BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 55/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 11. Oktober 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung w e - gen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mi ß - brauchs von Schutzbefohlenen entfällt; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge sowie materiellrechtliche Bea n - - 3 - standungen gesttzte Revision des Angeklagten hat nur den aus der B e - schluûformel ersichtlichen Erfolg. 1. Soweit der Angeklagte jeweils auch wegen sexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjhrungsfrist fr sexuellen Miûbrauch einer Schutzbefohlenen betrgt gemû § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fnf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjhrungsunterbrechenden Handlung gemû § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 27. Mrz 2001, war diese Frist - bei Tatzeiten, die nicht ausschlieûbar alle in den Jahren 1994 und 1995 gelegen haben (vgl. UA S. 5, 6, 7) - bereits verstr i - chen. Der Verjhrung steht nicht entgegen, daû das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Miûbrauch von Kindern zusa m - mentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjhrung (BGH NStZ 1990, 80, 81). Dementsprechend war der Schuldspruch abzundern. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die strafschrfende Bercksichtigung verjhrter Taten - in eingeschrnktem Umfang - mglich (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20; BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 3 StR 274/97); auch htte der Tatrichter das zustzliche Unrecht, das den rechtsfe h - lerfrei abgeurteilten Taten gemû § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Änd e - rung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daû der Angeklagte den sexuellen Miûbrauch gerade an dem ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafz u - messung zu dessen Lasten bercksichtigen drfen (BGH NStZ-RR 1998, 175; BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 322). Hier hat der Tatrichter die tateinheitliche - 4 - Verwirklichung des § 174 Abs. 1 StGB aber sowohl bei der Strafrahmenfindung als auch bei der konkreten Strafzumessung "maûgeblich zu Lasten des Ang e - klagten gewertet". Der Senat kann deshalb nicht ausschlieûen, daû sich der Fehler auf die verhngten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. 2. Im brigen hat die Überprfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Pfister von Lienen
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