ECLI:DE:BGH:2016:310516B3STR54.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 54/16 vom 31. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit d essen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai 2016 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird in den Fällen 7, 9, 33 und 35 der Anklag e- schrift auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei b e- schrän kt; die in diesen Fällen jeweils auf den Vorwurf der A n- stiftung zum Diebstahl entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Au s- lagen trägt die Staatskasse. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 31. August 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kos ten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen sowie Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah ren und sechs 1 - 3 - Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen U m- fang zur Besch ränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Si n- ne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Übe r- prüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla gten ergeben. Indes hat das Landgericht in den Fä l- len 7, 9, 33 und 35 der Anklageschrift versäumt, sich mit den als tatmehrheitlich zu den Delikten der gewerbsmäßigen Hehlerei angeklagten und mit diesen eine prozessuale Tat bildenden Vorwürfen der Anstiftu ng zum Diebstahl auseina n- derzusetzen. Ist ein Nachweis nicht wegen aller Delikte möglich, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen sein sollen, muss grundsätzlich freigesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 5 StR 485/15 , juris Rn. 4; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN auch zu den Ausnahmen). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts b e- schränkt der Senat daher das Verfahren in diesen Fällen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO jeweils auf den V orwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei. Auf die "Rüge nach § 349 Abs. 2, 338 Ziff. 7/8; 203; 260 Abs. 1, 4 StPO" kommt es damit nicht mehr an. Die Rüge der Verletzung von § 257c Abs. 4 und 5, § 273 Abs. 1a StPO ist aus den in der Antragsschrift des General bundesa n- walts dargelegten Gründen unzulässig. 2 3 - 4 - Die auf die Vorwürfe der Anstiftung zum Diebstahl in den Fällen 7, 9, 33 und 35 entfallen d en Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse au fzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO w e- gen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschr änkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat das Urteil durch Verwerfung der Revision über die von der Beschränkung nicht betroff e- nen Teile rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1) . Becker RiBGH Hubert befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol Tiemann 4
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