BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 540/08 vom 29. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 3. Juni 2008 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen sowie uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in sieben F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Vom Vorwurf der r344uberischen Erpres-sung in Tateinheit mit K366rperverletzung und Freiheitsberaubung hat es ihn aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die mit der Sachr374ge begr374ndete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Gene-ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, gemeinsam mit dem geson-dert Verfolgten K. den Zeugen H. w344hrend einer Auto-fahrt durch Schl344ge in das Gesicht veranlasst zu haben, die mitgef374hrten Wert-gegenst344nde herauszugeben. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte H. bei dem Ange-klagten aus Drogengesch344ften Schulden in H366he von 70 200. Unter Hinweis hier-auf teilte K. dem H. bei einem Telefonat mit, er treibe Geld f374r den Angeklag-ten ein. Am fr374hen Abend des 10. September 2007 veranlasste K. den H. , ihn zu dem PKW des Angeklagten zu begleiten. Der dort wartende Angeklagte fragte H. nach den ausstehenden 70 200 und stie337 ihn. Anschlie337end begab sich der Angeklagte auf den Fahrersitz, H. wurde von K. in das Fahrzeug ge-schubst und lie337 sich auf dem R374cksitz nieder; K. setzte sich auf den Bei-fahrersitz. Sodann fuhr der Angeklagte los; die jeweilige Fahrtrichtung wurde ihm von K. vorgegeben. W344hrend der Fahrt drehte K. sich um, versetzte dem H. drei bis f374nf Faustschl344ge in das Gesicht und fragte ihn, ob er ihn wegen der 70 200 "verarschen" wolle. Er verlangte nunmehr statt der 70 200 die Zahlung von 140 200. H. f374hrte jedoch kein Geld mit sich. Auf entsprechende Aufforderung des K. h344ndigte er diesem zwei Ringe, eine Armbanduhr und Halsketten aus. Wegen des ausstehenden Betrages bat H. um einen Zah-lungsaufschub. Danach wurde er abgesetzt. Wenige Tage nach der Tat wurde von dem Mobiltelefon des Angeklagten eine SMS an H. gesendet, in der es unter anderem hie337: "Du machst mich sauer". 3 Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er ha-be mit den 334bergriffen des K. nichts zu tun. 4 - 5 - Das Landgericht hat sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat; dieser sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, es sei nicht m366glich, dem Angeklagten als Mitt344ter die Tatbeitr344ge des K. zuzurechnen. Die Strafkammer habe durchgreifende Zweifel daran, dass der Angeklagte und K. auf der Grundlage eines gemeinsam vor oder w344hrend der Tat gefassten Tatplans zusammengewirkt h344tten, auch wenn gewisse Indizien f374r eine Beteili-gung des Angeklagten spr344chen. Ebenso wenig sei es hinreichend sicher, dass dieser sich nach Beginn der 334bergriffe durch K. dessen Tat im Sinne einer sukzessiven Mitt344terschaft angeschlossen habe. Die Strafbarkeit des Angeklag-ten wegen Beihilfe zu einer Haupttat des K. scheide ebenfalls aus, da der Nachweis eines vors344tzlichen Hilfeleistens nicht gef374hrt werden k366nne; der An-geklagte habe lediglich seinen BMW gelenkt, ohne in das eigentliche Tatge-schehen einzugreifen. Auch der Zeuge H. habe den Angeklagten, bei dem er etwa ein Jahr lang Drogen gekauft habe und mit dem er immer habe reden k366nnen, aufgrund des Tatverlaufs nicht als Tatbeteiligten eingeordnet. 5 II. Dies h344lt der materiellrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Zum einen ist das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht in dem gebotenen Ma337e nachge-kommen. Zum anderen sind die Erw344gungen unvollst344ndig, mit denen die Strafkammer eine Mitt344terschaft des Angeklagten an der von K. begange-nen r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit K366rperverletzung verneint hat. Auf die weiteren vom Generalbundesanwalt erhobenen Einwendungen kommt es deshalb nicht mehr an. 6 - 6 - 1. Nach den Feststellungen beging K. einen r344uberischen Angriff auf Kraftfahrer (247 316 a StGB); denn er ver374bte unter Ausnutzung der besonderen Verh344ltnisse des Stra337enverkehrs zur Begehung einer r344uberischen Erpres-sung (247 255 StGB) einen Angriff auf den K366rper des H. , der Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs war. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die sich aufdr344ngende Pr374fung unterlassen, ob der Angeklagte sich wegen der Beteiligung an diesem Delikt als Mitt344ter oder Gehilfe strafbar gemacht hat. Die bisherigen Feststel-lungen legen eine solche Beteiligung jedoch nahe. Dem Angeklagten konnte das sich in seiner unmittelbaren r344umlichen N344he abspielende Tatgeschehen nicht verborgen bleiben. Gleichwohl unterst374tzte er den w344hrend der Fahrt be-gangenen Angriff des K. gegen H. zumindest dadurch, dass er das Fahrzeug nach den Vorgaben des K. durch den Stra337enverkehr steuerte. 7 2. Bei der Pr374fung, ob der Angeklagte als Mitt344ter gemeinsam mit K. eine r344uberische Erpressung in Tateinheit mit K366rperverletzung beging, hat das Landgericht nicht alle festgestellten Umst344nde des Geschehens in die nach st344ndiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NStZ 2009, 25, 26; vgl. auch Fi-scher, StGB 56. Aufl. Vor 247 25 Rdn. 4; 247 25 Rdn. 12 m. w. N.) gebotene tatrich-terliche Gesamtbetrachtung einbezogen. Die Strafkammer hat vielmehr ma337-gebliche Umst344nde, die f374r eine ausdr374ckliche Absprache zwischen dem Ange-klagten und K. , zumindest aber f374r einen zwischen ihnen konkludent verein-barten gemeinschaftlichen Tatplan indiziell sein k366nnen, uner366rtert und m366gli-cherweise unber374cksichtigt gelassen: 8 Das Landgericht h344tte vor dem Hintergrund des hohen Interesses des Angeklagten an der Tat - schlie337lich diente das Vorgehen des K. in erster Li-nie dazu, bei H. diejenigen Schulden einzutreiben, die dieser bei dem Ange-klagten hatte - in den Blick nehmen m374ssen, dass der Angeklagte sich w344hrend der Fahrt noch nicht einmal verbal von den unmittelbar neben ihm stattfinden- 9 - 7 - den Gewaltt344tigkeiten des K. distanzierte. Dies w344re insbesondere nach der Vorgeschichte der Tat zu erwarten gewesen, wollte er die 334bergriffe nicht billi-gen. Die Strafkammer war daneben gehalten, auch in diesem Zusammenhang zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte das Fahrzeug bei der Fahrt nach den Anweisungen des K. lenkte; denn dieses - insoweit auch nach au337en zum Ausdruck kommende - einverst344ndliche Handeln zwischen dem Angeklagten und K. spricht in erheblichem Umfang daf374r, dass ihr Wille zur Begehung der Tat im 334brigen ebenfalls 374bereinstimmte. 3. Der Senat weist f374r die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Mitt344terschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen erfordert. F374r eine Tatbeteiligung als Mitt344ter kann vielmehr ein auf der Grundlage gemein-samen Wollens die Tatbestandsverwirklichung f366rdernder Beitrag ausreichen, der sich unter Umst344nden auf eine Vorbereitungs- oder Unterst374tzungshand-lung beschr344nkt (vgl. BGH aaO). 10 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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