BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 543/14 vom 8. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dess en Antrag - am 8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 7. August 2014 aufgehoben; die objektiven Feststellungen zu den Anlasstaten bleiben jedoch aufrech t- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Raubes in Ta t- einheit mit Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beleid ig ung, versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Körperve r- letzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision der Ang e- klagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegrü n- det. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte sp ä- testens seit 2002 an einer Schizophrenie, die bei ihr zu massiven Wahnvorste l- lungen geführt hat . Die Angeklagte ist der Überzeugung, ihre Mutter und deren Lebensgefährte würden sie um ihr väterliches Erbe betrügen. Sie habe eine Familie. Tatsächlich ist ihr dieses Weingut be reits 1996 übertragen worden. Sie war indes krankheitsbedingt zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht in der L a- ge. Wegen finanzieller Schwierigkeiten musste der Betrieb Ende des Jahres 2002 verlustbringend veräußert werden. Obwohl seit 2002 arbeitslos, behaup tet die Angeklagte, sie sei erfolgreich beruflich tätig. Aufgrund dieser Fehlvorste l- lungen wurde die Angeklagte in der Vergangenheit gegenüber Familienangeh ö- rigen aggressiv. Sie forderte von ihnen fortdauernd "finanzielle Zuwendungen aus der ihr nach ihrer Vorstellung zustehenden Erbschaft ein und versuchte, diese Forderungen auch regelmäßig durch verbale Drohungen sowie körperl i- che Gewalt durchzusetzen" (UA S. 7). Gegenstand der Verurteilung sind vier Übergriffe im ersten Halbjahr 2013. Die Angeklagte t rat den Lebensgefährten ihrer Mutter mit den Füßen in den Unterleib und beleidigte ihn (Fall II. 1); sie forderte - teilweise unter B e- schimpfungen - von ihrer Mutter zweimal vergeblich Geld und drohte ihr dabei, sie werde sie ansonsten töten (Fälle II. 2 u nd 3). Zuletzt überfiel sie ihre Mutter, würgte diese am Hals und drückte sie schmerzhaft mittels eines Torflügels g e- gen die Hauswand. Sie versuchte, der Mutter einen wertvollen Brillantring vom Finger zu reißen, was ihr wegen der Gegenwehr und des Hinzutr etens des Lebensgefährten nicht gelang (Fall II. 4). 2 3 - 4 - Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten jeweils krankheitsbedingt eine allgemeine aggressive Verstimmung, eine erhebliche Antriebsstei gerung mit einer deutlich erhöhten Reaktionsbereitschaft im Rahmen sozialer Interaktionen und wah n- hafte Gedankeninhalte vorlagen. Insbesondere in den Fällen II. 2 bis 4 sei "die wahnhafte Vorstellung der Angeklagten, sie solle um ihr Erbe betrogen werden u nd ihr stünden erhebliche Geldansprüche gegen die Zeugin A . [die Mutter] zu, bestimmendes Motiv ihres Handelns" gewesen (UA S. 15). Es ist deshalb von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen. 2. Di e Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Geschehen b e- ruhen auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung. Auch die Beurteilung der Taten als solche der mittleren Kriminalität und deshalb bei Wiederholungsgefahr au s- reichend für die Anordnung einer Unterbri ngung nach § 63 StGB ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 3. Schuld - und Rechtsfolgenausspruch können indes nicht bestehen bleiben, weil die Annahme von - wenn auch eingeschränkt - erhalten geblieb e- ner Schuldfähigkeit angesichts des festgestellte n psychischen Zustands und der Tatmotivation der Angeklagten nicht belegt ist. Schizophrenie ist eine Bezeichnung für eine Gruppe psychischer Erkra n- kungen, die durch charakteristische Störungen des Denkens, des Antriebs, der Wahrnehmung, der Affektivit ät, des Ich - Erlebens und des Verhaltens geken n- zeichnet sind (vgl. hierzu und zum Folgenden Kröber/Lau in Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2, S. 312 f., 327 ff.). In ihrer häufigsten Erscheinungsart, der paranoid - 4 5 6 7 - 5 - hallu zinatorischen Form, ist die Schizophrenie mit wahnhaften Vorstellungen und - zumeist akustischen - Halluzinationen verbunden. Eine akute psychot i- sche Symptomatik im Sinne einer exazerbierten schizophrenen Psychose geht mit einer Aufhebung der Fähigkeit zur Realitätswahrnehmung und zur Real i- tätsprüfung und einer massiven Veränderung grundlegender Denkfunktionen einher. Die Realitätswahrnehmung kann dabei so tiefgreifend verändert sein, dass die Einsichtsfähigkeit in das Rechtswidrige des Handelns nicht mehr g e- geben ist. Das Landgericht hat die Wahnvorstellungen der Angeklagten für drei der Taten als handlungsleitend eingeschätzt. Gleiches liegt auch für die vierte Tat nicht fern, da der Lebensgefährte der Mutter in das Wahnsystem der Angekla g- ten einbezoge n war. Es ist deshalb möglich, dass die Erkrankung der Ang e- kla g ten bereits deren Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen hat. Hiermit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen. Da Schuldunfähigkeit der Angeklagten bei den Taten nicht auszuschließen ist, muss über den Schuldspruch und die gesamten Rechtsfolgen der Taten erneut entschieden werden. Die objektiven Feststellungen zu den einzelnen Taten können bestehen bleiben. 4. Der neue Tatric hter wird zu erwägen haben, ob er mit der Begutac h- tung einen anderen Sachverständigen beauftragt. Für den Fall, dass er erneut zur Annahme von (eingeschränkter) Schuldfähigkeit gelangt, macht der Senat darauf aufmerksam, dass die Strafrahmenbestimmung bei § 223 StGB im a n- gegriffenen Urteil (UA S. 16 und 17) ebenso rechtsfehlerhaft ist wie die stra f- schärfende Würdigung fehlender Reue (UA S. 18) bei einer die Taten bestre i- 8 9 10 - 6 - tenden Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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