ECLI:DE:BGH:2019:080119B3STR548.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 548 / 1 8 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag de s Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Juli 2018 wird verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revis i- onsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 29. Oktober 2018, mit dem die Revision des Angekla g- ten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verwo r- fen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten weg en Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigespr o- chen. 1. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht R e- vision eingelegt hatte, ist ihm das Urteil am 15. August 2018 zugestellt worden. Als bis zum 29. Oktober 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht mit Beschluss von diesem Tag die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen; dem Beschluss ist eine Belehrung über das Rechtsmittel der s ofortigen Beschwerde angefügt. Die Vorsitzende der 1 2 - 3 - Strafkammer hat am selben Tag die Zustellung des Beschlusses an den Verte i- diger des Angeklagten und die formlose Übersendung an den Angeklagten pe r- sönlich verfügt; die Verfügung ist am 31. Oktober 2018 aus geführt worden. Mit beim Landgericht am 5. November 2018 eingegangenem Schriftsatz vom se l- ben Tag hat der Verteidiger "sofortige Beschwerde" eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. November 2018, eingegangen beim Landgericht am 10. De - zember 2018, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht die Vorau s- setzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt. In Fällen, in denen die Wahr ung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs, dass der A n- tragsteller mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand; dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Ve r- schulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris Rn. 2 f.; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.; LR/Graalmann - Sc heerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 15). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist hier lediglich behau p- tet worden, die Fristversäumnis beruhe auf einem Fehler der Kanzlei des Ve r- teidigers, weil eine Wiedervorlage unterblieben sei. Wann der Angeklagt e Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts erhalten hat, ist dem Gesuch dagegen nicht zu entnehmen. Die Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Angeklagten ist auch nicht - ausnahmsweise - entbehrlich. Aus den Akten geht nic ht offensichtlich hervor, dass der Wiederei n- setzungsantrag mit Blick auf diesen Zeitpunkt innerhalb der Wochenfrist des 3 4 - 4 - § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden wäre. Die von der Vorsitzenden am 29. Okto - ber 2018 verfügte formlose Übersendung des Beschlusses an de n Angeklagten ist am 31. Oktober 2018 ausgeführt worden. Angesichts der üblichen Postlau f- zeit ist es jedenfalls ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte den Beschluss bereits am 3. November 2018 erhalten hat und zur Kenntnis hätte nehmen kö n- nen. In diese m Fall - selbst bei einem Zugang einige Tage danach - wäre das am 10. Dezember 2018 angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch deutlich ve r- spätet beim Landgericht eingegangen. Ein fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis ist auc h nicht desha lb evident, weil - wie im Rechtsmittelschriftsatz vom 5. No - vem ber 2018 vorgetragen worden ist - dem Verteidiger nicht das Hauptver - handlungsprotokoll zur Einsichtnahme übersandt worden war. Eine solche unterbliebene Akteneinsicht stand jedenfalls der Erh ebung der Sachbeschwe r- de nicht entgegen. Gegebenenfalls wäre der Angeklagte dann gehalten gew e- sen, Wiedereinsetzung in einzelne Verfahrensrügen zu beantragen (s. hierzu KK - Ge ricke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN). 3. Nach Maßgabe des erkennbaren Anfech tungswillens des Angeklagten ist die "sofortige Beschwerde" mit Verteidigerschriftsatz vom 5. November 2018 als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Trier auszulegen, mit dem die Revision des Angeklagten als un z u- lässig verworfen worden ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Falschbezeichnung ist offenkundig durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung veranlasst worden. Dieser Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet. Denn eine den Anforderung en an die Form des § 345 Abs. 2 StPO noch gen ü- gende Revisionsbegründung ist beim Landgericht erst am 10. Dezember 2018 5 6 7 - 5 - und damit nach Ablauf der gemäß § 345 Abs. 1 StPO bis zum 17. Septem - ber 2018 laufenden Revisionsbegründungsfrist eingegangen, ohne dass - wie dargelegt - gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die Revision des Angeklagten daher zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulä s- sig verworfen. Schäfer Spa niol RiBGH Dr. Tiemann ist e r- krankt und deshalb gehi n- dert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch
Full & Egal Universal Law Academy