BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 543/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 10. Juli 2008 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte der fahrl344ssigen T366tung in Tat-einheit mit F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schall-d344mpfers und von Munition schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrl344ssiger T366tung in Tat-einheit mit F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen "Erwerbs und Besitzes" einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalld344mpfers sowie Mu-nition zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die nach den Urteilsgr374nden tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes der Pistole Browning Makarov, des zugeh366rigen Schalld344mpfers und der in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Muni-tion hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgef374hrt: 2 "1. 205 Der Erwerb der halbautomatischen Kurzwaffen, des Schalld344mpfers und der Munition ist verj344hrt. Die Verj344hrungs-frist betr344gt f374r den Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. 247 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) und f374r den Erwerb des Schalld344mpfers und der Muni-tion drei Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i.V.m. 247 52 Abs. 3 Nr. 2a und b WaffG). Nach den Urteilsfeststellungen hat der An-geklagte die Waffe, den Schalld344mpfer und die Munition im Jahr 2000 erworben (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist bez374glich der Tatbegehung vom fr374hesten Zeitpunkt, mithin vom 1. Januar 2000 auszugehen. Somit war die Tat des Er-werbs der Schusswaffe am 1. Januar 2005 und des Erwerbs der Munition und des Schalld344mpfers am 1. Januar 2003, folglich vor etwaigen verj344hrungsunterbre-chenden Ma337nahmen verj344hrt. Der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Delik-te des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes eines Schalld344mpfers und Munition sowie der weite-ren Tat der fahrl344ssigen T366tung in Tateinheit mit F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe bleibt davon unber374hrt. Zwar stellt das gleichzeitige unerlaubte Aus374ben der tats344chlichen Gewalt 374ber mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen Versto337 gegen das Waffenrecht dar (vgl. Senat, BGHR WaffG 247 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Das mit der fahrl344ssigen T366tung verbundene F374hren einer Schusswaf-fe steht zu dem davorliegenden Besitz 374ber die Schusswaffe vorliegend aber in Tatmehrheit, weil es nach den Feststellun-gen des Landgerichts auf einem neuen Tatentschluss beruhte, nachdem der Angeklagte die Waffen zuvor 374ber Jahre in ei-nem Tresor in seiner Wohnung aufbewahrte (UA S. 5; vgl. da- - 4 - zu Steindorf, WaffG, 247 52 Rdn. 74 m.w.N.; BGHR WaffG 247 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3). 2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Erwerbs einer halbautomatischen Schusswaffe, eines Schalld344mpfers sowie Munition hat angesichts des unver344nderten Schuldge-halts auf den Strafausspruch keinen Einfluss, zumal auch verj344hrte Taten - wenngleich mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden k366nnen. Dar374ber hinaus hat die Strafkammer straferschwerend vor allem die relativ lange Dauer des Besitzes der Waffen gew374rdigt (UA S. 23). 205" Dem tritt der Senat bei. 3 Der nur geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kos-tenentscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 4 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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