BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 54/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 27. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. November 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Versto337es gegen ein Ver-einigungsverbot nach dem Vereinsgesetz" zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Mo-naten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Weiter hat es bestimmt, dass wegen "374berlanger Verfahrensdauer" ein Monat der Strafe als verb374337t gilt. Die hiergegen gerichtete, auf materiell- und verfahrensrechtli-che Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Nach den Feststellungen bet344tigte sich der Angeklagte sp344testens seit dem 30. Juni 2006 bis Ende M344rz 2007 als "Aktivist" der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Chephesi), die durch Verf374gung des Bundesministers des Innern vom 6. August 1998, bestandskr344ftig seit dem 1. Februar 2000, ver-boten worden war. In dieser Eigenschaft f374hrte er Auftr344ge des ihm 374bergeord-neten DHKP-C-Funktion344rs Y. aus, dem Gebietsverantwortlichen 2 - 3 - f374r S374ddeutschland, traf mit diesem Veranstaltungs- und Terminsabsprachen, k374mmerte sich um Kontakte mit Personen des 366ffentlichen Lebens, organisierte Veranstaltungsteilnehmer und war f374r den Kontakt zur Presse zust344ndig. Au337erdem half er dem weiteren DHKP-C-Aktivisten G. beim Vertrieb der DHKP-C-Wochenzeitschrift "Y374r374y374s". Nach der Inhaftierung von G. und der Durchsuchung der Druckerei, in der die Zeitschrift gedruckt wurde, suchte er den Inhaber der Druckerei auf und versuchte, ihn zu 374berre-den, die Zeitschrift weiter zu drucken. 1. Die Annahme des Landgerichts, dieses Verhalten sei rechtlich als Un-terst374tzen des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen ei-nem vollziehbaren Verbot (247 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG) zu w374rdigen, h344lt sach-lichrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen bet344tigte sich der Angeklagte vielmehr als Mitglied in einem verbotenen Verein (247 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VereinsG). 3 Den Tatbestand des 247 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VereinsG erf374llt, wer als Mitglied eine aktive, auf Dauer gerichtete T344tigkeit zur F366rderung der Ziele des verbotenen Vereins entfaltet. Die Bet344tigung als Mitglied setzt eine 334berein-stimmung zwischen dem T344ter und dem Verein dahingehend voraus, dass der T344ter dem Kreis des Vereins zugeh366rt und in dieser Eigenschaft t344tig wird; die Bet344tigung auf der Grundlage eines nur einseitigen Willensentschlusses gen374gt nicht. Eine f366rmliche Beitrittserkl344rung ist indes nicht erforderlich. Demgegen-374ber unterst374tzt einen verbotenen Verein im Sinne des 247 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, wer, ohne Mitglied zu sein, Hilfe in einer Form leistet, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung bezogen ist und der eine messbare organisatorische Bedeutung zukommt (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NJW 2005, 2164, 2166; NStZ 2006, 355, 356; Wache in Erbs/Kohlhaas, Straf- 4 - 4 - rechtliche Nebengesetze VereinsG 247 20 Rdn. 11 f.; 15 ff.; Heinrich in M374nch-Komm-StGB 247 20 VereinsG Rdn. 62 f, 74 ff.). Nach diesen Ma337st344ben bet344tigte sich der vom Landgericht unspezifisch als "Aktivist" bezeichnete Angeklagte als Mitglied der DHKP-C. Er stand in ei-nem dauerhaften, engen pers366nlichen Kontakt mit einem F374hrungsfunktion344r. Mit den von ihm ausgef374hrten T344tigkeiten nahm er im gegenseitigen Einver-st344ndnis wesentliche Belange der DHKP-C wahr. Dieses Verhalten belegt, dass er dem Verein zugeh366rte und nicht nur von au337en dessen organisatorischen Zusammenhalt f366rderte; seine Stellung ging 374ber die eines blo337en Sympathi-santen weit hinaus (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 201, 202). 5 2. Der Senat sieht sich an einer Umstellung des Schuldspruchs in ent-sprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO gehindert, weil die Strafklage f374r die Tat nach 247 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VereinsG m366glicherweise f374r die Zeit bis zum 12. Januar 2007 verbraucht ist. 6 Der Angeklagte wurde durch rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe von diesem Tage u. a. vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Verbot freigesprochen. Ihm war zur Last gelegt worden, den organisatorischen Zusammenhalt der DHKP-C dadurch gef366rdert und best344rkt zu haben, dass er in der Zeit vom 1. bis zum 5. August 2004 an einer Veranstal-tung auf dem Campingplatz in E. teilnahm, die das Ziel hatte, Mitglieder und Sympathisanten zu schulen und neue Mitglieder und Unterst374tzer zu ge-winnen. 7 War der Angeklagte bereits zur damaligen Zeit Mitglied der DHKP-C und beteiligte er sich weiterhin ohne Unterbrechung mitgliedschaftlich an dieser, ist die Strafklage f374r die Zeit bis zu der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe 8 - 5 - verbraucht. Bei 247 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG handelt es sich um ein insoweit den 247247 129 ff. StGB vergleichbares Organisationsdelikt, bei dem mehrere den Tat-bestand erf374llende Einzelakte zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden (BGHSt 43, 312, 314 f.; BGH NStZ 2001, 436, 438; NStZ-RR 2004, 201, 202; Rissing-van Saan in LK vor 247 52 Rdn. 24; Wache aaO Rdn. 39; Heinrich aaO Rdn. 121), es sei denn, der T344ter unterbricht seine mitgliedschaftliche Beteili-gung mit der Folge, dass f374r einen bestimmten Zeitraum die Voraussetzungen der Vorschrift nicht festgestellt werden k366nnen, und beginnt sie sodann wieder neu (BGHSt 46, 349, 356 ff.; Krau337 in LK 12. Aufl. 247 129 Rdn. 189). Ist das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine einheitliche Handlung im sach-lichrechtlichen Sinn zu werten, so liegt auch eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des 247 264 StPO vor (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 264 Rdn. 6 ff. m. w. N.). In diesem Fall begr374ndet das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2007 ein Verfahrenshindernis f374r die Verfolgung der mitgliedschaftlichen Bet344tigung des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt. Das neue Tatgericht ist deshalb gehalten, zur Bet344tigung des Angeklagten f374r die DHKP-C auch vor dem hiesigen Tatzeitraum Feststellungen zu treffen. 3. Da das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen eines Versto337es gegen das Vereinsgesetz verurteilt und nur dieser Revision eingelegt hat, sieht der Senat auch in diesem Verfahren noch davon ab, sich n344her damit zu befas-sen, ob der Angeklagte sich nach den 247247 129 a, 129 b StGB strafbar gemacht haben k366nnte. Er hat bereits ausgef374hrt, dass es nahe liegt, die DHKP-C mate-riell-rechtlich insgesamt als ausl344ndische terroristische Vereinigung anzusehen (vgl. etwa auch die uneingeschr344nkte Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung seit dem Ratsbeschluss 2002/334/EG vom 2. Mai 2002 (Abl. L 116 S. 33) und zuletzt in der Durchf374hrungsverordnung Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 (Abl. L 346 S. 39) zur Durchf374hrung von Art. 2 Abs. 3 9 - 6 - der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) -, und nicht nur anzunehmen, lediglich innerhalb dieser Organisation habe sich eine terroristische Vereinigung gebildet, der neben bestimmten Funktion344ren und den mit der Ausf374hrung der Anschl344ge betrauten Kadern in der T374rkei nur solche Kader als Mitglieder an-geh366ren, die im europ344ischen Ausland in herausgehobenen Funktionen f374r die DHKP-C t344tig sind und denen es obliegt, u. a. durch Spendensammlungen die f374r den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen - so genannte R374ckfront (BGH, Beschl. vom 29. Mai 2009 - AK 8 bis 10/09). Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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