BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 551/08 vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am 19. Februar 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Krefeld vom 15. August 2008 wird das Verfahren ein-gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgr374nde wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Das vorgenannte Urteil wird a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie der sexuellen N366tigung in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei F344llen schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewal-tigung und in drei F344llen in Tateinheit mit sexueller N366tigung, sowie wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgr374nde wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt worden ist. In den 374brigen F344llen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafausspr374chen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die vom Landgericht vorgenommene deutliche Erh366hung der Einsatzstrafe kann 3 - 4 - der Senat nicht ausschlie337en, dass bei einer Verurteilung wegen der verblei-benden vier Taten auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden w344re. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst. Das neue Tatge-richt kann erg344nzende Feststellungen treffen. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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