BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 54/08 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge zu 2. und 3.: bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 11. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2007 in den Strafausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten L. und A. B. wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 F344llen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und den Angeklagten K. wegen bandenm344337iger Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Die Nachpr374fung der Schuldspr374che aufgrund der Revisionsrecht- 1 - 3 - fertigungen hat keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Dagegen haben die Revisionen zu den Strafausspr374chen Erfolg. - 4 - Das Landgericht hat f374r die 15 festgestellten Taten Einzelstrafen zwi-schen drei Jahren zehn Monaten und sechs Jahren (Angeklagte L. und A. B. ) und zwischen vier Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Mona-ten (Angeklagter K. ) als eigentlich verwirkt angesehen. Es hat bei allen Ange-klagten im Rahmen der Strafzumessung pauschal die lange Verfahrensdauer strafmildernd ber374cksichtigt. Sodann hat es als "Verz366gerungen im Verfahrens-gang, die dem Beschleunigungsgebot widersprechen", Zeitr344ume zwischen ein-zelnen Verfahrensabschnitten (zwischen der ersten polizeilichen Vernehmung und dem Urteil insgesamt knapp mehr als zwei Jahre) aufgez344hlt, ohne kennt-lich zu machen, welcher konkrete Zeitabschnitt davon jeweils unter Anrechnung einer sachgerechten Verfahrensbehandlung einen rechtsstaatswidrigen Versto337 gegen das Gebot z374giger Verfahrenserledigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellt. Schlie337lich hat es auf dieser Grundlage bei allen Ange-klagten jede Einzelstrafe um ein Jahr reduziert und daraus die genannten Ge-samtfreiheitsstrafen gebildet. 2 Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung schon deswegen nicht stand, weil das Landgericht die Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung in einer der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht werdenden Weise kompensiert hat. Der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichts-hofs hat mit Beschluss vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07 = BGH NJW 2008, 860; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden, dass in derartigen F344llen die Kompensation nicht mehr durch einen bezifferten Abschlag auf die an sich schuldangemessene Strafe vorzunehmen ist; vielmehr ist diese in der Urteils-formel auszusprechen und gleichzeitig zu bestimmen, dass zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil dieser Strafe als voll-streckt gilt. Diese 304nderung der Rechtsprechung f374hrt hier zur Aufhebung der Strafausspr374che; denn bei den bisher unbestraften bzw. nur geringf374gig vorbe-straften Angeklagten liegt es nahe, dass sie in Anwendung des Vollstre- 3 - 5 - ckungsmodells fr374her in den Genuss einer Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe zur Bew344hrung kommen k366nnen, als dies bei der vom Landgericht noch angewendeten Strafabschlagsl366sung der Fall w344re (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Folgendes zu beachten haben: 4 1. Bereits nach der fr374heren Rechtsprechung waren als Grundlage der Kompensation Art und Ausma337 der Verz366gerung sowie ihre Ursachen zu ermit-teln und im Urteil festzustellen. Hieran hat sich auch nach dem Vollstreckungs-modell nichts ge344ndert (BGH aaO). Die entsprechenden Feststellungen sind neu zu treffen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht jeweils die ge-samten Zeiten zwischen verschiedenen verfahrensf366rdernden Ma337nahmen als rechtsstaatswidrige Verz366gerungen angesehen werden k366nnen; vielmehr durfte auch bei z374giger Verfahrensgestaltung die Erledigung dieser Ma337nahmen je-weils eine angemessene Zeitdauer in Anspruch nehmen. 5 Die so getroffenen Feststellungen dienen zun344chst als Grundlage f374r die Strafzumessung. Der Tatrichter hat insofern in wertender Betrachtung zu ent-scheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Angeklagten wegen der 374berlangen Verfahrensdauer ausgesetzt waren, bei der Straffestsetzung mil-dernd zu ber374cksichtigen sind. Die entsprechenden Er366rterungen sind als be-stimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kenntlich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma337es der Strafmilderung bedarf es nicht. Hierauf aufbauend sind die schuldangemessenen Einzel- und Gesamtstrafen festzustellen; letztere sind im Urteilstenor auszusprechen. 6 - 6 - 2. Da allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366ge-rung hier als Kompensation nicht ausreichen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschlie337end im Urteilstenor festzulegen, welcher bezif-ferte Teil der Gesamtstrafen zur Kompensation der Verz366gerung jeweils als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien f374r diese Festlegung lassen sich nicht auf-stellen; entscheidend sind stets die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklag-ten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht. Dies schlie337t es aus, etwa den Anrechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Ma337 der Anrechnung mit dem Umfang der Verz366gerung gleichzuset-zen; vielmehr wird sich die Anrechnung h344ufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken haben. 7 3. Der neue Tatrichter wird bei der Begr374ndung der Strafzumessung Wendungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis nahe legen, dass ein Ver-sto337 gegen 247 46 Abs. 3 StGB vorliegen k366nnte. Denn es ist rechtlich bedenk-lich, wenn 8 - 7 - - bei bandenm344337igem Bet344ubungsmittelhandel der Erhalt recht hoher Einnahmen und Verg374tungen - beim Gehilfen das Erbringen einer Unterst374tzungsleistung zugunsten des Hauptt344ters oder die helfende Beteiligung an den Taten der Mitan-geklagten - die Entscheidung, strafbare Handlungen zu begehen, obwohl die Ange-klagten nicht oder nur sehr geringf374gig vorbestraft waren und keine Be-r374hrung zur Drogenszene hatten strafsch344rfend ber374cksichtigt werden. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy