BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 54/11 vom 21. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GL) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 14. September 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Ban-dendiebstahls in zehn F344llen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei F344llen sowie des Bandendiebstahls aus tats344chlichen Gr374nden freigespro-chen und entschieden, dass er f374r die in dieser Sache erlittene Untersuchungs-haft aus der Staatskasse zu entsch344digen ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie beanstandet mit der Sachr374ge Rechtsfehler in der Beweisw374rdigung. 1 - 4 - Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist aus den zutreffenden Gr374nden in dessen Zuschrift vom 25. Februar 2011 offensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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