BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 539/07 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Juli 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Trotz der insoweit missverst344ndlichen Formulierung im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 30) belegen die Urteilsgr374nde ausreichend die 334berzeugung des Landgerichts, dass die schweren psychischen Beein-tr344chtigungen der Nebenkl344gerin Folgen der abgeurteilten Taten waren. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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