ECLI:DE:BGH:2015:090715B3STR 537.14. 1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 537/14 vom 9. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen A ntrag - am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 27. Januar 2014, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) i m Fall B.VIII. der Urteilsgründe sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an das Amtsgericht Wipperfürth - Strafrichter - zurückve r- w iesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen Körperverletzung (Fall B.VII. 10. der Urteilsgründe) sowie wegen ve r- suchter Körperverletzung in Ta teinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfa s- sungswidriger Organisationen (Fall B.VIII. der Urteilsgründe) zu der Gesam t- r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagt en hat in dem aus 1 - 3 - der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrü n- det. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte am 1. Mai 2011 zwischen 3.00 und 4.00 Uhr auf einer Maifeier in R . lautha ls "Sieg Heil". Als ihn ein Besucher deswegen zur Rede stellen wollte, wiederholte er den Ausruf und "schlug dem Zeugen mit der flachen Hand die Brille aus dem Gesicht, ohne ihm dabei Schmerzen zuzufügen oder die Brille zu beschädigen". Anschließend entfer nte sich der Angeklagte (Fall B.VIII. der Urteilsgründe). Am 25. N ovember 2011 kam es in W. außerhalb eines Schnel l- restaurants zu einer Schlägerei, weswegen der Filialleiter die Polizei informie r- te. Als er bemerkte, dass die Kämpfenden den O rt des Geschehens verließen, hielt er den sich ebenfalls entfernenden Angeklagten, der in die Filiale geko m- men war und zu einer der Gruppe der Kämpfenden gehörte, am Arm fest, um einen Zeugen vor Ort zu haben. Der Angeklagte riss sich los und rannte zur Tü r. Als der Filialleiter ihm folgte, drehte sich der Angeklagte um, versetzte ihm einen Schlag mit der Faust ins Gesicht und floh anschließend vom Tatort (Fall B.VII. 10. der Urteilsgründe). 2. D ie Verurteilung wegen Körperverletzung hinsichtlich des unt er B.VII. 10. der Urteilsgründe geschilderten Sachverhalts hat Bestand. Soweit die Rev i- sion geltend macht, das Landgericht hätte eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr erörtern müssen, ergeben die rechtsfehlerfrei getroffenen Fes t- stellungen, das s der Faustschlag des sich ohnehin im Gehen befindlichen A n- geklagten jedenfalls nicht erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB war. 2 3 4 - 4 - 3. Demgegenüber wird der Schuldspruch wegen versuchter Körperve r- letzung hinsichtlich des Geschehens vom 1. Mai 2011 vo n den Feststellungen nicht getragen. Insofern fehlt es an Ausführungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten. Es mag zwar naheliegen, dass dessen Angriff nicht ausschlie ß- lich der Brille, sondern auch der körperlichen Integrität des Geschädigten galt ode r dass der Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit erkannte, diesen durch sein Vorgehen zu verletzen und dies billigend in Kauf nahm. Dies festzustellen ist indes Sache des Tatrichters. Darüber hinaus verhält sich das Urteil nicht zum Vorstellungsbild des An geklagten unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, welches für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der A n- geklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB von einem etwaigen Versuch strafb e- freiend zurückgetreten ist (vgl. zum Rücktrittshorizont BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 305 f.). Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch das in Ta t- einheit zur versuchten Körperverletzung stehende, für sich betrachtet rechtsfe h- lerfrei festgestellte Verwenden von Ken nzeichen verfassungswidriger Organis a- tionen (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Nach Ausscheiden des die Zuständigkeit des Landgerichts beg ründe n- den Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereini gung gemäß § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB verweist der Senat das Verfahren im Umfang der Aufh e- bung an das f ür das Geschehen in R. örtlich zuständige Amtsg e- richts Wipperfürth - Strafrichter - zurück (§ 354 Abs. 3 StPO). 5 6 7 - 5 - 4. Darüber hinaus stellt der Senat klar, dass entgegen den Ausführu n- gen in den schriftlichen Urteilsgründen des Landgerichts für einen Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer krimine llen Verein i- gung und vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Nr. 1 (12) der Anklage) kein Raum war, und sich dementspr e- chend der ausgeurteilte Teilfreispruch hierauf nicht erstreckt. Allerdings war die Anklage mit Blick auf das Geschehen vom 1. Mai 2011 von zwei Taten (§ 53 StGB) - dem ersten Ruf "Sieg Heil" auf der einen, dem zweiten Ruf sowie dem Schlag gegen die Brille auf der anderen Seite - ausgegangen. In diesen Fällen ist ein Freispruch auch dann angezeigt, w enn das tatmehrheitlich angeklagte, indes nicht als erwiesen angesehene Gesch e- hen mit dem abgeurteilten Teil eine natürliche Handlungseinheit bilden würde (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Dies gilt j e- doch nicht, wenn - wie vo rliegend - das gesamte angeklagte Geschehen abg e- urteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ - RR 2013, 6, 7). Denn in diesen Fällen ist für eine weitere materiell - rechtliche Tat, die Gegenstand eines Freispruchs sein könnte, kein Raum mehr. 8 9 - 6 - Ein Freispruch unterbleibt des Weiteren, wenn nicht wegen aller Taten verurteilt wird, die nach dem Eröffnungsbeschluss in Tateinheit zueinander st e- hen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - 5 StR 270/84, NStZ 1985, 13, 15 f. bei Pfeiffer/Mie bach). Deswegen kam ein Freispruch vom Vorwurf der Mitglie d- schaft in einer kriminellen Vereinigung, der als in Tateinheit zu der Körperve r- letzung vom 25. November 2011 stehend angeklagt worden war, nicht in B e- tracht. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 10
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