ECLI:DE:BGH:2017:30 1117B3STR539.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 539/17 vom 30. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. November 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag de r Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil d es Landgerichts Bückeburg vom 2. August 201 7 wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen . 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht h at die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen das am 2. August 2017 in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte mit einem am 18 . September 2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Der Wiedereinse tzungsantrag erweist sich als unzulässig. Der Genera l- bundesanwalt hat dazu ausgeführt: 1 2 - 3 - "Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO g e- stellt, da die Angeklagte nach ihrem Vortrag bereits am 4. September 2017 Kenntnis von der Fristver säumung erlangte. Der Antrag auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch erst am 18. September 2017 und mithin verspätet gestellt. Auch mit ihrem Vorbringen, der Verteidiger, Rechtsanwalt D . , sei vom 4. September 2017 bis zum 13. September 2017 nicht erreichbar gewesen und wegen der versäumten Revisionseinlegung nicht tätig geworden, dringt die Antragstellerin nicht durch. Soweit hierin ein Wi e- dereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu sehen ist, war die Antragstellerin nicht ohne eigenes Verschulden im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO an einer rechtzeitigen A n- tragstellung gehindert. Bereits aus dem eigenen Vortrag ergibt sich, dass die Antragstellerin spätestens am 4. September 2017 Kenntnis davon erlangte, da ss ihr Verteidiger die Revision aufgrund mangelnder Kenntnis der Rechtsmittelfrist nicht fristgerecht eingelegt hatte. Folglich musste die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt und damit bereits w e- sentlich vor dem Datum der Stellung des Wiedereinsetzungsantr ags vom 18. September 2017 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Verteid i- gers haben. Zur Vermeidung eines eigenen Verschuldens hätte sie e i- nen Antrag auf Wiedereinsetzung binnen der Wochenfrist entweder selber stellen oder durch einen zuverlässigen Verteidige r einreichen lassen müssen (vgl. Senat NStZ - RR 2017, 149). Die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen - hier der Wiedereinsetzungsfrist - vermag fehlendes Verschulden ebenfalls nicht zu begründen (BGH NStZ - RR 2017, 48 mwN). Schließlich fehlt es hinsichtl ich der Gespräche mit der Kanzlei oder dem Verteidiger ab dem 4. September 2017 - und damit einem eigenen Unverschulden an der rechtzeitigen Stellung eines Wiedereinsetzung s- antrags - an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die eig ene Erklärung der Angeklagten reicht hierfür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; Senat NStZ - RR 2010, 378 mwN; Meyer - Goßner, aaO, § 45 Rdn. 9). Die eidesstattliche Vers i- cherung des Ehemannes verhält sich hierzu nicht und eine Erklärung des Rechtsanwalts D . hat die Angeklagte nicht vorgelegt." Dem schließt sich der Senat an. 3 - 4 - Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) d a- nach nicht eingehalten worden ist, verwirft der Senat die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 4
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