ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR551.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 551/16 vom 21. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Febru ar 2017 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14 . April 2016 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug e s in 26 Fällen und versuchten Betrug e s in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Gegen das am 14. April 2016 in seiner Anw e- senheit verk ündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 22. April 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 11. Mai 2016 als unz u- lässig verworfen. Der Beschluss ist de m Verteidiger am 7. Juni 2016 zugestellt worden. Mit einem am 1. November 2016 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zu r B e- gründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt: Er habe am 13. Mai 2016 von dem Verwerfungsbeschluss des Landg e- richts vom 11. Mai 2016 Kenntnis erlangt. Er habe sich noch am selben Tag mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Dieser hab e ihm erklärt, dass er 1 2 - 3 - Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen und Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand beantragen werde. In den folgenden Monaten habe sein Verteidiger ihm auf seine Nachfragen immer wieder gesagt, alle nötigen Schritte eingele i- tet, ins besondere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt zu haben; seiner wiederholten Bitte, ihm Abschriften der Schriftsätze zukommen zu la s- sen, sei der Verteidiger nicht nachgekommen. Erst nachdem er mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 bei der Staatsanw altschaft nachgefragt habe, habe er durch deren Antwort, die ihm am 27. Oktober 2016 zugegangen sei, erfahren, dass sein Verteidiger nie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 20 16 dazu ausgeführt: "Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt, da der Angeklagte nach seinem Vortrag bereits am 13. Mai 2016 von dem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 11. Mai 2016, mit welchem die Revision gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, Kenntnis hatte. Auch mit seinem Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass sein Ve r- teidiger rechtzeitig Weidereinsetzungsantrag in die Versäumung der Frist zur Ei nlegung der Revision gestellt und er erst durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft am 27.10.2016 davon Kenntnis erlangt hatte, dass dies nicht der Fall war, dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit hierin ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu sehen ist, war der Antragsteller ausweislich der von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen jedenfalls nicht ohne sein eigenes Verschulden im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO an einer Antra g- ste l lung vor dem 1. November 2016 gehindert. Aus dem Whats - App - Verkehr mit dem Verteidiger ergibt sich, dass der Antragsteller bereits am 26. September 2016 den Schriftsatz über den Wiedereinsetzungsa n- trag anforderte. Gleiches geschah mit E - Mails vom 28. September und 4. Oktober 2016 an den Verteidiger, ohne dass dieser den erbetenen Schriftsatz zum Wiedereinsetzungsantrag bzw. zur Revision in dieser Sache vorlegte. In dem Whats - App - Chat vom 13. Oktober 2016 an den Verteidiger äußerte der Angeklagte in Bezug auf die von ihm angeforde r- 3 - 4 - ten Schriftsätze und namentlich die hier vorliegende Strafsache: ' Hier läuft doch etwas total schief!! ' . Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller bereits wesentlich vor dem Datum der Stellung des Wiedereinsetzung s- antrags vom 1. November 2016 Zweifel an d er Zuverlässigkeit des Ve r- teidigers haben musste und spätestens bis Mitte Oktober 2016 zur Ve r- meidung eines eigenen Verschuldens einen Antrag auf Wiedereinse t- zung entweder selber hätte stellen müssen oder durch einen zuverläss i- gen Verteidiger hätte einreic hen lassen müssen." Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 4
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