BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 544/07 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen zu 1.:Untreue u. a. zu 2.: Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 3. April 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 27. April 2007 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die von den Revisionen erhobenen Verfahrensr374gen, in dem Urteil des Landgerichts seien Urkunden verwertet worden, die nicht gem344337 247 249 Abs. 1 oder 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden seien, sind jedenfalls deshalb unbegr374ndet, weil auszuschlie337en ist, dass das Urteil auf dem Wortlaut der Urkunden beruht. Soweit die Revision des Angeklagten Dr. F. im Rahmen der Sachr374-ge geltend macht, die Absicherungsklausel in dem Vertrag vom 10. April 2002, 374ber deren Werthaltigkeit der Angeklagte den Zeugen G. t344uschte, habe nur sekund344ren Charakter aufgewiesen, trifft dies nach den Feststellungen nicht zu. Die Urteilsgr374nde belegen an zahlreichen Stellen (vgl. etwa UA S. 22, 23, 26 unten, 27, 59, 62, 63, 65 f., 84 f., 102), dass der Zeuge G. ernsthaft eine - 3 - Inanspruchnahme durch die Fi. AG f374rchtete und sich durch den Abschluss der Vereinbarung gerade auch gegen dieses Risiko wirtschaftlich absichern wollte. Auf dieser tats344chlichen Grundlage hat das Landgericht rechtsfehlerfrei sowohl eine T344uschung als auch die Kausalit344t zwischen T344uschung, Irrtumser-regung und Verm366gensverf374gung im Sinne des 247 263 Abs. 1 StGB bejaht. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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