ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR546.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 546/16 vom 23. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 23. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Juli 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenk lägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu Jugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es beiden Nebenklägerinnen im Adhäsionsverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der A n- geklagte, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die Beme s- sung der Jugendstrafe. Die Überprüfung des Strafausspruchs hat aus den i n der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat auch die Adhäsionsentscheidung Bestand. Zwar führt er zutreffend aus, dass e s hier an von den Nebenklägerinnen wirksam gestellten Adhäsionsanträgen mangelt. Der Adhäsionsantrag des Ve r- letzten ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung für den 1 2 3 - 3 - Ausspruch über die Entschädigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2 007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127; vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 542/08, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 6; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 1 mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut seines - auf die Aufhebung des Strafausspruches gerichteten - Revi sionsantrags hat der Angeklagte die Adh ä- sionsentscheidung jedoch nicht angefochten (s. auch § 406a Abs. 3 Satz 2 StPO), so dass diese gemäß § 352 StPO nicht der Prüfung des Revisionsg e- richts unterliegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels hat dazu geführt, dass die Adhäsionsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. - für die Anfec h- tung des Schuld - und Strafausspruchs durch die Staatsanwaltschaft - BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; so auch Radtke/Hohmann/Merz, StPO, § 4 06a Rn. 3; enger - nur bei Rechtskraft auch des Schuldspruchs - OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 32 Ss 184/14, StraFo 2015, 327 f.; LR/Hilger aaO, § 406a Rn. 9; Meyer - Goß - ner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN). Eine Fallgestaltung, in der trotz Teilrechtskraft das Fehlen einer Verfa h- rensvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist hier nicht geg e- ben. Insoweit ist von Folgendem auszugehen: Wenn im Verfahren wegen einer oder mehrerer Taten nur einzelne B e- standteile des Urtei ls, etwa der Strafausspruch, angefochten werden (sog. hor i- zontale Teilrechtskraft), sind Verfahrensvoraussetzungen stets zu prüfen; denn sie betreffen unmittelbar auch die angefochtenen Bestandteile. Wenn im Ve r- fahren wegen mehrerer Taten das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen ei n- zelner Taten beschränkt wird (sog. vertikale Teilrechtskraft), ist da na ch zu differenzieren, ob die Einzelstrafen, gegen die sich die Revision wendet, mit den rechtskräftigen Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen waren. In diesem (Regel - )Fall ist durch die Beschränkung des Rechtsmittels auch hi n- 4 5 - 4 - sichtlich der von ihm ausgenommenen Taten insoweit keine Rechtskraft eing e- treten, als die Gesamtstrafe in Frage steht, so dass Verfahrensvoraussetzu n- gen zu prüfen sind. Hat te das Tatgericht eine solche Gesamtstrafe indes nicht zu bilden, wirkt sich das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, soweit Recht s- kraft eingetreten ist, nicht mehr aus (so BGH, Urteil vom 11. November 1955 - 1 StR 409/55, BGHSt 8, 269, 270 f.; vgl. zum Ganzen - weitergehend gegen die Beachtlichkeit von Verfahrenshindernissen in den Fällen vertikaler Teilrechtskraft - LR/Franke aaO, § 337 Rn. 26, § 344 Rn. 66; Meyer - Goßner/Schmitt aaO, Einl Rn. 151 ff., jew. mwN). Übertragen auf die hier zu beurteilend e Verfahrenskonstellation bede u- ten diese Grundsätze, dass das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung der wir k- samen Antragstellung nicht mehr zu prüfen ist, wenn die Adhäsionsentsche i- dung in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dem teilangefochtenen strafrechtlichen Teil des Urteils einerseits und seinem nicht angefochtenen bürgerlich - recht - lichen Teil andererseits handelt es sich um voneinander verschiedene Pr o- zessgegenstände, wobei die Verfahrensvoraussetzung ausschließlich den A d- häsionsausspruch betrifft, für den S trafausspruch indes keine Bedeutung g e- winnen kann. 6 - 5 - 2. Dass der Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat, das teilangefochtene Urteil im Adhäsionsausspruch aufzuheben und von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen, hindert den Senat nicht, die Revision insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen; denn der Aufhebungsantrag bezieht sich allein auf den von der R e- vision nicht angefochtenen Teil des Urteils. Insoweit bedarf es keiner Entsche i- dung des Senats. Becke r Gericke Spaniol Tiemann Berg 7
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