BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 54/13 vom 28. Mai 201 3 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 201 3 , an der tei lgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Mayer , Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter d er Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. November 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer h at die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit versuchte m schwerem Raub sowie mit g e- fährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet da s Ve r- fahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Näherer Erörterung bedarf lediglich Folgendes: Das Landgericht hat dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steu e- rungsfähigkeit bei Begehung der Tat zugebilligt (§ 21 StGB). Unter Verbrauch sowo hl dieses Strafmilderungsgrundes als auch der Möglichkeit, den Versuch milder als die vollendete Tat zu bestrafen (§ 23 Abs. 2 StGB), hat es einen minder schweren Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB angenommen und 1 2 3 - 4 - bei der Bemessung der Freiheitsstr afe den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt. Davon, stattdessen den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zweifach nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat das Landgericht abg e- sehen. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bede nken. Führt die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu einem milderen Stra f- rahmen als die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes, so ist der Tatrichter nicht von vornherein geha l- ten, bei der Bemessung der Strafe von dem milderen Strafrahmen auszugehen, auch wenn dies im Zweifel nahe liegen mag. Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen er nach den konkreten Umständen des Einzelfalles für angemessen hält (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 50 Rn. 5 mwN). Auf die Zahl der festgestellten und zur Begründung des minder schweren Falls herangezogenen vertypten Milderungsgründe kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - 2 StR 183/04). Entgege n dem Verständnis des Generalbundesanwalts werden die Da r- legungen im Urteil den an eine solche Gesamtabwägung anzulegenden Ma ß- stäben noch gerecht. Nach Würdigung des Tatbildes, des Umstands, dass es beim Versuch blieb, und der alkoholbedingt erheblich verm inderten Steu e- rung s fähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht zunächst den Regelstra f- rahmen des § 250 Abs. 1 StGB für unangemessen gehalten. Sodann hat es die Anwendung eines milderen als des sich aus § 250 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmens ausdrückli ch erwogen, indes angesichts der tateinheitlich hinz u- tretenden vollendeten Körperverletzung als unbillig erachtet; die beiden festg e- 4 5 6 - 5 - stellten vertypten Strafmilderungsgründe hat es dabei als mit der Annahme e i- nes minder schweren Falles ausreichend berücksic htigt angesehen. Dass das Landgericht mit diesen weiteren Erwägungen lediglich (nochmals) hat zum Ausdruck bringen wollen, ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB komme nur unter Verbrauch der vertypten Milderungsgründe in Betracht, schließt der Se nat aus. 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol 7
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