ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR543.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 543/15 vom 26. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des G eneralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil de r auswärt i- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1 . Oktober 2 015 - unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen - im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin ger Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs - und eine Ve r- fallsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschluss formel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1 - 3 - Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Nebenentscheidungen keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeb en hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Erwägung der Strafkammer, ein minder schwerer Fall g e- mäß § 30 Abs. 2 BtMG komme unter anderem deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte "sich aus wirtschaftlichen Erwägungen ganz bewusst für di e Übernahme der angebotenen Kurierfahrt und mithin für die Begehung der Stra f- tat entschieden" habe, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last, die abgeurteilte Tat überhaupt begangen zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ - RR 2001, 295). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand der polizeilichen Sicherstellung eines Großteils der vom Angeklagten eingefüh r- ten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmitt el wegen des d a- mit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit um einen b e- stimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der zugunsten des Revisionsführers sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konk reten Strafzumessung in die Abwägung hätte eingestellt we r- den müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2). 2 - 4 - Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Aufhebung der z ugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich in beiden Fällen um reine Wertungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang g e- troffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. Becker Hubert Mayer Gericke Tiemann 3
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