BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 539/00 vom 15. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2001 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o - rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Juli 2000 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzung s - frist werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend da r - gelegt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist b e - gann Anfang November 2000 zu laufen, als der Angeklagte nach seiner U r - laubsrückkehr aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Oktober 2000, durch den seine Revision als unzulässig verworfen worden war, Kenntnis davon erhielt, daß die Revision von seinem Pflichtverteidiger nicht rechtzeitig begründet wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ging erst am 28. November 2000, also verspätet, beim Landgericht Lüneburg ein. Die behauptete U n - kenntnis von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hat lediglich B e - deutung für die Frage, ob gegen die versäumte Wiedereinsetzungsfrist Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann. - 3 - Weiterhin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e - gen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Seine eidesstattliche Versicherung vom 23. November 2000 ist hier kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 8). Auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist fehlt es an einer Glaubhaftm a - chung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes, so daß er ebenfalls u n - zulässig ist. Die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten vom 23. November 2000 befasst sich im übrigen nur mit der Versäumung der Rev i - sionsbegründungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre auch unbegründet, da sich der Angeklagte vorwerfbar nicht unverzüglich darüber informiert hat, welcher Rechtsbehelf gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ergriffen werden kann. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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