BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 545/07 vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Mai 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-zuerlegen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in f374nf F344llen, da-von in einem Fall in 146 tateinheitlich zusammentreffenden F344llen, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revi-sion des Angeklagten ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil bereits vor Erhebung der Anklage Verfolgungsverj344hrung eingetreten war. 1 I. Nach den Feststellungen t344uschte der Angeklagte durch falsche Anga-ben und unzutreffende Verkaufsunterlagen vier Anleger eigenh344ndig sowie 146 Anleger mittels gutgl344ubiger Anlageberater 374ber die Renditeerwartung und Si-cherheiten einer Kapitalanlage in Form der stillen Beteiligung an einer Kom- 2 - 3 - manditgesellschaft. Im Zeitraum vom 22. November 1996 bis 24. Januar 2001 zahlten diese 150 Anleger irrtumsbedingt Einlagen zwischen 10.000 und 100.000 DM in einem Gesamtvolumen von etwa vier Millionen DM. In der Fol-gezeit verwendete der Angeklagte das Verm366gen der KG f374r andere Unterneh-men der "M. -Gruppe" sowie f374r sich und seine Familie. Wie vom Angeklagten von Anfang an zumindest billigend in Kauf genommen, wurde eine Rendite we-der erzielt noch an die Anleger ausgesch374ttet. Mit ihren R374ckforderungsanspr374-chen in Folge der vom Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen verf374gten R374ckabwicklung der Anlagegesch344fte fielen die Anleger hinsichtlich der geleis-teten Einlagen bei einer Insolvenzquote von 1,17 % weitestgehend aus. II. Die Ahndung der Betrugstaten ist wegen Eintritts der Verfolgungsverj344h-rung ausgeschlossen (247 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der letzte Betrug war mit Zah-lung der Einlage am 24. Januar 2001 beendet. Die damit in Lauf gesetzte (247 78 a StGB) f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist (247 263 Abs. 1, 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist zwar durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter vom 9. April 2001 unterbrochen worden (247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bis zur n344chsten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung, der Anklageerhebung vom 24. April 2006 (247 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB), sind jedoch mehr als f374nf Jahre vergangen, ohne dass die Verj344hrung in der Zwischenzeit durch eine sonstige Ma337nahme erneut unterbrochen worden w344re. 3 1. Die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 9. April 2001 hat die Verj344hrung s344mtlicher in Betracht kommender Delikte des Ange-klagten zur Erlangung und bei der weiteren Verwendung der Einlagegelder un-terbrochen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Angeklagten im Laufe der Er- 4 - 4 - mittlungen angelasteten Untreuetaten einer- und die Betrugstaten andererseits prozessual eigenst344ndige Taten darstellen. a) Sind mehrere selbst344ndige Straftaten im Sinne des 247 264 Abs. 1 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, so erstrecken sich verj344hrungsunter-brechende Untersuchungshandlungen grunds344tzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des t344tig werdenden Strafverfolgungsorgans erkenn-bar auf eine oder mehrere der Taten beschr344nkt ist (BGH NStZ 2001, 191; NStZ 1990, 436, 437; BGHR StGB 247 78 c Abs. 1 Handlung 4; BGHR StGB 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; Schmid in LK 12. Aufl. 247 78 c Rdn. 8). Ent-scheidendes Kriterium f374r die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung einer Verfahrenshandlung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungs-beh366rden. F374r die Bestimmung dessen Umfangs ist ma337geblich, was nach dem Wortlaut der Ma337nahme, nach dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang mit der jeweiligen Untersuchungshandlung be-zweckt wird (BGH NStZ 2000, 427; NStZ 2007, 213, 214 f.). Dabei d374rfen die Anforderungen an die Konkretisierung des Verfolgungswillens in einem fr374hen Verfahrensstadium nicht 374berspannt werden; es gen374gt, wenn die von ihm er-kennbar erfassten Taten derart individualisiert sind, dass sie von denkbaren 344hnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidbar sind (BGH NStZ 2001, 191). Diese Grunds344tze gelten unabh344ngig davon, ob es sich im konkre-ten Fall zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, wenn der in Rede stehenden Verfahrensma337nahme verj344hrungsunterbrechende Wirkung zukommt. Verbleiben hieran Zweifel, so ist zu Gunsten des Angeklagten zu ent-scheiden (BGH NStZ 1996, 274). 5 b) Nach dem Wortlaut der die Beschuldigtenvernehmung anordnenden Verf374gung vom 9. April 2001, dem weiteren Akteninhalt sowie dem Sach- und 6 - 5 - Verfahrenszusammenhang sind von der verj344hrungsunterbrechenden Wirkung der Anordnung nicht nur die Untreuehandlungen bez374glich der Zinsertr344ge der Anleger sowie der Entnahmen zum Nachteil der KG, sondern auch die zur Ver-urteilung gelangten Betrugstaten erfasst worden. Zwar hatte sich die ermitt-lungsausl366sende Strafanzeige des amtlich bestellten Abwicklers der KG vom 26. M344rz 2001 vornehmlich auf die veruntreuende Verwendung der verein-nahmten Gelder gest374tzt; jedoch waren durch die der Anzeige beigef374gten An-lagen von Anfang an verdachtsbegr374ndende Tatsachen auch hinsichtlich der betr374gerischen Akquise der Gelder zur Kenntnis der Strafverfolgungsbeh366rden gelangt. Diesen Anlagen entsprechend hat die staatsanwaltschaftliche Verf374-gung vom 9. April 2001 den Tatvorwurf als "versuchten Betrug" bezeichnet. Das daraufhin verfasste Schreiben des Polizeipr344sidiums O. an das Bundes-kriminalamt sowie das Landeskriminalamt vom 18. Mai 2001, das 374ber den Sach- und Verfahrenszusammenhang R374ckschl374sse auf den Ermittlungsauftrag und das Verfolgungsinteresse zul344sst, hat den Tatvorwurf als "Anlagebetrug" bezeichnet, die Tathandlung in der Erlangung der Gelder im Wege von Beteili-gungsvertr344gen mit den Anlegern als stillen Gesellschaftern gesehen und den Schaden mit 3,7 Millionen DM, der damaligen Summe der geleisteten Einlagen, berechnet. 2. Weitere Ma337nahmen, die zur erneuten Unterbrechung der Verj344hrung innerhalb der ab dem 9. April 2001 neu laufenden (247 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist gef374hrt h344tten, liegen nicht vor. 7 a) Weder die Gew344hrung von Akteneinsicht am 25. Mai 2001 noch die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen am 23. Oktober 2001 konnten als Ma337nahmen im Sinne des 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Verj344hrungsunter-brechung f374hren. Zwar kann die Gew344hrung von Akteineinsicht grunds344tzlich 8 - 6 - als verj344hrungsunterbrechende Handlung nach 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB ange-sehen werden (BGHR StGB 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; BGH StraFo 2008, 155, 156 m. w. N.), ebenso die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzei-gen. Da allerdings die Verj344hrung bereits am 9. April 2001 nach 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB f374r alle in Betracht kommenden Betrugs- und Untreuetaten unter-brochen worden war, konnte die Akteneinsicht und die Mitteilung des Eingangs neuer Anzeigen nicht zu einer nochmaligen Unterbrechung f374hren. Denn s344mt-liche Ma337nahmen des 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bilden eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgef374hrt wor-den ist, die Verj344hrung durch eine andere der in Nr. 1 aufgez344hlten Ma337nah-men nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 33; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 78 c Rdn. 5). Alle in Nr. 1 aufgef374hrten Handlungen sind lediglich zu einer einmaligen Unter-brechung der Verj344hrung geeignet und stehen hierf374r nur alternativ zur Verf374-gung (Schmid aaO Rdn. 19). b) Die schriftliche Befragung des Abwicklers der KG als sachverst344ndi-gen Zeugen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2001 war zur Unterbrechung der Verj344hrung nicht geeignet; denn sie stellte keine staatsan-waltschaftliche Beauftragung eines Sachverst344ndigen im Sinne des 247 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Zwar h344tten die an den 374ber besonderen Sachverstand verf374genden Abwickler der KG gestellten Fragen auch Beweisthema eines Sachverst344ndigengutachtens sein k366nnen und sind mit 334bersendung eines an-derweit erstellten "Abwicklungsgutachtens" beantwortet worden; jedoch hat die schriftliche Beantwortung der Fragen ausweislich des Schreibens der Staats-anwaltschaft lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung des Abwicklers erset-zen sollen. Ein Sachverst344ndigenauftrag ist dabei weder ausdr374cklich noch der Sache nach erteilt worden. Damit steht in Einklang, dass sowohl in der (unwirk- 9 - 7 - samen) Anklage vom 9. Oktober 2002 als auch in der (wirksamen) Anklage vom 17. M344rz 2006 der Abwickler der KG jeweils als Zeuge und nicht als Sachver-st344ndiger aufgef374hrt wurde. Eine Auslegung des abschlie337enden und eng aus-zulegenden Katalogs des 247 78 c Abs. 1 StGB dahin, dass auch die schriftliche Befragung eines sachverst344ndigen Zeugen erfasst sei, ist nicht m366glich (vgl. BGHSt 28, 381 ff. m. w. N.). c) Ebenso wenig hat die Erhebung der ersten Anklage vom 9. Oktober 2002 die Verj344hrung nach 247 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. Diese Ankla-ge ist wegen Versto337es gegen das Bestimmtheitserfordernis des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO unwirksam gewesen, weil sich ihr nicht hat entnehmen las-sen, welche genauen Tatvorw374rfe gegen den Angeklagten erhoben werden soll-ten. Aus diesem Grund hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duis-burg mit - seit dem 13. Mai 2003 durch R374cknahme der Beschwerde rechtskr344f-tigem - Beschluss vom 5. M344rz 2003 die Er366ffnung des Hauptverfahrens recht-lich zutreffend abgelehnt. Durch die Erhebung einer Anklage, die den Voraus-setzungen des 247 200 StPO nicht entspricht und deshalb unwirksam ist, kann die Verj344hrung indes nicht gem344337 247 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen werden (OLG Bremen StV 1990, 25; zustimmend Stree/Sternberg-Lieben aaO Rdn. 14; Schmid aaO Rdn. 9 und 30; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 78 c Rdn. 16). Dies ent-spricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der verj344hrungsunterbrechenden Wirkung von unwirksamen - und nicht nur fehler-haften - Er366ffnungsbeschl374ssen (BGHSt 29, 351, 357) und von nicht konkreti-sierten richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (BGH NStZ 2000, 427, 428; NStZ 2004, 275). F374r die Erhebung einer unwirksamen Anklage kann nichts anderes gelten. Auf die Frage, ob die wegen des Vorwurfs der Untreue erhobene Anklage die Verj344hrung auch bez374glich der dem Ange- 10 - 8 - klagten angelasteten Betrugstaten 374berhaupt h344tte unterbrechen k366nnen, kommt es danach nicht an. d) Auch die anschlie337ende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2003 374ber die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Ermittlun-gen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Verj344hrung nicht unterbrochen. Da bereits am 9. April 2001 die Beschuldigtenvernehmung mit verj344hrungsunterbrechender Wirkung auch f374r die dem Angeklagten angelaste-ten Betrugstaten angeordnet worden war und die Ma337nahmen nach 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Einheit bilden, von denen nur die erste die Verj344hrung unterbricht (s. oben 2.a), hat diese Mitteilung verj344hrungsrechtlich keine Wir-kung entfaltet. 11 aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es das Landgericht durch den rechtskr344ftig gewordenen Beschluss vom 5. M344rz 2003 abgelehnt hat, die Anklage vom 9. Oktober 2002 zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dies hat nicht etwa zu einer "Erledigung" des Ermittlungsverfahrens gef374hrt mit der Folge, dass dessen Fortf374hrung bzw. die "Wiederaufnahme" der Ermittlungen der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleichgestanden h344tte und der diesbez374glichen Mitteilung daher Unterbrechungswirkung nach 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zugekommen w344re (s. Schmid aaO Rdn. 21 unter Hinweis auf OLG Koblenz, OLGSt OWiG 247 84 Nr. 1: Erledigung eines Ermittlungsverfah-rens wegen einer Ordnungswidrigkeit durch bestandskr344ftigen Bu337geldbescheid mit anschlie337ender Aufnahme der Ermittlungen wegen Straftaten). Durch die Ablehnung der Er366ffnung des Hauptverfahrens ist vielmehr lediglich das durch die - unwirksame - Anklageerhebung eingeleitete gerichtliche Verfahren nach 247247 199 ff. StPO abgeschlossen worden, nicht dagegen das - nunmehr wieder in 12 - 9 - den H344nden der Staatsanwaltschaft liegende - Verfahren insgesamt, das jeder-zeit, sei es nach weiteren Ermittlungen oder nicht, durch erneute Anklageerhe-bung (wegen Untreue oder wegen Betruges oder wegen beidem) wieder beim Landgericht anh344ngig gemacht werden konnte. Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsschwerpunkt nunmehr von der Veruntreuung der Zinsertr344ge der Anleger sowie des Verm366gens der KG hin zu der betr374gerischen Erlangung der Einlagen verlagert; dies steht jedoch nicht der Einleitung eines neuen Er-mittlungsverfahrens gleich, zumal der Verfolgungswille sich schon zu Beginn der urspr374nglichen Ermittlungen im April 2001 auf die Betrugstaten erstreckt hatte. bb) Zudem erfasst der Wortlaut des 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der auf die "erste" Vernehmung bzw. die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren "ein-geleitet ist" abstellt, den Fall der "Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung" der Er-mittlungen nicht. Eine entsprechende Anwendung des abschlie337enden Katalogs des 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Ungunsten des Angeklagten verbietet sich, weil die Vorschriften 374ber die Unterbrechung der Verj344hrung als materiellrechtli-che Ausnahmeregelungen einer Analogie nicht zug344nglich sind (BGH NStZ-RR 2005, 44; Fischer aaO Rdn. 7). 13 3. Zum Zeitpunkt der wirksamen Anklageerhebung am 24. April 2006 wa-ren seit dem ersten Vernehmungsauftrag vom 9. April 2001 mehr als f374nf Jahre vergangen. Dass der Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft und die Ankla-ge vom 17. M344rz 2006 datieren, einem Zeitpunkt, als noch keine Verj344hrung eingetreten war, ist unerheblich; denn f374r den Zeitpunkt der Erhebung der An-klage im Sinne des 247 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB kommt es allein auf deren Eingang bei Gericht an. Dieser erfolgte erst am 24. April 2006 und damit in verj344hrter Zeit. 14 - 10 - 4. Nach alledem h344tte bereits das Landgericht das Hauptverfahren we-gen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverj344hrung nicht er366ffnen d374r-fen (247 204 Abs. 1 StPO). Gem344337 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO ist das Ver-fahren daher durch den Senat einzustellen. Die neben den Betrugstaten ver-folgten Untreue- und Insolvenzstraftaten sowie die strafbewehrten Verst366337e gegen das KWG und das UWG sind bereits von der Staatsanwaltschaft nach 247247 154, 154 a StPO eingestellt worden; aus den dargestellten Gr374nden ist auch insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten. 15 III. Bei der Entscheidung 374ber die notwendigen Auslagen des Angeklagten (247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) 374bt der Senat das ihm einger344umte Ermessen dahin aus, dass davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten aufzuerlegen; denn ohne das Verfahrenshindernis w344re der Angeklagte sicher wegen mehrfachen Betruges verurteilt worden (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 467 Rdn. 16). 16 Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durch-gef374hrt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1611, 1612). Ferner lagen dem Senat die Revisionsbegr374ndung sowie die Stellung-nahme des Generalbundesanwalts nebst der Erwiderung durch den Revisions-f374hrer vor. Deren Pr374fung hat ergeben (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 103 f.), dass die Revision des Angeklagten nicht in einem Ma337e Erfolg gehabt h344tte, das die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse angezeigt erscheinen lie337e. 17 - 11 - Die Verfahrensr374gen, mit denen geltend gemacht worden ist, der Ange-klagte sei bis zum 16. Verhandlungstag unzureichend verteidigt gewesen be-ziehungsweise nach Beiordnung eines zweiten Verteidigers sei das Verfahren rechtsfehlerhaft nicht ausgesetzt worden, h344tten aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durchgreifen k366nnen. Die sachlichrechtliche 334berpr374fung des landgerichtlichen Urteils hat - abgesehen von der unzutreffenden Beurteilung der Verj344hrungsfrage - einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit aufgedeckt, als die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht in rechtlich zutreffender Wei-se festgestellt und kompensiert worden war. Da dieser Rechtsfehler jedoch den Schuldspruch nicht ber374hrt und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung auch nicht zu einer Verfahrenseinstellung h344tte f374hren k366nnen, h344lt der Senat es f374r angemessen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten nicht aufzuerlegen. 18 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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