BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 544/14 vom 3. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 18. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revis i- on des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die geltend g e- machten sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es deshalb nicht mehr an. I. Die Revision rügt zu Recht, dass die Strafkammer einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 S atz 2 StPO). 1 2 - 3 - 1. Dem liegt zugrunde: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Fall II.1.) der Urteilsgründe ein Inkassounternehmen mit dem Einzug angeblicher Forderu n- gen für die Teilnahme an Gewinnspielen beauftragte. Von insgesamt 57.12 9 II.2.) der Urteilsgründe vermittelte er die Dienste des Inkassounternehmens an ein Schweizer Unternehmen, transferierte die von 3.452 Personen gezahlten Gelder auf ein Konto in der Türkei, hob sie dort ab und verbrachte sie in bar in die Schweiz, wobei er 5% bis 10% der überbrachten Beträge einbehielt. Im Fall II.3.) der Urteilsgründe war der Angeklagte für eine Schweizer Aktiengesel l- schaft tätig, die keine Erlaubnis zum Betreiben ei nes Inkassounternehmens verfügungsberechtigt war. Von diesem Konto wurden mehrere Überweisungen in die Tür kei getätigt, wo der Angeklagte das Geld erneut in bar abhob und für eine Provision von 10% in die Schweiz brachte. Der Angeklagte nahm in allen Fällen billigend in Kauf, dass keine der angeschriebenen Personen den geltend gemachten Betrag schuldete. Die S trafkammer hat sich "aus prozessökonom i- schen Gründen" in keinem Fall in der Lage gesehen aufzuklären, ob die Za h- lungen aufgrund einer Täuschung durch die versandten Schreiben, aufgrund von Angst vor Zwangsmaßnahmen, aufgrund des Wunsches nach Ruhe oder - im Fall II.1.) der Urteilsgründe - aufgrund einer tatsächlich bestehenden Fo r- derung vorgenommen wurden. Gegebenenfalls sei im letzten Fall von einem untauglichen Versuch auszugehen gewesen. 3 4 - 4 - Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei in allen Fäl len davon ausgegangen, dass nur Forderungen eingetrieben worden seien, die tatsäc h- lich bestanden hätten. Dies hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Der Angeklagte hat beantragt, die im Fall II.1.) der Urteilsgründe ang e- schriebenen Personen als Zeu gen dazu zu vernehmen, sie hätten auf die ge l- tend gemachte Forderung gezahlt, weil sie zuvor den jeweiligen Gewin n- spieleintragungsdienst in Auftrag gegeben und die gegen sie geltend gemachte Forderung deshalb als berechtigt anerkannt hätten. Das Landgerich t hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsachen seien für den Schuldspruch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Der Anklagevorwurf betreffe einen versuchten Betrug; insoweit komme es auf das Vorstellungsbild des Angeklagten, nich t aber der Zahler an. Auch als Indiztatsache komme der Frage, ob die Zahler die gegen sie geltend gemachten Forderungen als berec h- tigt anerkannt hätten, keine Bedeutung zu; denn dies lasse keinen Rückschluss für das Vorstellungsbild des Angeklagten zu. Für den Rechtsfolgenausspruch könnten die Beweisbehauptungen so behandelt werden, als seien sie wahr. 2. Diese Begründung trägt die Zurückweisung des Beweisantrags nicht. Eine unter Beweis gestellte Indiz - oder Hilfstatsache ist aus tatsächl i- chen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Z u- sammenhang mit der Urteilsfindung steht oder weil sie trotz eines solchen Z u- sammenhangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richte r- liche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttats a- che oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das G e- richt der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten 5 6 7 8 - 5 - Beweislag e nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurte i- len. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz - oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der potentiell b e- rührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in e i- ner für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsame n Weise erschü t- tert würde (st. Rspr.; vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN). Vor diesem Hintergrund greifen die Erwägungen des Landgerichts zu kurz. Dabei kann dahinstehen, ob hier eine Fallkonstellation gegeben ist, bei der es ausnahmsweis e zulässig sein könnte, einen Beweisantrag bezüglich des Schuldspruchs wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit und bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs im Wege der Wahrunterstellung zurückzuweisen, o b- wohl die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit und de r Wahrunterste l- lung einander grundsätzlich ausschließen (LR/Becker aaO, § 244 Rn. 297 mwN). Denn der Ablehnungsbeschluss erweist sich unabhängig hiervon jede n- falls aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft. Zwar hat das Landgericht z u- treffend erkannt, dass es für die Versuchsstrafbarkeit maßgebend auf den T a- tentschluss, mithin im Wesentlichen den Vorsatz des Täters bezüglich der o b- jektiven Tatbestandsmerkmale, ankommt. Soweit die Strafkammer indes ang e- nommen hat, die Vorstellung der potentiell Geschädigten b ezüglich des Best e- hens der Forderung erlaube keinen Rückschluss auf die Vorstellung des Ang e- klagten, trifft dies in der Sache nicht zu; denn es ist durchaus möglich, die hier aufgestellten Beweisbehauptungen derart in eine Beweiswürdigung einzuste l- len, das s ihnen eine indizielle Bedeutung für die Frage des Tatentschlusses zukommt. Das Landgericht hätte sich deshalb, wollte es den Beweisantrag w e- gen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen ablehnen, 9 - 6 - nicht damit begnügen dürfen auszuführen, ei n Rückschluss auf das Vorste l- lungsbild des Angeklagten sei nicht möglich. Es hätte vielmehr die Beweista t- sachen in eine antizipierende Würdigung des Beweisergebnisses einstellen und auf dieser Grundlage entscheiden müssen, ob es den genannten Schluss zi e- he n will oder nicht. 3. Das Urteil beruht insgesamt auf dem dargelegten Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller sein Prozessverhalten auf eine rechtsfehlerfreie Begründung des Ablehnungsb e- schlusses in eine r für den Schuldspruch erheblichen Weise hätte einrichten können. Dies gilt nicht nur für den Fall II.1.) der Urteilsgründe. Ausweislich der Feststellungen bauen die drei abgeurteilten Taten zeitlich und in der Sache aufeinander auf. Hinzu kommt, dass das Landgericht im Rahmen der Bewei s- würdigung zu den Fällen II.2.) und 3.) der Urteilsgründe jeweils auch auf U m- stände abgestellt hat, die zu Fall II.1.) der Urteilsgründe festgestellt sind. Die Sache bedarf somit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat mit Blick auf die bi s- herigen Feststellungen vor allem betreffend die Fälle II.2.) und 3.) der Urteil s- gründe darauf hin, dass die Feststellungen die näheren Tatumstände und die Tatbeiträge des Angeklagten so genau umschreiben müssen, dass eine revis i- onsrechtliche Kontrolle des Schuldspruchs möglich ist. Gegebenenfalls wird auch zu erwägen sein, ob in diesen Fällen die Voraussetzungen einer 10 11 - 7 - (Mit - )Täterschaft des Angeklagten oder lediglich diejenigen einer Beihilfe durch die Feststellungen belegt sind. Zu den Anforderungen an das Verfahren und die Feststellungen in Fällen, die Betrugstaten gegenüber einer Vielzahl von p o- tentiell Geschädigten betreffen, wird auf die Entscheidungen des Bundesg e- richtshofs insbesondere vom 6. Februar 2013 (1 StR 263/12, NStZ 2013, 422) und 22. Mai 2014 (4 StR 430/13, NStZ 2014, 459) Bezug genommen. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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