BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 54/01 vom 15. März 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, wonach sich eine e r - heblich "über die durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesetzlich vorgegebenen Mi n - destvoraussetzungen hinausragende kriminelle Energie" daraus ergebe, daß der Angeklagte den Geschädigten unter Vorhalten "eines scharf geladenen, schußbereiten Revolvers" dazu gezwungen habe, gegen die Wegnahme des - 3 - Geldbündels keinen Widerstand zu leisten, ist unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, da die Anwe n - dung der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB regelmäßig die Ve r - wendung einer gefährlichen und damit geladenen Waffe (vgl. BGHSt 45, 249) voraussetzt. Auch das weiterhin zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigte hohe Gefährdungspotential durch das Vorhalten eines "nicht gesicherten und geladenen Revolvers, in dessen Lauf sich eine schußbereite Patrone befand", ist nicht belegt. Sofern es sich bei der verwendeten Waffe tatsächlich um einen Revolver gehandelt hatte, hätte es der Feststellung bedurft, daß dieser au s - nahmsweise über eine Sicherungseinrichtung verfügte, die der Angeklagte en t - riegelt hatte, da Revolver in aller Regel über keine Sicherungen verfügen. Im übrigen wäre dann die zur Begründung einer höheren Gefährlichkeit herang e - zogene Feststellung, wonach sich eine Patrone im Lauf befunden habe, unb e - rechtigt, da sich bei Revolvern die Patronen nicht im Lauf, sondern in der Trommel befinden, was bei diesen Waffen den Normalzustand darstellt. Der Senat kann jedoch angesichts des gesamten Tatbildes aus- schließen, daß die Strafkammer ohne diese rechtlich bedenklichen Erwägu n - gen einen hier ohnehin nicht vertretbaren minder schweren Fall bejaht oder zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, da die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren nicht erheblich überschritten worden ist und die Annahme einer gesteigerten kriminellen Energie und einer besonderen Gefährlichkeit mit a n - derer Begründung gerechtfertigt gewesen wäre, wonach er den Raubüberfall mit einer großkalibrigen und damit besonders gefährlichen Waffe in einem von 15 bis 20 Personen besuchten Vereinslokal begangen hat, bei dem in beso n - derem Maße die Gefahr bestanden hatte, daß einer der Gäste dem Opfer zu - 4 - Hilfe kommen und damit dem Angeklagten Anlaß zur Schußabgabe geben konnte. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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