BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 548/00 vom 30. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Hannover vom 13. April 2000 wird das Verfahren, s o - weit es ihn betrifft, im Fall II. 12. der Urteilsgründe (Verurte i - lung wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s - kasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e - gründet verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die ve r - bleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Im Fall II. 12. der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei von den getroffenen Feststellu n - gen nicht getragen. Allein dadurch, daß der Angeklagte sich gegenüber dem Mitangeklagten J. bereit erklärte, einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht entwendeten PKW Daimler Benz 300 E TD nach dessen Beschaffung für 25.000,- DM zu übernehmen, hat er noch nicht zum Ankauf des Fahrzeugs unmittelbar angesetzt (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 40). In Betracht k ä - me danach allenfalls eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl des Fahrzeugs in Form der Anstiftung oder Beihilfe. Da die für diesen Fall vom Landgericht verhängte Einzelstrafe gegenüber den vom Landgericht gegen den - 3 - Angeklagten für die acht Fälle der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei au s - gesprochenen Strafen nicht wesentlich ins Gewicht fällt, sieht der Senat davon ab, die Sache bezüglich dieser Tat zur nochmaligen Verhandlung und En t - scheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Vielmehr stellt er insoweit auf Antrag des Generalbundesanwaltes das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der vom Landgericht im Fall II. 12. der Urteilsgründe ausg e - sprochenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten führt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat die Einzelstr a - fen straff zusammengezogen und eine maßvolle Gesamtstrafe von drei Jahren - 4 - und sechs Monaten gebildet. Der Senat kann ausschließen, daß das Landg e - richt ohne die im Fall II. 12. verhängte, niedrigste Einzelstrafe auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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