BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 541/08 vom 18. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Dezember 2008 gem344337 247 206 a Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 4. August 2008 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen N366tigung in Tat-einheit mit Bedrohung verurteilt worden ist, und das Verfah-ren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuld- und Strafausspruch dahin ge344ndert, dass der An-geklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-gen N366tigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte 1 - 3 - mit der R374ge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrens-r374ge ist nicht in einer den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent-sprechenden Weise ausgef374hrt und daher unzul344ssig. Das Rechtsmittel hat auf die Sachr374ge hin in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ange-f374hrt: 2 "Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachr374ge deckt zur Verurteilung hinsichtlich des Verbrechens nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann die Verurteilung wegen N366tigung [und] in Tateinheit mit Bedrohung keinen Bestand haben, weil hinsichtlich dieser ausgeurteil-ten Tatbest344nde Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Die Tat wurde am 8. Januar 1999 begangen. Ausweislich der Verfahrensakten ist die erste Verfahrenshandlung, die grunds344tzlich geeignet gewesen w344re, die Verj344hrung zu unterbrechen, durch die Vernehmung des Be-schuldigten am 10. Januar 2008 (Bl. 104 d.A.) erfolgt und damit nach Eintritt der Verj344hrungsfrist des 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Darauf, dass der Tatbestand der Bedrohung hinter demjenigen der N366tigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zur374cktritt (BGHR StGB 247 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Senat, Urteil vom 03.08.2003 - 3 StR 137/03), kommt es nicht mehr an205 Die Teileinstellung des Verfahrens f374hrt zum Wegfall der f374r die N366ti-gung in Tateinheit mit Bedrohung verh344ngten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Es ist daher auf die f374r die Tat nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StPO verh344ngte Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten zu erkennen." Eines H344rteausgleichs, wie ihn das Landgericht bei der Gesamtstrafen-bildung vorgenommen hat (UA S. 19), bedurfte es nicht, denn w344ren die Einzel-strafen aus den nach der hier abgeurteilten Raubtat gegen den Angeklagten 3 - 4 - ergangenen Erkenntnissen vom 15. Mai 2001 und vom 7. Februar 2007 noch nicht bezahlt gewesen, w344ren sie entweder gesondert bestehen geblieben (247 55 Abs. 1 Satz 1, 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) oder ihre Einbeziehung h344tte zu einer h366heren Freiheitsstrafe gef374hrt (247 55 Abs. 1 Satz 1, 247 53 Abs. 2 Satz 1, 247 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Angeklagte hat daher durch die nicht mehr m366gliche Gesamtstrafenbildung keinen Nachteil erlitten. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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