BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 538/09 vom 11. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. M344rz 2010 in der Sitzung am 11. M344rz 2010, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 4. M344rz 2010 - als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung vom 4. M344rz 2010, Justizamtsinspektor bei der Verk374ndung am 11. M344rz 2010 als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 25. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts D374sseldorf zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die allein gegen den Ma337regelausspruch gerichtete, mit dem Ziel der Verh344ngung von Siche-rungsverwahrung durchgef374hrte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Se-nat das Urteil im Ma337regelausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die notwendige Erfolgsaussicht der Suchtbehandlung nach 247 64 StGB nur wider-spr374chlich und damit rechtsfehlerhaft begr374ndet hatte. Zugleich hatte er darauf hingewiesen, dass der neue Tatrichter angesichts der Vielzahl von Straftaten, Verurteilungen und Strafverb374337ungen des Angeklagten auch zu pr374fen habe, ob bei dem Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen sei (BGH, Urt. vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08 = NStZ 2009, 442). Auf der Grundlage des rechtskr344ftigen Schuld- und Strafausspruchs hat das Landgericht nunmehr erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeord- 1 - 4 - net; die Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt, weil der hierzu erforderliche Hang beim Angeklagten nicht festzustellen sei. Die auf sachlichrechtliche Bean-standungen gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft hat erneut Erfolg. 1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen den gesamten Ma337regelaus-spruch. Zwar bek344mpft die Beschwerdef374hrerin mit Einzelausf374hrungen allein die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung, indes geht sie, wie auch aus dem uneingeschr344nkten Aufhebungsantrag zu ersehen ist, zutreffend davon aus, dass eine Beschr344nkung der Revision hier wegen des Zusammenhangs der Ma337regeln nach 247247 64 und 66 StGB unzul344ssig w344re, was der Senat schon in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache ausgesprochen hat. 2 2. Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung h344lt erneut rechtlicher Pr374-fung nicht stand. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint. Hierzu hat es unter Bezugnahme auf den geh366rten Sachverst344ndigen ausgef374hrt, die langj344hrige strafrechtliche Delin-quenz des Angeklagten sei ausschlie337lich auf dessen Suchterkrankung zur374ck-zuf374hren; der Angeklagte habe keine antisoziale Pers366nlichkeit und keinen dis-sozial-delinquenten Lebensstil, er stehe seiner Delinquenz nicht zustimmend gegen374ber, bei ihm seien Reue und Empathie festzustellen; es bestehe keine pers366nlichkeitsgebundene Bereitschaft zur Begehung von Straftaten, die Ge-f344hrlichkeit des Angeklagten f374r die Allgemeinheit sei nicht in Umst344nden jen-seits seiner Sucht begr374ndet. 3 Gegen diese Begr374ndung bestehen in zweifacher Hinsicht durchgreifen-de Rechtsbedenken: 4 - 5 - a) Zum einen werden die Urteilsgr374nde ihrer Aufgabe nicht gerecht, dem Revisionsgericht die sachlichrechtliche Nachpr374fung der Entscheidung zu er-m366glichen. Sie geben lediglich die Schlussfolgerungen des Sachverst344ndigen wieder, teilen aber nicht die diesen zugrundeliegenden Ankn374pfungstatsachen mit. Sie enthalten - nahezu wortgleich mit dem ersten Urteil - erneut keine An-gaben zu Art und Umfang der Straftaten, die dazu f374hrten, dass der Angeklagte seit 1978 - als er wohl schon als 16j344hriger - eine Jugendstrafe von einem Jahr verb374337en musste, mehrfach zu - auch langj344hrigen - Jugend- und Freiheitsstra-fen verurteilt wurde. Die Behauptung, die Delinquenz sei "ausschlie337lich auf die Suchterkrankung des Angeklagten zur374ckzuf374hren", h344tte der Begr374ndung be-durft, zumal eine solche monokausale Betrachtung im Schrifttum auf Kritik st366337t (vgl. Sch366ch in LK 12. Aufl. 247 64 Rdn. 127; Rasch R&P 1991, 109, 113; Scha-last FPPN 2009, 294, 295). 5 b) Zum anderen ist zu besorgen, dass das Landgericht seiner Entschei-dung ein unzutreffendes Verst344ndnis des Hanges im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrunde gelegt hat dahingehend, dass der f374r die Sicherungsver-wahrung erforderliche Hang zur Begehung erheblicher Straftaten ausscheide, wenn die wiederholte Delinquenz eines T344ters allein auf dessen Hang zum 374berm344337igen Konsum berauschender Mittel beruht. Eine solche 334berlegung mag f374r den psychowissenschaftlichen Sachverst344ndigen hilfreich sein, um sich der Frage nach den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Aus-schlussverfahren zu n344hern (vgl. Leygraf in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 5. Auflage S. 483, 486 f.). F374r die richterliche Entscheidung 374ber die Verh344ngung der Ma337regel ist dies nicht zutreffend. 6 Das Merkmal "Hang" im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straf- 7 - 6 - taten begehen l344sst. Hangt344ter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten ent-schlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straff344llig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der wil-lensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Nach der st344ndigen Rechtsprechung kommt es auf die Ursache f374r die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (BGH NJW 1980, 1055; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1, 3). Deshalb scheidet, selbst wenn sich eine Monokausalit344t der Suchterkrankung eines T344ters f374r dessen Kriminalit344t aus-nahmsweise feststellen lie337e, die Annahme eines Hanges im Sinne von 247 66 StGB (neben der eines Hanges im Sinne von 247 64 StGB) nicht aus. Der f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderliche Hang h344tte seine Ursache in einem solchen Fall ausschlie337lich in der Suchterkrankung. Ob sodann die Unterbringung des T344ters in beiden Ma337regelformen oder nur in einer von ih-nen anzuordnen ist, beurteilt sich nach der Regelung in 247 72 StGB. Ist der Zweck der Ma337regel bereits durch eine von ihnen zu erreichen, was ein hohes Ma337 an prognostischer Sicherheit voraussetzt (BGH NStZ 2009, 442), so wird nur die weniger beschwerende Ma337regel, hier die Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt, verh344ngt. Andernfalls sind beide anzuordnen und deren Vollstre-ckungsreihenfolge zu bestimmen. Vor dem Ende des Vollzugs der ersten Ma337-regel ist sodann zu entscheiden, ob der Zweck der zweiten Ma337regel deren Vollstreckung noch erfordert. Diese Regelung erm366glicht zweierlei: Sofern die Gef344hrlichkeit eines T344-ters nach der Behandlung in der Entziehungsanstalt entfallen ist, kommt der Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung nicht mehr in Betracht (vgl. 247 72 Abs. 3 Satz 2 StGB). Andererseits kann ein gef344hrlicher T344ter, dessen Be-handlung im Vollzug der Ma337regel nach 247 64 StGB ohne Erfolg bleibt oder gar wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden muss (247 67 d Abs. 5 StGB), auf 8 - 7 - diese Weise zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten - nach Verb374337ung des durch Anrechnung (247 67 Abs. 4 StGB) nicht erledigten Teil der Strafe - in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden. 3. Die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (247 64 StGB) ist schon wegen ihres hier bestehenden untrennbaren Zusammenhangs mit der erneut notwendigen Pr374fung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. 9 Unabh344ngig davon h344tte der Senat im Hinblick auf die von 247 64 Abs. 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht Rechtsbedenken gegen die Anordnung dieser Ma337regel, da das Landgericht in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen "von einer voraussichtlichen Dauer der Suchtbehand-lung bis zur Erzielung eines Behandlungserfolges von drei Jahren" ausgegan-gen ist. Er ist der Auffassung, dass in einem solchen Fall die notwendige Er-folgsaussicht zu verneinen ist. 10 a) Hierf374r spricht die Gesetzeslage. Nach 247 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre nicht 374bersteigen. Dieser Begrenzung liegt die 334berzeugung des Gesetzgebers zugrunde, dass eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr 344u337erst selten und eine Behandlung 374ber den Zweijahres-Zeitraum hinaus nicht erforderlich, vielmehr eher sch344dlich sei (vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. 247 67 d Rdn. 4 unter Hinweis auf die Beratungen des Sonderausschusses; Sch366ch in LK 12. Aufl. 247 64 Rdn. 167; Sinn in SK-StGB 247 67 d Rdn. 2; Veh in M374nchKomm-StGB 247 67 d Rdn. 5; SSW-StGB/Sch366ch 247 67 d Rdn. 9). Auch die 304nderung der Vorschriften 374ber die teilweise Vorwegvollstreckung der Strafe in 247 67 Abs. 2 StGB durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zeigt, dass der Gesetzgeber eher von k374rzeren Unterbringungszeiten ausgeht (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14: " 205 11 - 8 - sinnvolle Entziehungstherapie [ist] sp344testens nach zwei Jahren beendet"; 205 voraussichtliche Dauer der Therapie bis zur Erzielung eines Behandlungser-folgs zu orientieren, die nach den Erfahrungen der Praxis gegenw344rtig im Durchschnitt bei etwa einem Jahr liegt"), da er bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe nicht f374r angezeigt h344lt. Suchttherapien von mehr als zweij344hriger Dauer werden durchweg nicht f374r sinnvoll gehalten (vgl. Volckart/Gr374nebaum, Ma337regelvollzug 6. Aufl. S. 254). b) Die Verl344ngerung der H366chstfrist in den F344llen, in denen vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Ma337regel voll-zogen wird (247 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB), spricht nicht dagegen, Therapien als aussichtslos anzusehen, sofern sie l344nger als zwei Jahre andauern m374ssten. Der gegenteiligen Ansicht des 5. Strafsenats, dass die Vorschrift gerade f374r F344l-le l344ngerer Therapienotwendigkeit geschaffen worden sei (Beschl. vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96), k366nnte sich der Senat nicht anschlie337en. Die Verl344ngerungsvorschrift steht nicht in einem Zusammenhang mit der f374r eine Suchtbehandlung f374r notwendig erachteten Zeit, sondern mit den sich aus der L344nge der neben der Ma337regel verh344ngten Freiheitsstrafe ergebenden Proble-men. Sie soll die sich durch die Anrechnung der Ma337regel auf die Freiheitsstra-fe ergebende Besserstellung gegen374ber dem Untergebrachten, bei dem die Strafe vor der Ma337regel vollstreckt wird, ausgleichen. Sie erm366glicht zugleich, dass die neben einer Strafe angeordnete Unterbringung nach 247 64 StGB nicht nach Ablauf von zwei Jahren erledigt ist, sondern zur Bew344hrung ausgesetzt oder zur Vermeidung einer R374ckverlegung in den Strafvollzug weitervollstreckt werden kann (SSW-StGB/Jehle 247 67 d Rdn. 12; Sinn in SK-StGB 247 67 d Rdn. 4; Veh in M374nchKomm-StGB 247 67 d Rdn. 8). 12 - 9 - c) Auch die in verschiedenen Untersuchungen festgestellten durch-schnittlichen Unterbringungszeiten (vgl. hierzu im Einzelnen Metrikat, Die Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB S. 251 ff., insbesonde-re Fn. 577 und 586) zeigen, dass Entw366hnungstherapien weniger als zwei Jah-re ben366tigen. Sie liegen weitgehend unterhalb dieser Grenze. Soweit sie diese in Einzelf344llen 374berschreiten, beruht dies gerade auf der durch 247 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB einger344umten M366glichkeit, die H366chstfrist im Hinblick auf die Dau-er der daneben erkannten Freiheitsstrafe aus vollzugspraktischen und nicht unmittelbar therapeutischen Gr374nden zu verl344ngern. Zwischen der H366he der Freiheitsstrafe und der im Ma337regelvollzug verbrachten Zeit besteht ein signifi-kanter Zusammenhang (vgl. Metrikat aaO S. 257). Hinzu kommt, dass in die festgestellten Durchschnittszeiten auch jene Suchttherapien einbezogen wor-den sind, die zuletzt doch wegen Erfolglosigkeit abgebrochen worden waren, was die ermittelten Werte erh366ht hat. 13 4. 334ber den Ma337regelausspruch muss deshalb erneut entschieden wer-den. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein zu demselben Land geh366rendes anderes Gericht gleicher Ordnung zur374ckzuver-weisen (247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). 14 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Sch344fer
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