BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 547/08 vom 6. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zu f374nf F344llen des bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht den Ange-klagten in rechtsfehlerhafter Weise w344hrend einzelner Teile der Verhandlung beurlaubt hat (247 230 Abs. 1, 247247 231 c, 338 Nr. 5 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bildete sich vor Juni 2004 eine Bande, die sich damit befasste, in Deutschland mehrere Plantagen zum Zweck der industriellen Aufzucht von Cannabis zu errichten sowie die gewon-nenen Bet344ubungsmittel zu verwerten. Der Bande geh366rten neben drei in Hol-land ans344ssigen Personen auch die gesondert verfolgten Br374der Klaus und 3 - 3 - Manfred F. an, die als Stellvertreter der niederl344ndischen Hinterm344nner fungierten und die Plantagen leiteten. Klaus F. verrichtete zudem in zwei der Plantagen die erforderlichen Elektroinstallationsarbeiten. Im Juni / Juli 2004 vermietete der Angeklagte an Bandenmitglieder R344umlichkeiten auf seinem Hof in W. . Er war sich dabei bewusst, dass auf der ca. 500 qm gro337en Fl344che eine industriell betriebene Aufzuchtanlage errichtet werden soll-te. Er willigte wegen des in Aussicht gestellten Gewinns ein und schloss sich der Bande an. An den Ausbauarbeiten beteiligte er sich, abgesehen vom Transport eines Stromaggregats mit seinem Gabelstapler, nicht. In der Folge-zeit wurden in der Plantage f374nf Ernten erzielt und verwertet. Danach wurde die Aufzuchtanlage stillgelegt. Der Angeklagte erhielt insgesamt 20.000 200. 2. Der Verfahrensr374ge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Das Landgericht hat den Angeklagten auf seinen Antrag f374r den Sit-zungstag des 29. August 2007 beurlaubt, "da an diesem Sitzungstag nur Ver-handlungsteile Gegenstand der Sitzung sind, von denen der Angeklagte nicht betroffen ist, n344mlich die Vernehmung des Zeugen Thomas F. ". An die-sem Tag ist in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zuerst der Zeuge Thomas F. hervorgerufen und, nachdem er von seinem Zeug-nisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, alsbald wieder entlassen wor-den. Sodann hat der Verteidiger des Mitangeklagten Manfred F. , Rechtsanwalt G. , einen Beweisantrag auf Vernehmung der in Polen woh-nenden fr374heren Lebensgef344hrtin dieses Angeklagten verlesen. Nach einer Sit-zungspause hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass die Zeugin, wie eine telefoni-sche Nachfrage ergeben habe, nicht bereit sei, sich in der Hauptverhandlung vernehmen zu lassen. 5 - 4 - Durch einen weiteren Beschluss ist der Angeklagte auf seinen Antrag f374r den Sitzungstag am 17. Oktober 2007 beurlaubt worden, "da Verhandlungsteile (Vernehmung der Zeugin Gh. und weitere Antr344ge von Rechtsan-walt G. ) stattfinden, von denen sie [= der Angeklagte sowie der ebenfalls be-urlaubte Mitangeklagte H. ] nicht betroffen sein werden". An diesem Tag ist in Abwesenheit des Angeklagten die Zeugin Gh. vernommen wor-den. Sodann hat der Verteidiger des Mitangeklagten Manfred F. einen Beweisantrag auf Vernehmung der Tochter dieser Zeugin verlesen. Daraufhin hat der Angeklagte per Telefax beantragt, "f374r den heutigen Hauptverhand-lungstag" beurlaubt zu werden. Diesem Antrag hat die Strafkammer stattgege-ben, da der Angeklagte "von den vorgesehenen Teilen der Verhandlung nicht betroffen" ist. In Abwesenheit des Angeklagten hat das Landgericht an diesem Verhandlungstag sodann noch vier weitere Zeugen geh366rt, Lichtbilder in Au-genschein genommen und die Zeugin Gh. erneut vernommen. 6 Zuletzt ist der Angeklagte auf seinen Antrag f374r den Sitzungstag am 15. November 2007 beurlaubt worden, "soweit der Zeuge S. vernommen werden soll und soweit Rechtsanwalt G. weitere Antr344ge stellt in Bezug auf seinen Mandanten." In Abwesenheit des Angeklagten ist der Zeuge KHK S. vernommen worden. Zudem sind Lichtbilder in Augenschein genommen worden. Sodann hat Rechtsanwalt G. einen Antrag auf Verlesung von Ur-kunden gestellt. Diesem Antrag ist die Strafkammer nachgekommen und hat 24 Urkunden (Rechnungen des Mitangeklagten Manfred F. , gestellt gegen-374ber dem Zeugen Thomas F. 374ber K374chenmontagen) verlesen. 7 3. Die Verfahrensweise der Kammer h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 - 5 - a) Das Gericht kann, wenn die Hauptverhandlung gegen mehrere Ange-klagte stattfindet, einem Angeklagten, ggf. auch seinem Verteidiger, auf Antrag gestatten, sich w344hrend einzelner Verhandlungsteile zu entfernen, wenn er von diesen nicht betroffen ist. In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu be-zeichnen, f374r die die Erlaubnis gilt (247 231 c Satz 1 und 2 StPO). 9 b) Danach ist bereits dann rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Ange-klagten verhandelt worden (247 338 Nr. 5 StPO), wenn die in dem Beschluss 374ber die Befreiung festgelegte inhaltliche Begrenzung des Verhandlungsgegenstan-des nicht eingehalten worden ist. So liegt es hier bez374glich der Sitzung vom 29. August 2007, in der 374ber den im Beschluss bezeichneten Umfang hinaus ein Beweisantrag entgegengenommen worden und 374ber diesen - in Form der Mitteilung der von der Kammer ermittelten Umst344nde - verhandelt worden ist. Gleiches gilt f374r die Sitzung vom 15. November 2007, in der eine Augen-scheinseinnahme stattgefunden hat und zahlreiche Urkunden verlesen worden sind, obwohl sie in dem Beurlaubungsbeschluss keine Erw344hnung gefunden haben. 10 c) Zudem ist nicht mit Sicherheit auszuschlie337en, dass der Angeklagte von den Verhandlungsteilen, die in seiner Abwesenheit stattgefunden haben, betroffen war. Nicht betroffen w344re er nur gewesen, wenn ausgeschlossen wer-den k366nnte, dass die w344hrend seiner Abwesenheit behandelten Umst344nde auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe ber374hren (BGH NStZ 2009, 400). Dies ist nicht m366glich. S344mtliche Beweisantr344ge dienten dem Ziel, die Verteidigung des die Tatvorw374rfe bestreitenden Mitangeklagten Manfred F. zu st374tzen und zur Entlastung dieses Angeklagten beizutragen. Die Beweiserhebungen dienten demzufolge dem Zweck, den entlastenden Behaup-tungen nachzugehen. Manfred F. war des Bandenhandels mit Bet344u- 11 - 6 - bungsmitteln angeklagt. Die Art und das Ergebnis seiner Verteidigungsbem374-hungen konnten durchaus Bedeutung f374r den Angeklagten gewinnen, der sich zum Zeitpunkt der Beurlaubung ebenfalls bestreitend gegen den Vorwurf der Zugeh366rigkeit zu eben derselben Bande sowie der Beihilfe zum Bandenhandel mit Bet344ubungsmittel verteidigt hat. d) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der M366glichkeit der Beurlaubung nach 247 231 c StPO nur 344u337erst vorsichtig Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensma337nahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH bei Holtz MDR 1979, 807; bei Miebach NStZ 1989, 219; BGHR StPO 247 231 c Betroffensein 1; BGH NStZ 1981, 111). Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, von 247 231 c StPO im Rahmen eines Strafverfahrens Gebrauch zu machen, das sich gegen mehrere Angeklagte wegen bandenm344337iger Begehung von Straftaten richtet. 12 4. Der Senat bemerkt erg344nzend: Der Verfahrensr374ge steht nicht entge-gen, dass der Angeklagte jeweils selbst seine Beurlaubung beantragt hat. Die-ser kann zwar einen Antrag auf Beurlaubung stellen, dar374ber hinaus aber 374ber seine Anwesenheitspflicht nicht disponieren. Ob die Voraussetzungen des 247 231 c Satz 1 StPO vorliegen, hat das Gericht jeweils eigenverantwortlich zu pr374fen. 13 Die R374ge scheitert zuletzt auch nicht daran, dass der Angeklagte am 42. Hauptverhandlungstag im Anschluss an eine H366chststrafenzusage der Strafkammer den Tatvorwurf einger344umt hat. Die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensr374gen bleibt dem Angeklagten uneingeschr344nkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verst344ndigung vorausge-gangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verst344ndigung im 14 - 7 - Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2353), das - entgegen fr374heren 334ber-legungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. 247 337 Abs. 3 StPO-Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. M344rz 2006; ebenso Gesetzesantrag Nie-dersachsen BR Drucks. 235/06) - nach einer solchen Verfahrensbeendigung keine Einschr344nkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht. VRiBGH Becker hat Urlaub und ist deshalb gehindert, seine Unterschrift beizuf374gen. Pfister Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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