BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 551/14 vom 20. Januar 201 5 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1 Eine geheimdienstliche Agententätigkeit wird nicht ohne Weiteres im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ausgeübt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere g egen Führungsmitglieder, die mit internat i- onalem Haftbefehl gesucht werden. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14 - OLG Koblenz - 2 - in der Strafsache gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesg erichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberla n- desgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 im Strafausspruch au f- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen au f- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an einen anderen Strafs enat des Oberlandesgerichts z u- rückverwiesen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hie rgegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat zum Stra f- ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen verübten seit Beginn der 1980er Jahre extremistische Angehörige der Glaubensge mei n- schaft der Sikhs terroristische Anschläge gegen indische Einrichtungen und deren Repräsentanten mit dem Ziel, durch den Einsatz gewalttätiger Mittel e i- 1 2 - 4 - nen unabhängigen Staat namens "Khalistan" ("Land der Reinen") zu bilden. Die Anhänger der militanten "Khalistan - Bewegung" sind in mehreren Gruppieru n- gen organisiert, darunter die "Babbar Khalsa" (im Folgenden: BK), deren Au s- landsorganisation "Babbar Khalsa International" (im Folgenden: BKI) sowie die "International Sikh Youth Federation" (im Folgenden: IS YF). Die BKI und die ISYF sind von der Europäischen Union als terroristische Organisationen geli s- tet. Der Angeklagte stand von November 2012 bis März 2013 in Kontakt mit einem inoffiziell in Deutschland operierenden Führungsoffizier des indischen Inlandsge heimdienstes "Intelligence Bureau" (im Folgenden: IB). Er erklärte sich bereit, für den IB als nachrichtendienstlicher Informant tätig zu werden und berichtete dem Führungsoffizier in mehreren Telefonaten über auch in Deutsc h land aufenthältige indische Sta atsangehörige oder Personen indischer Herkunft und gegebenenfalls über deren Zugehörigkeit zu Organisationen, vo r- rangig aus dem Bereich der extremistischen Sikhs. Der Führungsoffizier beau f- tragte den Angeklagten insbesondere, Informationen über eine nament lich b e- nannte Person einzuholen, die von den indischen Sicherheitsbehörden wegen terroristischer und krimineller Delikte mit einem internationalen Haftbefehl g e- sucht wird. Diese Person soll sich einer Waffenausbildung unterzogen haben und zum Führungskader der BK gehören. Seine Ehefrau soll sich mit zwei g e- meinsamen Kindern seit Dezember 2012 in Deutschland aufhalten. In Erfüllung dieses Auftrags beschaffte der Angeklagte Informationen über die genannte Person sowie deren Familienmitglieder und gab die gewo nnenen Erkenntnisse in zwei Telefongesprächen an den Führungsoffizier weiter. Das Oberlandesgericht hat die Tätigkeit des Angeklagten ohne Ei n- schränkung als geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet. Der Angeklagte sei funktion ell in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes einer fremden Macht eingegliedert und seine Tätigkeit insg e- 3 - 5 - samt gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen. Auch wenn einige der von dem Führungsoffizier benannten und von dem Angeklagten au s- geforschten Organisationen in der Europäischen Union als terroristische Ver - einigungen gelistet seien und ein Teil der Personen, denen der Angeklagte nachgeforscht habe, diesen Vereinigungen zuzurechnen sei, bestehe ein Interesse der Bundesrepublik Deuts chland, von derartigen Personen und O r- ganisationen ausgehende Gefahren unter Ausübung eigener Staatsgewalt a b- zuwehren. Demgegenüber habe der Angeklagte die Informationen unter U m- gehung der in Deutschland geltenden Rechtshilferegeln weiter gegeben. Im Rahme n der Strafzumessung hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksic h- tigt, dass die Tätigkeit des Angeklagten auch Organisationen und Personen in Deutschland betroffen habe, an deren Aufklärung der indische Staat auch nach europäischer Rechtslage ein anerkenne nswertes Interesse besitze und der Schaden für die Integrität der Bundesrepublik Deutschland vor diesem Hinte r- grund nicht als hoch zu veranschlagen sei. 1. Der Schuldspruch hält im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die Tätigkeit des Angeklagten war allerdings nicht im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet und somit nicht tatbestandsmäßig, soweit sie die Mitglieder der von der Europäischen Union als terroristisch gelisteten Organisationen, insbesondere da s mit internationalem Haftbefehl gesuchte, namentlich benannte Führungsmitglied der BK betraf; denn im Rahmen der bei der Prüfung des genannten Tatbestandsmerkmals anzustellenden Gesamtbetrachtung erlangt auch der Gesichtspunkt Bedeutung, ob die Ausforschu ng des Betroffenen gerade vor dem Hintergrund seines eig e- nen Verhaltens den Interessen der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Aufgrund des demnach geringeren Unrechts - und Schuldgehalts der Tat kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Einze lnen: 4 - 6 - a) Der Senat hält im Grundsatz an seiner bisherigen ständigen Rech t- sprechung fest, wonach das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatl ichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen ist; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bu n- desrepublik Deutschland. Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihr er funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (st. Rspr . seit BGH, Beschluss vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325; vgl. auch KG, Urteil vom 8. Mai 2008 - (1) 3 StE 1/08 - 2 (4/08), juris Rn. 35 ff.; KG, Urteil vom 12. Januar 2011 - (1) 3 StE 5/10 - 2 (7/10); OLG Celle, Urteil vom 20. April 2011 - 3 StE 1/11). Tatbestandsmäßig sind deshalb rege l- mäßig Ausforschungen, von denen Personen betroffen werden, denen ein Asylrecht zusteht, oder die sich gegen Exilanten oder deren Organisationen richten, die sich unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler We i- se politisch betätigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die ausgespähten Personen " im Lager " der Bundesrepublik Deutschland stehen (KG, Urteil vom 8. November 2007 - (1) 3 StE 2/07 - (5/07), NStZ 2008, 573; aA noch KG, Urteil vom 29. September 2003 - (2) 3 StE 1/03 - 1 (3/03), NStZ 2004, 209). Denn so l- che Ausforschungen sind in der Regel dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzu engen [KG, Urteil vom 12. Januar 2011 - (1) 3 StE 5/10 - 2 (7/10)]. Dies läuft den Interessen der Bu n- desrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch z u gewähren. 5 - 7 - b) Die bisherige Rechtsprechung bedarf allerdings der einschränkenden Präzisierung dahin, dass eine geheimdienstliche Agententätigkeit nicht - jede n- falls nicht ohne Weiteres - im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB gegen die Interessen der Bundesrepub lik Deutschland gerichtet ist, wenn sie Mitglieder oder Unte r- stützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terrorist i- schen Vereinigungen, insbesondere mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder, betrifft. Dies folgt aus d em am Wortsinn, an Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift ausgerichteten Verständnis des Tatb e- standsmerkmals. Hierzu gilt: aa) Bereits der Wortsinn des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bunde s- republik Deutschland" lässt eine Auslegung nicht zu, di e auf einen inhaltlichen Antagonismus der Spionagetätigkeit zu den staatlichen Interessen der Bunde s- republik Deutschland verzichtet. Das Tatbestandsmerkmal "gegen" kennzeic h- net - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - nach seinem Wortsinn die Ausrichtung, die Hinwendung oder die Zielrichtung und dient dazu, einen Gegensatz, einen Widerstand oder eine Abneigung zu bezeichnen (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl . , 2010). Auch wenn die Interpret a- tion der Norm nicht an diesem engen Wortsinn h aften bleiben darf, sondern daneben die Historie sowie Sinn und Zweck der Vorschrift in den Blick zu ne h- men hat, so markiert im Bereich des materiellen Strafrechts der grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gegenwart zu bestimmende mö g- liche Wortsinn des Gesetzes doch die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. September 2006 - 2 BvR 2126/05, NJW 2007, 1193; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06, NJW 2007, 524, 525). Diese Grenze wäre jedenfalls bei einem Ve r- ständnis der Norm überschritten, bei dem letztlich allein maßgebend wäre, dass 6 7 - 8 - die Spionagetätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurde, mi t- hin der räumliche Bezug zu deren Staatsgebiet ausreichen würde. bb) Der Wille des Gesetzgebers spricht ebenfalls nicht für eine au s- nahmslose Erfassung aller geheimdienstlichen Aktivitäten gegen Ausländer auf deutschem Boden. Die heutige Fassung der Norm beruht in dem hier releva n- ten Bereich auf der Neugestaltung der V orschrift durch das Achte Strafrecht s- änderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGBl . I S. 741). Durch dieses wurde die zuvor auf Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland aus bestimmten Sachbereichen ausgerichtete Beschränkung des Tatbestands aufgegeben und durch das Merkmal " gegen die Bundesrepublik Deutschland " ersetzt. Der G e- setzgeber wollte damit einen zentralen, bewusst weit gefassten Spionagetatb e- stand als wirksames Instrument zur Abwehr fremder Agententätigkeiten scha f- fen, der nicht mehr an den Begriff des Staatsgeheimnisses anknüpft, sondern im Ausgangspunkt darauf abzielt, die gesamte Spionagetätigkeit fremder G e- heimdienste zu erfassen, ohne zunächst auf die Natur der Informationen abz u- stellen, auf die die Spionagetätigkeit gerichtet ist. Die Vorschri ft wurde vom G e- setzgeber bewusst weit gefasst, um alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen zu erfassen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder mittelbar deutsche Interessen gefährden, ob sie auf die Abklärung politischer, wirtschaftlicher oder techn i- scher Verhältnisse abzielen (BGH, Urteil vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 322 f.; Beschluss vom 22. Dezember 20 04 - 3 BGs 191/04 - 3 BJs 29/03 - 4, NStZ 2006, 160). Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte das Merkmal "gegen die Bundesrepublik D eutschland" allerdings eine gewicht i- ge Begrenzung dieses so erweiterten Tatbestands darstellen (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Mai 2012 - AK 10 und 11/12, juris Rn. 13). Dieser umfasst nicht schrankenlos das allgemeine Interesse der Bundesrepublik Deutschland am Unterbleiben jeglicher Operationen fremder Geheimdienste auf ihrem G e- 8 - 9 - biet (LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl . , § 99 Rn. 8). Vielmehr sollten nur die gehei m- dienstlichen Operationen fremder Mächte erfasst sein, die sich gegen die Bu n- desrepublik Deutschland als Zielland richten und ihre Interessen beeinträcht i- gen. Nach den Gesetzesmaterialien ist dies in der Regel nicht der Fall, wenn ein fremder Geheimdienst nur gegen Angehörige des eigenen Landes oder g e- gen dritte Länder tätig werde (BT - Drucks . V/2860, S. 23). Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere nicht jegliches Interesse, das die Bundesrepublik Deutschland auch an Angelegenheiten fremder Staaten hat, als Schutzobjekt des § 99 StGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - 3 St R 312/83, BGHSt 32, 104, 107). Auch genügt es nicht allein, dass der fremde Nachrichtendienst ohne Kooperation mit den bzw. A b- deckung der zuständigen deutschen Stellen operiert (Lampe NStZ 2004, 210, 211; MüKo StGB /Lampe/Hegmann, 2. Aufl . , § 99 Rn . 18); den n dies würde dazu führen, dass letztlich jede Agententätigkeit eines fremden Geheimdienstes, die nicht mit den deutschen Diensten koordiniert wäre, von der Strafvorschrift e r- fasst wäre. Damit würde dem Merkmal "gegen die Bundesrepublik Deutsc h- land" wider d er gesetzgeberischen Intention der wesentliche, Schranken se t- zende Sinngehalt genommen. Der Senat hat allerdings in der Folgezeit in praktischer Umkehrung di e- ses vom Gesetzgeber intendierten Regel - Ausnahme - Verhältnisses dahin e r- kannt, dass der Tatbestand des § 99 Abs. 1 StGB von denkbaren seltenen Ausnahmefällen abgesehen auch dann erfüllt sei, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richte (BG H, Beschluss vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 327 ff.). Danach sollte genügen, dass das allgemeine Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Abwehr der Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste berührt wurde, s o- 9 - 10 - weit diese auf die umfa ssende Ausforschung aller in den Bereich der Bunde s- republik Deutschland einbezogenen Angelegenheiten ausgerichtet war (BGH aaO, BGHSt 29, 325, 331). Gerade vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass dieser, vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundges etz vereinbar a n- gesehenen (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 267 ff.) Würdigung - jedenfalls auch - die Bewertung der spezifischen, durch die politische Zweiteilung der Welt in Europa geprägten Verhältnisse und die damit e inhergehende Erkenntnis zugrunde lag, dass die Ausspähung au s- ländischer Gruppierungen regelmäßig Teil eines operativen Gesamtkonzepts vor allem der Nachrichtendienste der osteuropäischen Länder war, das darauf gerichtet war, das gesamte Potential des Ziell ands Bundesrepublik Deutsc h- land zu erfassen (BGH aaO, 328 f.; Lampe, NStZ 2004, 21 0 , 211; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl . , Vor § 93 Rn. 3; MüKo StGB /Lampe/Hegmann, 2. Aufl . , § 99 Rn . 18). Sie kann deshalb nicht ohne Weiteres in vollem Umfang auf die heut i- gen V erhältnisse übertragen werden. Diese sind im hier interessierenden B e- reich unter anderem wesentlich dadurch geprägt, dass in der Bundesrepublik Deutschland ausländische Organisationen tätig sind, die terroristische Ziele verfolgen, welche den Interessen de r Bundesrepublik Deutschland eindeutig widerstreiten. Mit der Einführung des § 129b StGB hat der Gesetzgeber zudem eine Wertentscheidung getroffen und deutlich gemacht, dass Tätigkeiten zu Gunsten einer solchen Gruppierung, welche die Voraussetzungen einer Vere i- nigung erfüllt, sei es in der Form des Gründens, der Beteiligung als Mitglied, des Unterstützens oder des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer, nach den hier geltenden Wertmaßstäben im materiellen Sinne strafbares Unrecht darstell en . Hiermit ist e s nicht vereinbar, wenn die geheimdienstliche Tätigkeit eines Agenten, der eine solche Vereinigung in der Bundesrepublik Deutschland ausspäht, ohne Weiteres regelmäßig als gegen die Interessen der Bundesr e- - 11 - publik Deutschland gerichtet b ewertet wird (vgl. KG , Urteil vom 29. September 2003 - (2) 3 StE 1/03 - 1 (3/03), NStZ 2004, 209, 210). cc) Eine solche Betrachtungsweise stünde auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht im Einklang. Diese gehen dahin, dazu beizutragen, der Bunde s- republik Deutschland den F reiraum zu sichern, den sie benötigt, um sich in den Gegenläufigkeiten der internationalen Politik möglichst ungehindert und wir k- sam bewegen zu können, ihre eigenen politischen Vorstellungen zum Tragen zu bringen und so die Grundlage zu gewährleisten, auf der sich freiheitliche Demokratie mit ihren Grundrechtsgarantien verwirklichen und weiterentwickeln lässt (BVerfG aaO, BVerfGE 57, 250, 268 f.; Beschluss vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u.a., BVerfGE 92, 277, 317 f.). Diese Zwecksetzung ist zwar e i- nerseits weit gefasst, steht aber andererseits doch einer pauschalisierenden Auslegung entgegen, die sich auch im Grenzbereich des Wortlauts der Norm in einem theoretisch - abstrahierenden Verständnis erschöpft, ohne die Besonde r- heiten des Einzelfalles in wertender Betrachtung in die Beurteilung mit einzub e- ziehen. Für die hier in Rede stehende Ausforschung von Ausländern oder ihrer Organisationen in Deutschland kann daher nicht davon abgesehen werden, auch die konkreten Hintergründe und Ziele der Ausspähungsbemühunge n in den Blick zu nehmen und diesen auch darauf zu richten, ob sich das Vorgehen des Agenten in der spezifischen konspirativen Vorgehensweise einer gehei m- dienstlichen Tätigkeit erschöpft oder ob er darüber hinaus zu Mitteln greift, die sich auch unabhängig von der nachrichtendienstlichen Betätigung als Verstoß gegen die deutsche Rechtsordnung, insbesondere als strafbar erweis en . Ric h- tet sich die Ausforschung gegen eine ausländische terroristische Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder oder Unterstützer, so darf darüber hinaus nicht u n- berücksichtigt bleiben, dass hiermit gerade ein Zweck verfolgt wird, dessen E r- füllung auch der Bundesrepublik Deutschland durch internationale, insbe - 10 - 12 - sondere europarechtliche Vorgaben (vgl. aus neuerer Zeit etwa den Rahme n- besch luss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008, ABl. EU 2008 Nr. L 330 S. 21) obliegt. dd) Danach handelte der Angeklagte zwar gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, soweit seine Ausforschungsbemühungen bloße Sympathisanten der gelistete n Organisationen, Familienangehörige des mit Haftbefehl gesuchten Führungsmitglieds der BK sowie gänzlich unbeteiligte Dritte betrafen. Demgegenüber erfüllte die Tätigkeit des Angeklagten jedoch nicht die Voraussetzungen des § 99 StGB, soweit sie darin bes tand, Informat i- onen über die gelisteten Organisationen, deren Mitglieder und Unterstützer s o- wie insbesondere das mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmi t- glied der BK zu beschaffen und weiterzuleiten; insoweit belegen die Festste l- lungen ein Hande ln gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht. ee) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" auch bei Au s- forschungen von Mitgliedern oder Unterstützern ausländischer terro ristischer Vereinigungen erfüllt sein kann, etwa wenn die deutsche Souveränität in gravi e- render Weise missachtet wird (Lampe NStZ 2004, 210, 212), operative Meth o- den praktiziert werden, die mit den Grundwerten der Verfassung kollidieren (MüKo StGB /Lampe/Heg mann, 2. Aufl . , § 99 Rn . 18), oder eine zumindest ab - strakte Gefahr dafür besteht, dass die gewonnenen Erkenntnisse in einer We i- se genutzt werden, die den Kern - und Wesensgehalt der nach den Maßgaben des Grundgesetzes schutzwürdigen Belange der Betroffenen beeinträchtigen. Soweit das Oberlandesgericht in den Erwägungen zur rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Zweck der Informationsweitergabe sei unklar und nicht au s- schließbar allein auf die Abwehr verbrecherischer Bestrebungen gerichtet g e- 11 12 - 13 - wesen, bieten die getroffenen Feststellungen hierfür keinen näheren Anhalt s- punkt. c) Somit kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; denn das Oberlandesgericht ist von einem zu hohen Unrechts - und Schuldgehalt der Tat ausgegangen. Es hat auf der Grundlage sein er rechtlichen Bewertung zwar strafmildernd berücksichtigt, dass die Tätigkeit des Angeklagten auch Organ i- s a tionen und Personen in Deutschland betroffen habe, an deren Aufklärung der indische Staat auch nach europäischer Rechtslage ein anerkennenswertes I n- teresse besitze, so dass der Schaden für die Integrität der Bundesrepublik Deutschland vor diesem Hintergrund nicht als hoch zu veranschlagen sei. Nach den dargelegten Maßstäben hätte das Tatgericht indes bei der Ermittlung des Unrechts - und Schuldumfangs die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten gegen die terroristische Vereinigung bzw. den mit Haftbefehl Gesuchten außer Betracht lassen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesg e- richt in diesem Fall auf eine geringere Strafe erkannt hätte . 13 - 14 - 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem aufg e- zeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 1 4
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