BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 541/99 vom 16. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Krefeld vom 23. August 1999 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2000 Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, daß die Rüge der Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO bereits unzulässig erhoben ist, da weder die kurze Verständigung im Sitzungssaal noch der Inhalt der "sachbezogenen Angaben" des Angekla g - ten mitgeteilt wird. Im übrigen gibt die Erwiderungsschrift des Beschwerdefü h - rers Anlaß zu dem Hinweis, daß es zwar nicht erforderlich aber zweckmäßig ist, eine im Gerichtssaal stattgefundene kurze Verständigung über das zu ve r - kündende Urteil in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen. Für eine Änderung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesa n - walt beantragt hat, besteht kein Anlaß. Die Strafkammer ist hier ohne Recht s - fehler zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte tateinheitlich zur une r - laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des täte r - - 3 - schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit diesen schuldig ist. Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann grundsätzlich Handeltreiben darstellen; insoweit bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR § 29 I BtMG Ha n - deltreiben 36; BGH StV 1998, 596). Die Annahme von Beihilfe setzt aber vo r - aus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24). Es stellt bei den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der sehr weiten Beschaffungsfahrt von über 500 km, der erheblichen Menge des allein und selbständig transportierten Rauschgiftes und der getroffenen Tarnmaßnahmen, keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer eine solche ganz untergeordnete Rolle nicht angenommen und dies auch nicht im einze l - nen begründet hat, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre. Der Senat kann die Revision gleichwohl nach § 349 Abs. 2 StPO ve r - werfen, obwohl er die beantragte Schuldspruchänderung nicht vornimmt. Der Generalbundesanwalt hatte einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt und - 4 - zu Recht darauf hingewiesen, daß die Annahme von Beihilfe bei dem nur t a - teinheitlich verwirklichten Tatbestand hier keinen Einfluß auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat hat (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 4). Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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