der Straftat abermals ein neuer Entschluss zum reinen Besitz der Waffe liegen soll (ebenso Peters, JR 1993, 265, 269). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Reichweite der tatbestandlichen Handlungseinheit ist vielmehr der Umstand, dass es sich bei dieser Rechtsfigur um eine Konstruktion handelt, die maßgeblich auf rechtlichen Bewertungen b e- ruht. Die für sich betrachtet unnatürliche Zusammenfassung einzelner Han d- lungen zu einer Gesetzesverletzung bedarf einer materiellen Rechtfertigung. Fehlt eine s olche hinsichtlich einer Handlung im natürlichen Sinne, wird diese nicht Teil der Einheit. Es geht also nicht um Zäsuren, die mehrere Handlung s- einheiten begründen, sondern darum, dass unter bestimmten Voraussetzungen Einzelakte tatmehrheitlich neben die ei ne verbleibende tatbestandliche Han d- lungseinheit treten. 34 35 - 21 - aa) Diese Rechtfertigung liegt jedenfalls hinsichtlich der Organisation s- d e likte nicht in der Fassung der Tatbestände selbst (so aber Cording aaO, S. 72 f. i.V.m. 87 ; ähnlich Krauth aaO, 225). Wie ausgeführt belegt die Ausg e- staltung von § 129 Abs. 1 Var. 2, § 129a Abs. 1 Var. 2 StGB lediglich, dass e i- ne Zusammenfassung überhaupt erforderlich ist; über deren Umfang ist der Regelung selbst nichts zu entnehmen. Aufgrund dieser Offenheit der Gesetze s- fa ssung geht auch der Einwand fehl, für die Möglichkeit der Aufspaltung einer Einheit in selbständige Abschnitte fehle es an Anhaltspunkten im Gesetz (so Erb, GA 1994, 265, 271). Aus der nicht näher erläuterten Bemerkung im En t- wurf eines Gesetzes zur Änderun g des Strafgesetzbuches, der Strafprozes s- ordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsor d- nung vom 30. August 1975, wonach zur "Tat" des § 129a StGB sämtliche B e- te i ligungsakte der Mitglieder der terroristischen Vereinigung gehörten (B T - Drucks. 7/4005, S. 9), folgt nichts anderes. Mit ihr nahm der Gesetzgeber e r- sichtlich lediglich auf das damals schon bekannte Verständnis der bisherigen Rechtsprechung Bezug ( vgl. auch Werle, Die Konkurrenz bei Dauerdelikt, For t- setzungstat und zeitlich g estreckter Gesetzesverletzung, 1981, S. 168 f.). bb) Die materielle Rechtfertigung für eine Zusammenfassung kann mi t- hin nur in der Gleichwertigkeit verschiedener Handlungen liegen, die anhand ihres jeweiligen Unrechts - und Schuldgehalts zu bestimmen is t. Geht es aber um eine derartige Bewertung einer Handlung, die den Tatbestand des Organ i- sationsdelikts erfüllt, versteht es sich von selbst, dass auch in den Blick g e- nommen werden muss, ob diese daneben weitere Straftatbestände verwirklicht und so einen g esteigerten Unrechtsgehalt aufweist (ebenso Werle aaO, 171 ff.; Puppe, JR 1986, 205, 207; ähnlich, allerdings bei anderem Ausgangspunkt, Puppe, Idealkonkurrenz und Einzelverbrechen, 1979, S. 213 ff.). Danach gilt: 36 37 - 22 - Der Unrechts - und Schuldgehalt aller Tä tigkeiten, die allgemein dem Z u- sammenhalt und der "Arbeit" der Organisation dienen, ohne für sich betrachtet strafbar zu sein, liegt in der bloßen Steigerung der genannten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und - mittelbar - noch unbestimm te (Indiv i- dual - )Rechtsgüter. Sie sind einer weiteren Aufspaltung nicht zugänglich (Puppe aaO, S. 215) und deshalb zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu ve r- knüpfen. Demgegenüber ist die Begehung einer Straftat, die gerade den Zweck der Vereinigu ng bildet, stets von entscheidender Relevanz für den Unrechts - und Schuldgehalt dieser Handlung. Denn die Verletzung eines Individua l- rechtsguts kann gegenüber dessen bloßer Gefährdung, der § 129 Abs. 1 StGB (auch) entgegenwirken will (vgl. MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 1, 4), nicht unte r- geordnet sein (ebenso Werle aaO, S. 187). Deshalb unterfällt die diesbezügl i- che Tätigkeit nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit, sondern tritt - idea l- konkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des § 129 Abs . 1 Var. 2 StGB - in Tatmehrheit zu dieser. Nichts anderes gilt - unabhängig von der Schwere des Unrechtsgehalts - auch für jede sonstige, lediglich den organisatorischen Zusammenhalt oder die Schlagkraft der Organisation fördernde Handlung durch ein Mi tglied einer kr i- minellen oder terroristischen Vereinigung, sofern dadurch ein gesonderter Stra f tatbestand verwirklicht wird; auch sie wird nicht Teil der übrigen Han d- lungseinheit (aA Werle aaO, 174 ff.). Dafür spricht zudem, dass auf diesem Wege Probleme b ei der Schwerebestimmung vermieden werden, wie sie b e- reits heute im Zusammenhang mit der Entklammerung auftreten (vgl. hierzu die Kritik bei Peters aaO, 267 f. gegenüber BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.). 38 39 40 - 23 - cc) Da dieser Lö sungsansatz bereits am Handlungsbegriff selbst a n- setzt, an den die Bestimmung der Konkurrenzen erst anknüpft, kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass er zu einer Vervielfachung der Strafbarkeit fü h- re (so aber Erb aaO). Die vorliegende Konstellation ma cht ferner deutlich, dass es nicht zutrifft, dass das materielle Konkurrenzverhältnis nur mit Blick auf das gewünschte prozessuale Ergebnis - kein Strafklageverbrauch - gelöst wird (so aber der Vorwurf von Cording aaO, S. 70). Dass durch den vom Senat gewä h l- ten Lösungsweg wieder ein Gleichlauf von materieller und prozessualer Tat möglich wird (vgl. auch IV.), was insbesondere Probleme im Bereich der Stra f- zumessung zu vermeiden hilft, die durch die vorherige Aburteilung von in Idea l- konkurrenz stehenden Teile n einer Tat im Sinne des § 264 StPO entstehen können (vgl. Werle, NJW 1980, 2671, 2673; zu diesbezüglichen Lösungsansä t- zen OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, NStZ 1986, 278, 279; Erb aaO, 275 ff.), mag das Ergebnis bestätigen, vermag e s aber nicht zu begründen. e) Nach alledem wären sämtliche Angeklagten wegen Mitgliedschaf t bzw. - der Angeklagte R. - Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vere i- nigung in jeweiliger Tatmehrheit zu den begangenen Einzeltaten zu verurteilen gewesen. Soweit es sich bei den Einzeltaten um Taten der Vereinigung hande l- te, wären diese ihrerseits in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung auszuurteilen gewesen. Dementsprechend ist keiner der Angekla g- ten durch den gegen ihn e rgangenen Schuldspruch beschwert. Dies gilt auch bezüglich der Angeklagten D . und S . . Zwar belegen die Urteilsgründe nicht, weshalb es sich bei deren Taten vom 31. D e- zember 2011 (Fall B. VII. 11. der Urteilsgründe) und vom 17. März 2012 (Fall B. VII. 15. der Urteilsgründe) um Taten der Vereinigung gehandelt haben soll. 41 42 43 - 24 - Letztere richtete sich zwar gegen vermeintlich der linken Szene zuzurechnende Personen. Jedoch ereignete sich die Tat, an der aus Reihen der Angekla gten nur der Angekl agte D. beteiligt war, um den E . Hauptbahnhof. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie diese Tat mit dem Ziel der Vereinigung, die Ge gend um Ra. von Andersdenkenden zu befreien, im Zusa m- menhang stehen könnte. Gleiches gi lt für die vom Angeklagten S . am 31. Dezember 2011 begangene Körperverletzung, die sich während einer Zu g- fahrt von W. Richtung D ü . ereignete. Darüber hinaus ist hinsich t- lich des Geschädigten nicht festgestellt, dass er zu einer d er Gruppen gehörte, gegen die der "Freundeskreis" als Gruppe agierte. Damit müsste zwar grundsätzlich der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (D . ) bzw. Körperverletzung (S . ) isoliert stehen; da jedoch nach der aufgezeigten L ösung in Tatmehrheit hierzu eine weitere Veru r- teilung nach § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB hätte ausgesprochen werden müssen, kann die tateinheitliche Aburteilung - jedenfalls vor dem Hintergrund der zu bi l- denden Einheitsjugendstrafe - die Angeklagten nicht besch weren. IV. Der Veru rteilung des Angeklagten S. steht auch nicht das Ve r- fahrenshindernis des (teilweisen) Strafklageverbrauchs ( Art. 103 Abs. 3 GG ) entgegen. Zwar war dieser Angeklagte wegen seiner Beteiligung an der Tat vom 20. April 2011, be i der - neben anderen - er und der Angeklagte D . Pe r- sonen, die augenscheinlich der linken Szene zuzurechnen waren, mit Steinen bewarfen und die das Landgericht hinsi chtlich des Angeklagten D. als mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt gewe rtet hat, bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 28. Februar 2012, rechtskräftig seit 7. März 2012, wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendarrest in Form von zwei Fre i- 44 45 46 - 25 - zeitarresten verurteilt worden. Damit wäre - nach den Grundsätzen der bisher i- gen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288) - jedenfalls hinsichtlich der hierzu in Tateinheit stehenden Mi t- gliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in dem Umfang, in dem diese weit e- re Delikte zu verklammern in der Lage gewesen wäre, Strafklageverbrauch ei n- getreten. Nach der neuen Bestimmung des Umfangs der tatbestandlichen Han d- lungseinheit bei Organisationsdelikten stehen die Tat vom 20. April 2011 und die Einheit aller sonstigen mitgliedscha ftlichen Beteiligungsakte aber im Ve r- hältnis der Tatmehrheit zueinander. Da es sich insoweit nach natürlicher Au f- fassung nicht um einheitliche Lebensvorgänge handelt, beansprucht der Grundsatz Gültigkeit, wonach sachlich - rechtlich selbständige Taten auch p r o- zessual selbständig sind (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 264 Rn. 2, 6 mwN). Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 47
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