BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 542/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der ausw344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. August 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge 226 Versto337 gegen 247 244 Abs. 2 StPO, Nichtvernehmung der Zeugin M. 226 ist jedenfalls deshalb unzul344ssig, weil der von der Zeu-gin aufgenommene Vermerk, aus dem sich die Glaubw374rdigkeit der Gesch344digten ergeben soll, nicht mitgeteilt wird ( 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der von der Revision vermissten Er366rterung in den Urteilsgr374nden, weshalb die Gesch344digte nach dem erzwungenen Oralverkehr nicht das Bad aufgesucht habe, bestand kein Anlass. Tolksdorf Miebach Becker Hubert Sch344fer
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