BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 548/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin, ihr f374r das Revisionsverfahren Rechtsanwalt A. aus O. beizuordnen, wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Zeugin Janina S. durch Beschluss vom 21. September 2007 als Nebenkl344gerin zugelassen und ihr gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1, 247 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO Rechtsanw344ltin R. als Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Ver-gewaltigung hat die Nebenkl344gerin durch Rechtsanw344ltin R. mit Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese zugleich mit der nicht ausgef374hrten Formal- und Sachr374ge begr374ndet. Dar374ber hinaus hat Rechtsanwalt A. im Auftrag der Nebenkl344gerin mit Revisionsbe-gr374ndungsschrift vom 4. August 2008 Formalr374gen erhoben und die Sachr374ge ausgef374hrt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenkl344gerin als Vertreter f374r das Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen. 1 Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskr344ftigen Beendigung des Verfah-rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistands k366nnte in entsprechender Anwendung des 247 143 StPO nur durch R374cknahme der urspr374nglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Bei-stands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. M344rz 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). Gr374nde f374r den Widerruf 2 - 3 - der Bestellung von Rechtsanw344ltin R. hat die Nebenkl344gerin jedoch nicht vorgetragen. Solche Gr374nde sind auch nicht ersichtlich. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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