BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 55/07 vom 1. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 26. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1 1. Soweit bei der Tat vom 23. Mai 2006 neben Handeltreiben nach 247 29 BtMG auch eine tateinheitlich verwirklichte Einfuhr von Bet344ubungsmitteln an-genommen worden ist, ist dies im Ergebnis zutreffend. Zwar wird bei 247 29 BtMG (anders als bei 247 30 BtMG) die Einfuhr vom umfassenden Merkmal des Handel-treibens verdr344ngt, wenn sich beide Tatmodalit344ten auf die gleichen Bet344u-bungsmittel beziehen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 400 ff. m. w. N.). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass ein Teil des eingef374hrten Marihua-nas dem Eigenverbrauch dienen sollte. Hinsichtlich dieses Teils stellt der Ein-kauf nicht Handeltreiben, sondern nur Erwerb von Bet344ubungsmitteln dar. Da der Erwerb die nachfolgende Einfuhr nicht umfasst und mit dieser anders als beim Handeltreiben keine Bewertungseinheit bildet, kann diese in Tateinheit verwirklicht werden und wiederum in Tateinheit mit dem Handeltreiben (in Be- 2 - 3 - zug auf die zum Weiterverkauf bestimmte Teilmenge) stehen. Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch um den - tateinheitlich begangenen - Er-werb zu erg344nzen, da der Angeklagte durch diese Unvollst344ndigkeit nicht be-schwert ist. 2. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, sind die Voraussetzun-gen des 247 31 Nr. 1 BtMG nicht erf374llt. Die Angaben des Angeklagten nach sei-ner Festnahme bezogen sich nur auf die Mitt344ter bei der vorausgehenden - ohnehin observierten - Fahrt vom 31. Mai 2006. Soweit die Revision auf wei-tergehende Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu anderen Taten verweist, ergeben die Urteilsgr374nde nicht, dass mit ihnen ein Aufkl344-rungserfolg verbunden war. 3 3. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer nicht schon bei der Pr374fung, ob ein minder schwerer Fall der Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist, ber374cksichtigt hat, dass 4 - 4 - mit einem Teil der eingef374hrten Drogen gewerbsm344337ig Handel getrieben wer-den sollte, und deshalb nicht den Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG, sondern den des 247 29 Abs. 3 BtMG angewandt hat. Winkler RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Pfister an der Unterzeichnung gehindert. Winkler Becker Hubert
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