BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 542/08 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 4. August 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zur Freiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat auf die allgemei- 1 - 3 - ne Sachr374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334bri-gen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Gesch344digten, gegen den er eine Forderung in H366he von 40.000 200 hatte, durch Schl344ge mit einem Metallrohr gezwungen, acht (formunwirksame) Wechsel 374ber jeweils 5.000 200 zu unterschreiben. Mit diesen "wollte er f374r den Fall, dass der Gesch344digte nicht bereit oder in der Lage sei, den gesamten Betrag kurzfristig zur374ckzuzahlen, gegen374ber dem bestehenden Schuldanerkenntnis einen weiteren, f374r ihn aber im Vergleich dazu leichter durchsetzbaren Schuldgrund schaffen, wobei er al-lerdings sein Geld insgesamt nur einmal erhalten wollte, entweder aufgrund der bestehenden Schuld oder aufgrund der Wechsel. Er wollte insgesamt nicht mehr Geld vereinnahmen, als ihm seiner Ansicht nach als berechtigte Forde-rung gegen Y. zustand." 3 Danach handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern im Sinne von 247 253 Abs. 1 StGB. Eine Bereicherungsabsicht h344tte nur dann vorgelegen, wenn es dem Angeklagten darum gegangen w344re, durch die Ausstellung der Wechsel unabh344ngig von dem bestehenden Anspruch eine zweite selbst344ndige Verbindlichkeit seines Schuldners zu begr374nden. Dies war indes nicht der Fall. Der Angeklagte hatte vielmehr das Ziel, den Gesch344digten zur Begleichung seiner Schuld zu bewegen; die Wechsel sollten dabei nur die Durchsetzung der Forderung in der bestehenden H366he erleichtern. Damit fehlte 4 - 4 - es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. BGH StV 2000, 78 m. w. N.). Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erf374llen indes die Tatbe-st344nde der N366tigung (247 240 StGB) und - wie das Landgericht insoweit rechts-fehlerfrei angenommen hat - der gef344hrlichen K366rperverletzung (247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da weitergehende Feststellungen zu den Handlungs-zielen des Angeklagten nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. 5 Die 304nderung des Schuldspruchs hat hier die Aufhebung des Strafaus-spruchs zur Folge. 334ber die Strafe ist daher neu zu befinden. 6 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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