BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 542/00 vom 15. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001 beschlo s - sen: 1. Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt J. aus K. als Beistand bestellt. 2. Dem Nebenkläger Ka. wird in der Revisionsi n - stanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Recht s - anwalts bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt J. aus K. beigeordnet. Gründe: 1. Der Antrag des Nebenklägers S. , ihm auch in der Revi- sionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt J. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als A n - trag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unter anderem eine zusätzliche Bedürfti g - keitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung e i - nes Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils u.a. dem Nebenkläger S. in den Bauch geschossen. Das Landg e - richt hat den Schuß als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und den A n - geklagten nur wegen der Beteiligung an einer Schlägerei und wegen "une r - - 3 - laubten Besitzes" einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner Revision insoweit die Verurteilung des Ang e - klagten wegen versuchten Totschlags. Für die Nebenklagebefugnis reicht die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte eine nebenkl a - gefähige Katalogtat begangen hat (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdn. 13). Deshalb liegt eine Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. 2. Der Nebenkläger Masum Ka. erstrebt die Verurteilung des Ang e - klagten wegen Totschlags seines Sohnes Seyfettin Ka. . Diesen hat der A n - geklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils durch einen Schuß in die Brust getötet. Auch diesen Schuß hat das Landgericht als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Hier ergibt sich, weil die Möglichkeit geg e - ben ist, daß in der Tat des Angeklagten im weiteren Verlauf des Strafverfa h - rens eine rechtswidrige Tötung gesehen werden wird, die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Beistandsbeste l - lung liegen damit zwar nicht vor, jedoch ist dem Nebenkläger, da die Sach- und - 4 - Rechtslage schwierig ist und auch die anderen Voraussetzungen vorliegen, für die Revisionsinstanz die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 397 a Abs. 2 StPO). Kutzer Miebach Winkler Pfister Becker
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