BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 540/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 13. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 28. Juni 2007 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der R374ge des Angeklagten A. S. , das Landgericht habe 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch eine unvollst344ndige Wahrunterstellung verletzt, bemerkt der Senat erg344nzend: Zwar beanstandet die Revision im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Strafkammer nicht die behauptete Tatsache, die Fingerspur an einem Bet344u-bungsmittelbeutel stamme von einem "Si. ", sondern lediglich als wahr un-terstellt hat, der Beschwerdef374hrer sei nicht der Urheber dieser Spur; denn hier-durch wurde der klare Inhalt des Beweisantrages, die Spur r374hre von einer be-stimmten Person her, in unzul344ssiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4). - 3 - Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verfahrensversto337, weil die Kam-mer sich in der Beweisw374rdigung auch mit der M366glichkeit, die Spur stamme von einem neuen Partner der Mitangeklagten - als solchen hatte der Beschwer-def374hrer den "Si. " bezeichnet - eingehend auseinandergesetzt, hieraus aber - rechtsfehlerfrei - nichts zu Gunsten des Angeklagten abgeleitet hat. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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