ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR540.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 540/15 vom 14. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 ei n- s timmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt en ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung des Ang e- klagten vom 16. Juni 2015 mit der Begründung abgelehnt ha t, es handele sich nicht um konkret fassbare Beweistatsachen, begegnet dies hinsichtlich der u n- ter Ziff. 2 Buchstabe d) dieses Antrags aufgeführten Behauptung, sog. untert ä- gige Überziehungen seien "nicht in die 'Überziehungskompetenz' der Sachb e- arbeiter ei ngerechnet worden", rechtlichen Bedenken, denn es wird nicht deu t- lich, warum eine solche tatsächliche Handhabung - unterlassene rechnerische Einbeziehung - dergestalt von (rechtlichen) Wertungen abhängig sein sollte, dass sie nicht Gegenstand eines Beweisa ntrages sein konnte. - 3 - Auf einem etwaigen Rechtsfehler bei der Bescheidung dieses Antrages würde das Urteil indes nicht beruhen: Die Beweisbehauptung könnte allein die "Überziehungskompetenz" des Angeklagten betreffen, mithin seine ihm von der Sparkasse ei ngeräumte Befugnis zur Kreditgewährung. Hätte er diese nicht überschritten, würde insoweit allenfalls eine Verwirklichung des Mis s- brauchstatbestands der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Frage gestellt. Das Landgericht hat indes - unabhängig von dieser Frage und auch im Übrigen rechtsfehlerfrei - das Vorliegen der Voraussetzungen des Treubruchstatbestands gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB ebenfalls b e- jaht, so dass der Schuldspruch in jedem Fall Bestand hat. Mit Blick auf die ausgesproche ne Verwarnung mit Strafvorbehalt schließt der Senat aus, dass die Strafkammer - hätte sie insoweit die Verwirklichung des Missbrauchstatbestands abgelehnt - auf eine noch mildere Rechtsfolge erkannt hätte. Becker Mayer Gericke Spaniol Tiemann
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