ECLI:DE:BGH:2016:230216B3STR547.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 547/15 vom 23. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antr ag - am 23. Februar 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 11. September 2015 im Rechtsfolge n- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen Nötigung und versuchter sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision d es Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Geschädigte u n- ter Vorhalt eines Messers auf, sich auszuziehen . Er wollte sie einschüchtern, um sie nackt zu sehen und anschließend mit ihr - freiwilligen - Geschlechtsve r- kehr auszuüben. Die Geschädigte zeigte ihm daraufhin ihre nackte Brust, w o- rauf er keine weiteren Forderungen mehr stellte (Tat II. 1.). Einige Woch en sp ä- ter lockte der Angeklagte eine weitere Geschädigte unter dem Vorwand, dass er einen Babysitter suche, in seine Wohnung. Er schloss die Wohnungstür ab, bedrohte sie mit einem Messer und fragte, ob er ihre Brust anfassen dürfe. Der Zeugin gelang es, de n ihr körperlich überlegenen Angeklagten wegzustoßen, die Wohnungstür aufzuschließen und zu fliehen (Tat II. 2 .). Der Angeklagte le i- det an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlich - vermeidenden und narzisstischen Anteilen, Exhibit ionismus sowie einer Alk o- holabhängigkeit. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung, die eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstelle, war nach Auffassung des Landgerichts die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der fe stgestellten Straftaten erheblich beeinträchtigt. 2. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. a) Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht rechtsfehlerfrei dargeta n. Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Pr ü- fung und Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls lan g- fristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Sie setzt unter anderem die positive Fes tstellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus, der dazu führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich eingeschränkter Schul d- fähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2 3 4 5 - 4 - 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385). Auch das Vorliegen einer nicht pathologisch bedingten Störung kann Anlass für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein. Doch stellt die Dia gnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar und rechtfertigt nur bei Vorliegen weiterer U m- stände die Anordnung der Unterbringung in eine m psychiatrischen Kranke n- haus (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 386 f.; vom 11. November 2003 - 4 StR 424/03, NStZ 2004, 197, 198; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 mwN). Den n bei solchen Störungen bes teht häufig die Gefahr, dass Eigenschaften und Verhaltenswe i- sen, die sich innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Me n- schen bewegen, zu Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen Abarti gkeit bewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn es um die Beurteilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse geht, wie es bei einer "kombinierten Pe r- sönlichkeitsstörung" der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - 4 StR 424/03, NStZ 2004, 197, 198; vom 9. Mai 2012 - 4 StR 120/12, StraFo 2012, 275). Das sachverständig beratene Landgericht stützt die Anordnung der Ma ß- regel vorliegend ohne nähere Ausführungen allein auf die Diagnose einer ko m- binierten Persönlichk eitsstörung mit paranoiden, ängstlich - vermeidenden und narzisstischen Anteilen. Damit hat es die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet. Insbesondere sind keine Umstände dargelegt, die darauf hindeuten, dass die Störung das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belastet oder ei n- engt wie im Fall einer krankhaften seelischen Störung. Vielmehr beschränkt sich das Landgericht im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der vom Sachve r- 6 - 5 - ständigen gestellten Diagnose. Näherer Ausführungen hätte es vorliegend aber umso mehr bedurft, als bei der Verurteilung des Angeklagten im Jahr 2012 w e- gen Verbreitung pornographischer Schriften u.a. bei gleicher Diagnose das Vo r- liegen einer schweren anderen seelis chen Abartigkeit verneint worden war, weil der Schweregrad der Störungen nicht ausreichend gewesen sei. b) Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landg e- richt hat die Strafe für die Tat II. 1. der Urteilsgründe dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB entnommen. Es hat allerdings die Pr ü- fung versäumt, ob von der Regelwirkung des § 240 Abs. 4 StGB abzusehen war. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil der vertypte Milderungsgrund nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorlag und die abge nötigte sexuelle Handlung im unt e- ren Bereich der Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB anzusiedeln ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände einen besonders schweren Fall der Nötigung verneint und deshalb im Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu einer insgesamt milderen Strafe gelangt wäre. Damit hat die in diesem Fall verhängte Strafe keinen B e- stand. Der Senat hebt auch die für den Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf, um d er neu mit der Sache befassten Strafkammer eine insg e- samt einheitliche Strafbemessung zu ermöglichen. 7 8 - 6 - Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird Folgendes zu berücksicht i- gen sein: Sollte der Angeklagte die im Jahr 1993 abgeurteilte sexuelle Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben, bedarf es besonderer B e- gründung, warum von der Aburteilung dennoch eine Warnwirkung ausgega n- gen sein sollte, die der Angeklagte bei den vorliegenden Taten missachtet hätte; allenfalls dann wird diese Aburteilu ng straferschwerend berücksichtigt werden dürfen. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tieman n 9
Full & Egal Universal Law Academy