ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR540.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 540/17 vom 19. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. D ezember 2017 einstimmig b e- schlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. März 2017 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gungen keinen Rechtsfe hler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat, dass im H inblick auf die getroffenen Festste l- lungen eine Erörterung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB materiellrechtlich nicht geboten war. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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