ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR539.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 539/17 vom 20. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde - führer s und de s G eneralbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 20 . März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2 . August 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Strafausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist . Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision w i rd verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der En tscheidung s- 1 - 3 - formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten am Betrieb einer Ca nnabisplantage, um das dadurch erzeugte Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schul d- spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Stra f- ausspruch hat dagegen ke inen Bestand. Außerdem hat das Landgericht zu U n- recht von einer Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen. 1. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinn e des § 29a Abs. 2 BtMG insbesondere mit der Begründung verneint, dass sich der Angeklagte "aus freien Stücken" entschlossen habe, sich an dem B e- trieb der Cannabisplantage zu beteiligen, und "zudem selbst von der Tat wir t- schaftlich" habe "profitieren" woll en. Das begegnet im Hinblick auf das Doppe l- verwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, weshalb eine gewinnorientierte Motiv ation regel - mäßig keinen Strafschärfungsgrund darstellt (BGH, Beschlüsse vom 24. Se p- tember 2009 - 3 StR 294/09, NStZ - RR 2010, 24, 25; vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ - RR 2010, 255). Auch ist dem tatbestandsmäßigen Handeln regelmäßig immanent, dass sich der Täter "aus freien Stücken" dazu en t- schließt. Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, ist über das Strafmaß erneut zu entscheiden. Die der Strafzumessung zugrunde li egenden Feststellungen 2 3 4 - 4 - werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt und können deshalb best e- hen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) . Das neue Tatgericht kann ergänzende Fes t- stellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 2. Die S trafkammer hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfüllt sind, weil sich diese Prüfung nach den Urteilsfeststellungen aufdrängt e . Danach ist der Angeklagte "alkoholsüchtig " und trinkt "zurzeit" nicht, weil er sich seit seiner Inhaftierung "im Alkoholentzug" befindet. In Anbetracht dessen liegt es ausgesprochen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne von § 64 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen . Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt nicht gegeben sind. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, dass auch der gemäß § 64 StGB erforderl iche symptomatische Zusammenhang zw i- schen Hang und Anlasstat bestand. Danach hatte der Angeklagte, der "ALG - II - Leistungen" bezog, erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und verfügte zuletzt über "so wenig Geld, dass er sich kaum noch das von ihm bevorzugte Bier lei s- ten konnte", sondern stattdessen "üblicherweise billigen Weinbrand" trank. Dies deutet darauf hin, dass er sich jedenfalls auch deshalb an dem Betrieb der Cannabisplantage beteiligte, um mit den Erlösen aus dem Verkauf des Mar i- huanas seinen Alkoh olkonsum zu finanzieren. Schließlich ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass es an der nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Entziehung s- behandlung fehlt. 5 6 - 5 - Die Entscheidung über die Unt erbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - nachgeholt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urte il vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107); er hat die unterbliebene Anwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Becker Spaniol Tiemann Berg Leplow 7
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