ECLI:DE:BGH:2017:060417B3STR542.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 542/16 vom 6. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 20. September 2016 im Adhäsionsau s- spruch abgeändert und insoweit wie fo lgt neu gefasst: a) Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger b) Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger ein c) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpfli chtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 16. März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, in s- besondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. 2. Die weit ergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mo rdes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Ja h- ren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "dem Adhäsion s- kläger sämtliche vergangenen, gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Schäden aus der Straftat vom 16. März 2016 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige D ritte übergegangen sind." Seine dagegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Überprüfung des Urteils zum Schuld - und Strafausspruch hat ke i- nen den Angeklagten beschwerenden Rec htsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Adhäsionsausspruch hat indes nicht in vollem Umfang Bestand. a) Als rechtsfehlerfrei erweis t sich die Zuerkennung des Schmerzensge l- des und - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch diejenige des materiellen Schadensersatzanspruchs. Dem Zusammenhang der Urteil s- gründe ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Zuerkennung i- entenzuzahlung für den stationären Klinikaufenthalt und die Zuzahlung für M e- dikamente nicht allein auf einem zivilprozessualen Geständnis im Sinne des § 288 ZPO beruht, sondern die gebotene Überprüfung nach strafprozessualen Maßstäben vom Landgericht durchgeführt worden ist (vgl. LR/Hilger , StPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 20 mwN). Der Senat kann ungeachtet des Antrages des 1 2 3 4 - 4 - Generalbundesanwalts durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5). b) Dagegen erweist sich die in Ziffer II. 3. des Urteils tenors getroffene Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Schäden zu erse t- zen, teilweise als rechtsfehlerhaft. aa) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angekla gte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die bereits entstandenen und gegenwärtigen Schäden zu erstatten. Die Auslegung des diesbezüglichen Antrages des Adhäsionsklägers, "festzustellen, dass die dem Herrn R . aus der Straftat entstehenden Fol gen zu ersetzen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind", ergibt, dass sein Feststellungsbegehren nicht auf die bereits entstand e- u- künftigen Folgeschäden gerich tet ist. Damit hat das Landgericht entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwas zugesprochen, was nicht beantragt ist. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit das Landgericht den Feststellungsantrag als auf die bereits entstandenen Schäden bezogen angesehen hat, hätte es insoweit gleichwohl von einer Entscheidung absehen müssen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), da das für die Feststellungsklage erforde r- liche Feststellungsinteresse fehlt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 ; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14, juris Rn. 3). Denn der Adhäsionskläger hat weder geltend gemacht, noch ist sonst aus seinem Vortrag ersic htlich, welche weiteren Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern. 5 6 7 8 - 5 - bb) Dagegen ist hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ein Feststellungsinteresse dur ch die Urteilsfeststellu n- gen, das rechtsmedizinische Gutachten und die vorgelegten Arztbriefe hin - reichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13, juris Rn. 12). 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch 9 10
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